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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 196/99Verkündet am:18. September 2001WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 18. September 2001 durch [X.],[X.], Scharen, die Richterin [X.] und [X.] Meier-Beckfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Stuttgart vom 14. Oktober 1999 wird auf Kosten [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] verlangt von der [X.] Werklohn für vor Abschluß be-endete Reparaturarbeiten an einer durch einen Brand bescigten [X.].Nachdem die Mitarbeiter [X.] und [X.]. der [X.] die [X.] besichtigt und den voraussichtlichen Reparaturaufwand ermittelthatten, erteilte die [X.] der [X.] einen entsprechenden Auftrag. [X.] der Arbeiten ließ die [X.] diese stoppen, weil bei der Demontageein größerer Schaden als angenommen festgestellt worden sei, und veranlaßteschließlich den Abriß des gesamten [X.] -Die [X.] hat mit der Behauptung, die [X.] habe den [X.], Zahlung von 144.844,80 [X.] bereits erbrachte [X.]. Die [X.] hat eine Kigung und Leistungen in dem behauptetenUmfang bestritten. Sie hat der [X.] eine fehlerhafte Beratung vorgeworfenund behauptet, die Kesselanlage sei nur zu Kosten zu reparieren gewesen, [X.] die Aufwendungen fr eine neue Anlage herangereicht tten.Das [X.] hat die [X.] nach Beweisaufnahme im wesentli-chen [X.] verurteilt. Das [X.] hat die Berufung [X.] verworfen, weil sie nicht ordnungsgemû [X.] worden sei.Hiergegen richtet sich die Revision der [X.], der die [X.] ent-gegentritt.[X.]:Die nach § 547 ZPO zulssige Revision ist un[X.]. Das [X.] hat die Berufung der [X.] gegen das Urteil des [X.]szu Recht als unzulssig verworfen, weil sie nicht hinreichend [X.] wor-den ist.1. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO [X.] die Berufungsbegrie [X.] Bezeichnung der im einzelnen anzufrenden [X.]([X.]) sowie der neuen Beweismittel und [X.] enthal-ten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzufren hat. Die [X.] soll gewrleisten, [X.] der Rechtsstreit fr die Berufungsinstanz ausrei-- 4 -chend vorbereitet wird, indem sie den Berufungsfrer lt, die Beurteilungdes Streitfalls durch den [X.] zrprfen und darauf hinzuweisen, inwelchen Punkten und mit welchen [X.] angefochtene Urteil fr unrich-tig gehalten wird. Die [X.] demnach zum einen erkennen lassen,in welchen Punkten tatschlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteilnach Ansicht des Berufungsklrs unrichtig ist, und zum anderen im [X.] angeben, aus welchen Grr die tatschliche und rechtliche Wrdi-gung des vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten fr unrichtiglt. Es reicht nicht aus, die tatschliche oder rechtliche Wrdigung durch den[X.] mit formelhaften Wendungen zu rr lediglich auf das [X.] erster Instanz zu verweisen (st. Rspr.; [X.].Beschl. v. 1.10.1991- [X.], NJW-RR 1992, 383; [X.], Urt. v. 4.10.1999 - II ZR 361/98, [X.], 3784, Urt. v. 24.1.2000 - [X.], [X.], 1576). Dem tdie [X.] [X.] nicht, wie das Berufungsgericht [X.] erkannt hat.2. Das Berufungsgericht hat angenommen, die [X.] greife den vom[X.] zuerkannten Vertungsanspruch dem Grunde nach nicht mehran. In der Berufungsbegrsie den Anspruch zwar der Höhe nachbestritten, sich jedoch mit der Begrs [X.]s nicht im einzelnenauseinandergesetzt, sondern sich auf formelhafte Wendungen [X.].Diese von der Revision nicht angegriffene Beurteilung ist zutreffend. [X.] mit dem landgerichtlichen Urteil [X.] sich auf dieBemerkung, das [X.] habe zur Höhe des geltend gemachten An-spruchs nach § 649 BGB unzutreffenderweise die Darlegungen der [X.]zugrunde gelegt und die [X.] der [X.] negiert; zur [X.] 5 -rufe sich das [X.] lediglich auf die [X.] des Zeugen[X.]. Dasgeht r ein Referat der [X.]s erstinstanzlichen Urteilsnur insofern hinaus, als diese als "unzutreffend" bezeichnet werden; eine sol-che Rt den dargestellten Anforderungen an die [X.] Dem Berufungsgericht ist aber auch darin zu folgen, [X.] die [X.] Verneinung eines Schadensersatzanspruchs ebensowenig in zulssigerWeise angegriffen hat. Das [X.] hat einen solchen Anspruch mit [X.], die [X.] habe den Beweis fr eine fehlerhafte Er-mittlung der Reparaturkosten durch die [X.] nicht gefrt. Die [X.] nicht zum Ausdruck, aus welchen rechtlichen oder tatschli-chen [X.] Ersturteil in diesem Punkt unzutreffend sein soll.a) In der [X.] dazu [X.], der von dem [X.] beauftragte Gutachter habe Reparaturkosten in [X.] DM ermittelt und festgestellt, [X.] die Anlage nicht reparaturwr-dig sei. Es sei fehlerhaft, wenn sich das [X.] r die [X.] sachverstigen Zeugen mit der [X.], der sachver-stige Zeuge habe keine ausreichenden Feststellungen treffen k, undauch den angebotenen Sachverstigenbeweis nicht einhole. Das stellt nureine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens und Beweiserbietens darund [X.] keine Auseinandersetzung mit der [X.], das Gutachten des [X.] erfasse nur [X.] nach der vollstigen Demontage der Anlage und sei deshalb nichtaussagekrftig und wegen der Demontage und Beseitigung der [X.] -komme auch die Einholung eines gerichtlichen Sachverstigengutachtensnicht in Betracht. Ist in dem erstinstanzlichen Urteil [X.], aus welchenrechtlichen oder tatschlichen [X.] bestimmtes Beweismittel nicht be-rcksichtigt worden ist, darf die [X.] Beweismittelnicht lediglich als rgangen r, sondern [X.] sich mit der [X.], die das Erstgericht [X.] gegeben hat. Daran fehlt es.b) Nichts anderes gilt fr das weitere Berufungsvorbringen, [X.] die An-lage nicht [X.] gewesen sei, ergebe sich auch aus dem Umstand,[X.] die Grandversicherung sonst nicht ohne weiteres auf Totalscha-densbasis reguliert tte; weiter sei [X.] das Faktum maûgeblich, [X.] die[X.] selbst mit ihrem Angebot vom 24. September 1997 die [X.] auf 855.000,-- DM zuzlich Mehrwertsteuer beziffert habe.Das [X.] hat aus diesen bereits erstinstanzlich unstreitigen Umstzugunsten der [X.] nichts hergeleitet, weil mit der auf die [X.] [X.] dem Versicherer eirer Schadenvorgetscht worden sei; auch darauf geht die Berufungsbegricht ein.c) Ebenso verlt es sich mit der von der [X.] des [X.] eine ihm r gefallene Äuûerung [X.] W., die das [X.] bercksichtigt, aber fr unerheblich gehal-ten hat, wozu die [X.]icht Stellung nehmen.d) [X.] wird in der Berufungsbegrch [X.], [X.] [X.] sei es eindeutig gewesen, einen Reparaturauftrag zu erlangen. [X.] der Zeuge [X.] bekundet: "[X.] war es ganz eindeutig, [X.] sich ei-ne Reparatur der Anlage gelohnt tte." Angesichts der [X.] 7 -stellungen habe der Zeuge in seiner Einsctzung - sei es [X.] oder [X.] - falsch gelegen. Das Motiv [X.] liefere in seiner Einvernahme der [X.]., wenn er angebe, fr ihn sei eine Reparatur in erster Linie von [X.] gewesen, die Frage der Reparaturwrdigkeit habe sich bei der [X.] nicht gestellt. Somit stehe fest, [X.] die [X.] bei ihrer Begut-achtung die Frage der Reparaturwrdigkeit - sei es [X.] oder un[X.] -falsch beurteilt habe.Das bringt nicht unmittelbar zum Ausdruck, aus welchen [X.] tatschliche Wrdigung des erstinstanzlichen Urteilsfr unrichtilt, die Zeugen [X.] . tten die zu erwartendenReparaturkosten zutreffend festgestellt. Denn das [X.] hat sowohl die[X.] des Gutachters bercksichtigt, die es aus den dargelegtenGrfr nicht aussagekrftig gehalten hat, als auch erwogen, [X.] sich dieZeugen [X.] . dahin [X.] tten, die Frage der [X.] habe sich fr sie im Grunde nicht gestellt. Die [X.] hierzu keinen Bezug her und sagt nicht, aus welchen Grdie Wrdigung des [X.]s gleichwohl unzutreffend sein soll.Die Revision meint, die [X.] werfe der [X.] im [X.] vor, [X.] die Frage des wirtschaftlichen Totalschadens und der [X.] der Anlage von vornherein nicht ins Auge gefaût zu haben, und habedies durch Bezugnahme auf die zitierten Zeugenaussagen [X.]. Die Be-rufungsgrseien in jedem Fall geeignet, die Glaubhaftigkeit der Zeugen[X.] . in Zweifel zu ziehen, auf denen das erstinstanzliche Ur-teil [X.] -Daraus ergibt sich jedoch noch nicht, [X.] die Berufungsbegrauch zum Ausdruck gebracht hat, das [X.] habe die Glaubwrdigkeitder Zeugen [X.] . oder die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen un-zutreffend beurteilt, indem es das Ziel der [X.], einen Reparaturauftrag zuerhalten, nicht oder nicht rcksichtigt habe. Selbst wenn man diesjedoch zugunsten der [X.] dem Gesamtzusammenhang der Berufungs-grtnehmen wollte, rte das im Ergebnis nichts. Denn auch einer soverstandenen [X.] damit nicht zu entnehmen, aus wel-chen Grie tragende Erws [X.]s unzutreffend seinsollte, die [X.] habe den ihr obliegenden Beweis fr eine fehlerhafte Er-mittlung der Reparaturkosten durch die [X.] nicht erbracht.4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.JestaedtMelullisScharenMlensMeier-Beck
Meta
18.09.2001
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2001, Az. X ZR 196/99 (REWIS RS 2001, 1294)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1294
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