Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.04.2011, Az. BLw 3/11

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2011, 7244

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Gegenstand

Landwirtschaftssache: Voraussetzungen einer Divergenzrechtsbeschwerde; Anpassungsverlangen für Landpachtzins


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - [X.] Landwirtschaftssachen - des [X.] vom 30. Dezember 2010 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 und 2, die dem Beteiligten zu 3 auch die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 31.320 €.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten zu 1 und 2 machen Ansprüche auf Anpassung des [X.] geltend, der in einem im Jahre 2004 mit dem Beteiligten zu 3 abgeschlossenen [X.] mit 14.760 € jährlich vereinbart wurde. Der [X.] enthält eine im Wortlaut mit § 593 Abs. 1 Satz 1 BGB übereinstimmende Anpassungsklausel.

2

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat dem Antrag teilweise stattgegeben, durch eine vom [X.] 2007/08 an geltende Neufestsetzung der Pacht auf 22.295 € jährlich. Das [X.] - hat den Antrag auf Pachtzinserhöhung insgesamt zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1 und 2 ihre vor dem [X.] gestellten Anträge weiter.

II.

3

Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind auf das Rechtsmittel die bis zum 1. September 2009 geltenden Vorschriften über die Rechtsbeschwerde in den §§ 24 ff. [X.] anzuwenden. Danach ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.] aF) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] aF nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF zulässig. Daran fehlt es jedoch.

4

1. Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seiner Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1983 - [X.], [X.], 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen. Ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (st. Rspr., vgl. schon Senat, Beschluss vom 1. Juni 1977 - [X.], [X.] 1977, 327, 328; Beschluss vom 19. Februar 2004 - [X.], [X.] 2004, 192, 193).

5

2. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht.

6

a) Sie entnimmt der Entscheidung des Senats vom 5. März 1999 - [X.] (NJW-RR 1999, 890) zwar zutreffend einen abstrakten Rechtssatz. Zu den Umständen tatsächlicher und rechtlicher Art, nach denen bei auf § 593 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützten Anpassungsverlangen zu entscheiden ist, ob sich für die Festsetzung der [X.]sleistungen maßgebenden Verhältnisse nachhaltig so verändert haben, dass die gegenseitigen Leistungen in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten sind, gehört insbesondere auch die Entwicklung der Pachtpreise.

7

b) Wenn sie dazu jedoch vorträgt, dass das Beschwerdegericht den sich daraus ergebenden Anforderungen im vorliegenden Fall nicht gerecht geworden sei, zeigt sie keinen von der zitierten Entscheidung des Senats abweichenden Rechtssatz in der Entscheidung des [X.] auf, sondern rügt [X.], zu denen sie nachfolgend im Einzelnen ausführt. Wegen solcher Fehler ist jedoch - selbst wenn sie vorlägen - eine Divergenzrechtsbeschwerde, die von dem Rechtsbeschwerdeführer aufzuzeigende Abweichungen in abstrakten Rechtssätzen voraussetzt, nicht statthaft.

III.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.].

Krüger                     Lemke                       Czub

Meta

BLw 3/11

28.04.2011

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 30. Dezember 2010, Az: 10 W 18/10, Beschluss

§ 593 Abs 1 S 1 BGB, § 24 Abs 2 Nr 1 LwVfG vom 27.11.1964, Art 111 Abs 1 S 1 FGG-RG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.04.2011, Az. BLw 3/11 (REWIS RS 2011, 7244)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7244

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