Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2014, Az. VIII ZR 366/13

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5644

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR
366/13

vom

13. Mai
2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 13.
Mai
2014
durch [X.] als Vorsitzenden, die Richterinnen
Dr. Milger
und
Dr.
[X.] sowie [X.] Bünger
und Kosziol

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion im
Urteil der 12. Zivilkammer des [X.] vom 22. November 2013 (12 S 17/13) wird auf ihre
Kosten als [X.] verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 5.675

Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision EGZPO). Die (Rechtsmittel-) Beschwer der Kläg
-streckungsgegenklage der Klägerin gegen die Verurteilung zur Zahlung dieses die Verurteilung zur Räumung gerichtete [X.] erfolglos blieb).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§
8, 9 ZPO nach dem
3 ½-fachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte [X.] handelt und sich deshalb die "streitige"
1
2
-
3
-
[X.] nicht bestimmen lässt
(Senatsbeschlüsse vom 13. März 2007 -
VIII
ZR 189/06, [X.], 355 Rn. 2 mwN; vom 12. März 2008 -
VIII ZB 60/07, [X.], 296 Rn. 9, sowie vom 22. Januar 2013 -
VIII ZR 104/12, [X.], 265 Rn. 8). Dies ist hier der Fall, da sich die Klägerin auf ein lebenslanges Nut-sich der 3 ½-

[X.]
Dr. Milger
Dr. [X.]

Dr. Bünger
Kosziol
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.12.2012 -
7 [X.] (4) -

LG [X.], Entscheidung vom 22.11.2013 -
12 S 17/13 -

Meta

VIII ZR 366/13

13.05.2014

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2014, Az. VIII ZR 366/13 (REWIS RS 2014, 5644)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5644

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