Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2001, Az. VI ZR 414/00

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 648

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:13. November 2001Holmes,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2Zu den Voraussetzungen einer den Erfordernissen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ge-nügenden Berufungsbegründung.[X.], Urteil vom 13. November 2001 - [X.]/00 - OLGFrankfurt am [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 13. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die [X.]. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] inKassel des [X.] vom 17. [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin macht gegen die [X.] [X.] auf Ersatz [X.] geltend, die ihr infolge fehlerhafter ärztlicher Behandlung entstandenseien.Bei der Klägerin, die unter Einschlaf-, Taubheits- und Kribbelgeflen imlinken Arm und in der linken Hand litt, wurde nach Einschaltung verschiedenerFachärzte vom [X.] zu 2), dem Chefarzt der gefäßchirurgischen Abtei-lung des von der [X.] zu 1) getragenen Krankenhauses, ein sogenanntesThoracic-outlet-syndrom (eine mechanische Kompression der Schlssel-beinarterie mit der Folge einer Durchblutungsstörung zwischen Brustkorb und- 3 -linkem Arm) diagnostiziert. Auf Anraten des [X.] zu 2) ließ die Klrineine operative Entfernung der ersten Rippe links vornehmen; der Eingriff wurdevom [X.] zu 3) im Krankenhaus der [X.] zu 1) [X.].Die Klrin hat mit dem Vortrag Klage erhoben, nach der [X.]tten sich andauernde erhebliche Bewegungseinschrkungen des [X.], [X.] infolge des seit dem Eingriff nicht mehr richtig sitzen-den linken [X.] und - neben weiteren Beeintrchtigungen - eineschnelle krperliche wie geistige Erscfung mit starken [X.] sowie eine reaktive Depression ergeben. [X.] [X.] verantwortlich. Die [X.] sei weder indiziert gewesen nochordnungsgemß [X.] worden; eine gebotene Aufklrung der Klrinhabe vor dem Eingriff nicht stattgefunden.Das [X.] hat die auf Zahlung materiellen und immateriellenSchadensersatzes und Feststellung der weiteren Einstandspflicht der [X.] gerichtete Klage - nach Beweiserhebung durch Einholung sachversti-gen Rates durch den OrtChirurgen Prof. Dr. [X.] und (erzend)den Neurologen Prof. Dr. R. - abgewiesen. Das [X.] hat die Be-rufung der Klrin als unzulssig verworfen.[X.]:[X.] -Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Berufung der [X.] es an einer ausreichenden Begrim Sinne des § 519 Abs. 3 Nr. 2ZPO. Sie sei daher nicht zulssig.Die [X.] im einzelnen erkennen lassen, in wel-chen Punkten und aus welchen Grtatschlicher oder rechtlicher Art dasangefochtene Urteil nach [X.] unrichtig sei. [X.] auf die erstinstanzlichen Aus[X.]icht, weil [X.] die erforderliche Auseinandersetzung mit den [X.]sangefochtenen Urteils zum Ausdruck komme. Werde - wie vorliegend - die Ent-scheidung des erstinstanzlichen Gerichts uneingeschrkt angefochten, somsse die [X.] sein, das gesamte Urteil in Frage zustellen; sie msse sich daher auf alle Teile des Streitgegenstandes erstrecken,hinsichtlich derer eine Änderung beantragt werde. Habe das [X.] dieAbweisung eines mit der Klage geltend gemachten Anspruchs auf zwei vonein-ander ige, selbstig tragende rechtliche Erwsttzt,msse die [X.], warum jede der beiden [X.] die Entscheidung nicht trage; dies gelte auch dann, wenn die [X.] zueinander im [X.] einer Haupt- und einer Hilfsbegrst.Diesen Erfordernissen werde die [X.] Klrinnicht gerecht. Die vorgetragenen Rseien nicht geeignet, das [X.] insgesamt in Frage zu stellen. Zum einen setze sich die [X.] mit der Erws [X.]s auseinander, das Feststellungsbe-gehren der Klrin sei schon deshalb [X.], weil in keiner Weise eineVerschlechterung des gegenwrtigen Schadensbildes zu erwarten sei. Vor [X.] aber bercksichtige die Berufungsbegricht, [X.] das [X.]- 5 -nicht nur - in seiner [X.] - einen den geltend gemachten [X.] in der Behandlung und Aufklrung der Kl-gerin verneine, sondern - als Hilfsbegr - auch darauf abstelle, [X.] nachdem Beweisergebnis die von der Klrin behaupteten krperlichen Beein-trchtigungen weder als rhaupt vorhanden noch als Folge der [X.]anzusehen seien, weshalb auch kein Zusammenhang zwischen dem [X.] den der Klage zugrundeliegenden Scsei. Da die Hilfsbe-grls solche die Klageabweisung ebenfalls alleine zu tragen geeignetsei, habe es eines Berufungsangriffs gegen die hierzu im erstinstanzlichen Ur-teil angestellten Überlegungen bedurft. Daran fehle es hier. Die Berufungsbe-grr Klrin lasse nicht nur jede [X.]e Auseinandersetzungmit den Hilfserws [X.]s vermissen; ein entsprechender [X.] auch nicht mittelbar und gleichsam "zwischen den Zeilen" ent-nommen werden.Das Rechtsmittel der Klrin [X.] sich im wesentlichen auf die [X.], das [X.] tte - zustzlich zu den eingeholten Gutachten -einen auf gefûchirurgischem Gebiet spezialisiertr Praxiserfahrungin derartigen [X.]en verf[X.] hinzuziehen mssen.Diese Rtreffe nach den [X.] in der [X.]die Indikation der [X.], die hieran ankfende Frage des Umfangs derrztlichen Aufklrungspflicht sowie das Problem von Kunstfehlern bei derDurch[X.]ung des Eingriffs. Hingegen kieraus - auch mittelbar - keinAngriff gegen die [X.] im Berufungsurteil zu den von der Klrinbehaupteten [X.]sfolgen, zur Kausalitts[X.]age und zu einer kftig [X.] Verschlechterung des Gesundheitszustands entnommen werden. [X.] zu diesem Problemkreis renden Fragen lindeutig nicht auf ge-fûchirurgischem Fachgebiet, sondern betrfen den ortischen und [X.] -rologischen Bereich, also die Fachgebiete der beiden im erstinstanzlichenRechtszug ttig gewordenen [X.], deren Kompetenz insoweitauch von der Klrin nicht in Abrede gestellt werde.Die [X.] der Berufung ergebe sich daher bereits aus einerfehlenden Auseinandersetzung mit den [X.] der Hilfsbegrdes angefochtenen Urteils. Hinzu komme, [X.] sich die [X.] nicht in gebotener Weise mit den vom [X.] zur Problematik derRisikoaufklrung angestellten Überlegungen [X.] habe.[X.] Berufungsurteil lt den Angriffen der Revision nicht stand. DieVerwerfung der Berufung der Klrin mangels einer den Erfordernissen des§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO [X.] nicht gerechtfertigt.1. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des [X.]s hinsichtlich der grundstzlich an den Inhalt einer [X.] zu stellenden Anforderungen.Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO [X.] die Berufungsbegrie [X.] Bezeichnung der im einzelnen anzu[X.]enden Grr Anfechtungsowie die neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, [X.] zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzu[X.]en hat. Die Vorschrift sollgewrleisten, [X.] der Rechtsstreit [X.] die Berufungsinstanz ausreichend vor-bereitet wird, indem sie den Berufungs[X.]er lt, die Beurteilung des- [X.] durch den [X.] zrprfen und darauf hinzuweisen, in wel-chen Punkten und mit welchen [X.] angefochtene Urteil [X.] unrichtiggehalten wird. Demnach [X.] die Berufungsbegrjeweils auf den [X.] zugeschnitten sein und die einzelnen Punkte tatschlicher oder [X.] deutlich machen, auf die sich die Angriffe erstrecken sollen; es reicht hin-gegen nicht aus, die Wrdigung durch den [X.] mit formelhaften Wen-dungen zu rr lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen;andererseits brauchen jedoch die ange[X.]ten Berufungsgrweder schls-sig noch rechtlich haltbar zu sein (st.Rspr., vgl. z.B. [X.]Z 143, 169, 170 f.;[X.], Urteile vom 9. Mrz 1995 - [X.] - NJW 1995, 1559 f.; vom18. Juni 1998 - [X.] - NJW 1998, 3126; vom 6. Mai 1999 - [X.]/98 - NJW 1999, 3126 m.w.[X.]; vom 24. Januar 2000 - [X.] - [X.], 1303, 1304 und vom 18. Juli 2001 - [X.]/00 - VersR 2001, 1304,1305). Im Falle der uneingeschrkten Anfechtung [X.] die Berufungsbegrn-dung geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen; bei einem teilbarenStreitgegenstand oder bei mehreren Streitgegenst[X.] sie sich dahergrundstzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Ände-rung beantragt wird ([X.], Urteile vom 25. Juni 1992 - [X.] - [X.], 1340, 1341 und vom 13. November 1997 - [X.] - NJW 1998,1081, 1082).Ist die Klageabweisung hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs aufzwei voneinander ige, selbstig tragende rechtliche Erwgesttzt, [X.] die [X.] in beide Richtungen [X.]. Sie hat deshalb [X.] jede der beiden Erwrzulegen, [X.] die Entscheidung nicht trt (vgl. z.B. [X.]Z 143, 169, 171; [X.], [X.] 10. Januar 1996 - [X.] - NJW-RR 1996, 572; [X.], Urteile vom13. November 1997 - [X.] - aaO; vom 18. Juni 1998 - [X.] -- 8 -aaO und vom 18. Juli 2001 - [X.]/00 - aaO m.w.[X.]). Jedoch [X.] derRechtsmittel[X.]er nicht zu allen [X.] ihn nachteilig beurteilten Punkten in seinerBerufungsbegrStellung nehmen; es t vielmehr, um das ange-fochtene Urteil insgesamt in Frage zu stellen, wenn die [X.] einem einzelnen, den ganzen Streitgegenstand betreffenden Streitpunktbefassen und diesen in ausreichendem [X.] behandeln (vgl. Senatsurteil vom22. Dezember 1992 - [X.] - [X.]R ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Anfech-tungsgr 3; [X.], Urteil vom 27. Januar 1994 - I ZR 326/91 - [X.]R [X.], notwendiger 11). Eine inhaltliche Trennung der ein-zelnen Angriffspunkte setzt § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht voraus (vgl. [X.],Urteil vom 18. Juli 2001 - [X.]/00 - aaO).2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die hier zu beur-teilende [X.] Klrin auch unter Bercksichtigung die-ser rechtlichen Grundstze als den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO(noch) zusehen. Die Revision rt zu Recht, [X.] das Berufungs-gericht die Begrsanforderungen im vorliegenden Einzelfall rspannthat.a) Im Ausgangspunkt ist der Beurteilung des Berufungsgerichts darinzuzustimmen, [X.] das [X.] sein abweisendes Urteil auf zwei rechtlichselbstige Gesichtspunkte gesttzt hat, die jeder [X.] sich die Verneinung dermit der Klage geltend gemachten [X.] rechtfertigen kten. Im erstin-stanzlichen Urteil wird - in der [X.] - ein haftungsbegrrArztfehler verneint, sowohl was die Indikation und die ordnungs[X.]eDurch[X.]ung der [X.] als auch was die gebotene Aufklrung der [X.] betrifft. In der Hilfsbegrlangt das [X.] sodann zustzlichzu der Ansicht, [X.] die von der Klrin als [X.]sfolgen behaupteten- 9 -Gesundheitsbeeintrchtigungen nicht festgestellt und jedenfalls nicht auf [X.] zurckge[X.]t werden kten. Nach den darstellten Rechtsprechungs-grundstzen [X.]te sich die [X.] auch auf die zuletztgenannten Gesichtspunkte erstrecken.b) Der wesentliche Berufungsangriff der Klrin geht dahin, das [X.] habe seine die Klageabweisung tragenden Feststellungen nicht auf diegutachterlichen Stellungnahmen der Professoren Dr. [X.] und Dr. R. [X.]nrfen, da diesen [X.] die Beurteilung der hier anstehenden Fragen die erfor-derliche Sachkunde gefehlt habe. In der [X.] insbesondere gegen die erstinstanzlichen Feststellungen in der Behand-lungsfehler[X.]age argumentiert. Entgegen der Auffassung des [X.] sich dieser Angriff in der Sache aber auch gegen die [X.], die den in der [X.] Gesichtspunkten zu-grunde liegen.aa) Ein haftungsbegrr Behandlungsfehler, Art und Ausmaû ei-nes hieraus vom Patienten hergeleiteten Gesundheitsschadens und der erfor-derliche Kausalzusammenhang sind gewiû rechtlich differenziert zu [X.].Der Arzthaftungsprozeû wird aber hinsichtlich der Sachverhaltsgrundlagen [X.]die rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen gerade dadurch geprt, [X.] derregelmûig - im Unterschied zu seinen Gegnern auf der [X.] - nicht fach-kundige Patient und ebenso das Gericht, das nicht r das erforderlicrzt-liche Wissen verft, in entscheidender Weise auf die medizinischen Beurtei-lungen von [X.] angewiesen sind; aus diesen Gegebenheitenresultieren auch in prozeûrechtlicher Hinsicht eine Reihe von Besonderheitendieser Art von Verfahren. Die Stellungnahmen der Gutachter sind nicht nur [X.]- 10 -die Bewertung des rztlichen Vorgehens als solchen, sondern ebenso [X.] dieFeststellung der hieraus resultierenden gesundheitlichen Beeintrchtigungenwesentlich. Im [X.] die Beurteilung der Voraussetzungen undder Durch[X.]ung eines operativen Eingriffs mit der Beantwortung der Fragenach den mlichen Folgen dieses Eingriffs und ihrer Verwirklichung beim [X.] eng zusammen. Angriffe gegen die Kompetenz und Sachkunde eines[X.], dessen Aufgabe in der medizinischen Bewertung des [X.], der Behandlung selbst, ihrer mlichen sclichen Auswir-kungen und deren Eintritt beim Patienten, liegt, sind daher in der Regel geeig-net, die Aussagekraft der gutachterlichen Stellungnahmen insgesamt zu [X.], soweit sie nicht erkennbar auf bestimmte Punkte [X.] sein sollen.bb) Vorliegend bezog sich das Beweisthema, zu dem die gerichtlichenGutachter Prof. Dr. M. (aus ortischer und chirurgischer Sicht) und ern-zend Prof. Dr. R. (aus neurologischer Sicht) Stellung zu nehmen hatten, [X.] sowohl auf das Problem der Indikation und ordnungs[X.]enDurch[X.]ung der [X.] als auch auf die Frage nach den [X.], an denen die Klrin heute leidet, und auf deren urschlichen Zusam-menhang mit dem Eingriff. Die sachkundige und kompetente Beantwortung alldieser Fragen, die untereinander in engem Zusammenhang standen, war [X.] [X.] alle Feststellungen unerlûlich, die eine rechtliche Beurteilunghinsichtlich smtlicher Anspruchsvoraussetzungen erst ermlichen, sowohl [X.]die in der [X.]ls auch [X.] die in der [X.] Urteils errterten Gesichtspunkte. Angriffe gegen die fachlicheKompetenz der Gutachter konnten daher von vornherein die tatschliche Basisaller dieser rechtlichen [X.] Frage [X.] 11 -c) Unter Bercksichtigung dieser Überlegungen kann der Berufungsbe-grr Klrin in hinreichender Weise entnommen werden, [X.] siesich in diesem Sinne gegen die Geeignetheit der Stellungnahmen der vom [X.] beauftragten Gutachter hinsichtlich aller maûgeblichen Gesichtspunktewenden will, auch wenn sie schwerpunktmûig Angriffe bezlich einzelnerFragen, insbesondere zur Behandlungsfehlerproblematik, [X.]t.aa) Die Berufungsbegrweist darauf hin, [X.] sich die Klrin imerstinstanzlichen Verfahren von vornherein gegen die vom [X.] vorge-nommene Gutachterbestellung im Hinblick auf die Kompetenz[X.]age gewehrthabe. Es wird [X.] aus dem Schriftsatz der [X.] vom 12. Juli1999 zitiert, in welchem geltend gemacht wurde, [X.] "zur Beurteilung des Be-weisthemas [X.] gerichtlichem [X.] eine [X.]be-gutachtung durch einen gefûchirurgischen [X.] notwendig" sei.Das "Beweisthema", von welchem hier die Rede ist, umfaûte aber - wie bereitserwt - auch die Gesundheitsbeeintrchtigungen der Klrin und ihren [X.] Zusammenhang mit der [X.]. Schon hierin zeigt sich, [X.] [X.] auch in ihrer Berufungsbegrie ihrer Meinung nach nicht aus-reichende Fachkompetenz der beteiligten Gerichtsgutachter und die [X.] der Beiziehung eines gefûchirurgischen [X.] zur Beur-teilung aller der Beweiserhebung zugrunde liegenden Fragen rwollte. [X.] auf die Heranziehung eines Gefûchirurgen abzielende Angriff hinsicht-lich der in der Hilfsbegrs [X.]s errterten Gesichtspunktesinnvoll und erfolgversprechend sein konnte, ist [X.] eine den [X.], da es inso-weit auf die Schlssigkeit oder rechtliche Haltbarkeit eines [X.] ankommt. Im rigen hat auch das [X.] selbst Anlaû gesehen,- 12 -sich bei den seine Hilfsbegrtreffenden Überlegungen mit der Frageder Zuziehung eines Gefûchirurgen zu befassen.bb) Im Rahmen des Angriffs, der sich generell dagegen wendet, [X.] der ttig gewordenen [X.] als geeigneteGrundlage [X.] die im vorliegenden Rechtsstreit zu treffenden medizinischenFeststellungen anzusehen, findet sich - entgegen der Auffassung des Oberlan-desgerichts - auch in folgender Richtung eine hinreichend erkennbare [X.] Berufung: Die bei der Klrin festgestellte Scigung des Nervus thora-cicus longus sei - anders, als dies das [X.] sehe - durch den bei ihrvorgenommenen Eingriff verursacht worden, wobei durch einen bisher nichtzugezogenen fachkompetenten Gutachter [X.] werden msse, wie dirztli-che Verantwortlichkeit [X.] diese [X.]sfolge zu bewerten [X.]) Soweit sich das [X.] [X.] seine Feststellungen auf die [X.] des [X.] Prof. Dr. R. sttzt, wendet die Berufungsbe-grin, im erstinstanzlichen Urteil sei keine hinreichende Auseinander-setzung mit dem Vortrag der Klrin erfolgt, [X.] dieser Gutachter "deutlicheBefangenheit bei der r der Klrin erfolgten Untersuchung hat er-kennen lassen". Da die Bekundungen dieses Gutachters gerade [X.] die Beur-teilung des [X.]s maûgeblich waren, die von der Klrin geltend ge-machten Gesundheitsbeeintrchtigungen seien nicht festzustellen, [X.] in Zusammenhang mit der streitigen [X.] zu bringen, bezieht sichauch dieser Berufungsangriff erkennbar auf die in der [X.]. Auf die Schlssigkeit oder gar Begrtheit eines solchenAngriffs kommt es [X.] die Zulssigkeits[X.]age auch insoweit nicht [X.]) Ob die in der Berufungsbegrthaltenen Angriffe gegen [X.] einer Haftung der [X.] unter dem Gesichtspunkt eines Ver-- 13 -stoûes gegen dirztliche Aufklrungspflicht als im Sinne des § 519 Abs. 3Nr. 2 ZPO ausreichend anzusehen sind, ist nicht entscheidend. Denn dieÜberlegungen des [X.]s zur Aufklrungs[X.]age wren [X.] sich allein [X.] nicht geeignet, die Klageabweisung zu tragen; die Berufung [X.]te sichdaher nicht notwendigerweise mit der Problematik der Aufklrungspflicht aus-einandersetzen. Im rigen [X.] auch insoweit den [X.] Berufungsgerichts nicht folgen: Die [X.] hinreichenderkennen, [X.] die Klrin die im landgerichtlichen Urteil getroffene Feststel-lung, eine ausreichende Aufklrung habe stattgefunden, [X.] unrichtig und ver-fahrensfehlerhaft lt, da eine Vernehmung des Zeugen [X.] nicht [X.] Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Beurteilung [X.], die Berufung sei mangels ordnungs[X.]er Begrinsoweit unzulssig, als sie sich, da sie un[X.] eingelegt sei, auch ge-gen die Abweisung des [X.] hinsichtlich der [X.] [X.] zum Ersatz kftigen immateriellen Schadens wende. Die Revi-sion weist insoweit zutreffend darauf hin, [X.] sich die - nicht r ausge[X.]-te - Überlegung des [X.]s, [X.] "in keiner Weise eine Verschlechterungdes gegenwrtigen Zustandes zu erwarten" sei, notwendigerweise nur auf [X.] der zu den gesamten medizinischen Fragen eingeholten Sachver-stigengutachten erklren lût. Die [X.], die sich insgesamtgegen die Brauchbarkeit der sachverstigen Stellungnahmen zu den rele-vanten Fragen des vorliegenden Rechtsstreits richten, erstrecken sich [X.] auf den mit dem Feststellungsantrag verfolgten immateriellen Zukunfts-schaden. Nre [X.] in der Berufungsbegrwaren hierzu an-gesichts der insoweit nur zlich pauschalen Begrsrlegung des[X.]s nicht [X.] -- 15 -I[X.] Berufungsurteil war daher aufzuheben und der Rechtsstreit an dasBerufungsgericht zurckzuverweisen, damit dieses r die Berufung der Kl-gerin in der Sache entscheidet.[X.]Dr. [X.][X.][X.]Str

Meta

VI ZR 414/00

13.11.2001

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2001, Az. VI ZR 414/00 (REWIS RS 2001, 648)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 648

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