Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.05.2014, Az. VIII ZR 366/13

8. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5662

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Gegenstand

Wohnraummietvertrag auf unbestimmte Zeit: Wert der Beschwer bei Räumungsklage


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 12. Zivilkammer des [X.] vom 22. November 2013 (12 S 17/13) wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 5.675 €.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die (Rechtsmittel-) Beschwer der Klägerin beträgt 13.475 € und setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von 2.555 € (soweit die [X.] der Klägerin gegen die Verurteilung zur Zahlung dieses Betrages keinen Erfolg hatte) und einem Wert von 10.920 € (soweit die gegen die Verurteilung zur Räumung gerichtete [X.] erfolglos blieb).

2

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem 3 1/2-fachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte [X.] handelt und sich deshalb die "streitige" [X.] nicht bestimmen lässt (Senatsbeschlüsse vom 13. März 2007 - [X.], [X.], 355 Rn. 2 mwN; vom 12. März 2008 - [X.], [X.], 296 Rn. 9, sowie vom 22. Januar 2013 - [X.], [X.], 265 Rn. 8). Dies ist hier der Fall, da sich die Klägerin auf ein lebenslanges Nutzungsrecht beruft. Angesichts der monatlichen Nettomiete von 260 € beläuft sich der 3 1/2-fache Jahreswert hier auf 10.920 € (42 x 260 €).

Dr. [X.]                         Dr. Milger                      Dr. Fetzer

                      Dr. Bünger                        Kosziol

Meta

VIII ZR 366/13

13.05.2014

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Osnabrück, 22. November 2013, Az: 12 S 17/13

§ 8 ZPO, § 9 ZPO, § 26 Nr 8 ZPOEG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.05.2014, Az. VIII ZR 366/13 (REWIS RS 2014, 5662)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5662

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