Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2008, Az. IX ZB 147/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5286

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[X.]BESCHLUSS [X.] 147/07 vom 28. Februar 2008 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 207, 208; ZPO §§ 114, 116 Satz 1 Nr. 1 Der Antrag eines Insolvenzverwalters auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht schon deshalb mutwillig, weil Masseunzulänglichkeit angezeigt worden ist. [X.], [X.]uss vom 28. Februar 2008 - [X.] 147/07 - [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 28. Februar 2008 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der [X.]uss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 2. Juli 2007 aufgeho-ben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Prozesskos-tenhilfeantrag des [X.] an das Berufungsgericht zurückverwie-sen. Gründe: [X.] Der Kläger ist Verwalter in einem Insolvenzverfahren. Er hat [X.] angezeigt. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt er den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung in Anspruch. Das Amtsge-richt hat die Klage abgewiesen. Der Kläger will dieses Urteil mit der Berufung angreifen. Er hat Prozesskostenhilfe beantragt. Das Berufungsgericht hat den Antrag als mutwillig zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. 1 - 3 - I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 2 1. Gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO erhält der Insolvenzverwalter als [X.] kraft Amtes Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten des Rechtsstreits aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Voraussetzung der Bewilligung ist außerdem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Satz 1 ZPO). 3 2. Seine Ansicht, die beabsichtigte Berufung sei mutwillig, hat das [X.] wie folgt begründet: Der Fiskus übernehme die [X.] allein im Hinblick auf die den Verwaltern übertragene Aufgabe ei-ner geordneten Abwicklung massearmer Verfahren. Soweit die Tätigkeit des Verwalters diesem öffentlichen Interessen entspreche, sei es gerechtfertigt, ihn nicht wegen seines Vergütungsanspruchs zu den am Gegenstand des [X.] wirtschaftlich Beteiligten (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zu rechnen, wenn er zur Anreicherung oder Erhaltung der Masse Prozesse führe. Eine [X.] liege jedoch dann nicht im öffentlichen Interesse, wenn voraussichtlich auch eine anteilmäßige Befriedigung der [X.] nicht erreicht werden könne, sondern bestenfalls ein Teil der [X.] (§ 54 [X.]) oder die Ver-waltervergütung erlöst werde. Dies folge aus § 207 [X.], der die Einstellung des Verfahrens anordne, wenn sich herausstelle, dass die Verfahrenskosten nicht gedeckt seien. 4 - 4 - 3. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage stellt sich nicht. 5 a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der [X.] auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 [X.]) noch Prozesskostenhilfe beanspruchen, wenn die übrigen Voraussetzungen der §§ 114, 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind (vgl. zuletzt [X.], [X.]. v. 27. Sep-tember 2007 - [X.] 172/06, [X.], 2187, 2188 m.w.Nachw.). Bei Masseun-zulänglichkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kosten eines Rechtsstreits nicht aus dem verwalteten Vermögen aufgebracht werden können ([X.], aaO). 6 b) Diese Auslegung des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO widerspricht nicht den Vorschriften der Insolvenzordnung über die Einstellung des Insolvenzverfahrens (§§ 207 bis 216 [X.]). Nach § 207 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist ein eröffnetes Verfah-ren einzustellen, wenn sich herausstellt, dass die Insolvenzmasse nicht [X.], um die Kosten des Verfahrens zu decken. Sind die Verfahrenskosten gedeckt, reicht die Masse aber nicht aus, um die fälligen sonstigen Massever-bindlichkeiten zu erfüllen, wird das Verfahren gerade nicht sofort eingestellt. Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 Abs. 1 Satz 1 [X.]) hat der Verwalter vielmehr nach § 209 [X.] zu verfahren, also die [X.] in der dort angegebenen Reihenfolge zu berichtigen. Erst wenn die Masse nach Maßgabe des § 209 [X.] verteilt ist, stellt das Insolvenzgericht das Insol-venzverfahren ein (§ 211 Abs. 1 [X.]). 7 c) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts liegt kein Fall der Kos-tenarmut (§ 207 [X.]) vor. Das [X.] weist ein Guthaben von 8 - 5 - 62.489,04 • auf; die vorab zu begleichenden Gerichts- und Verwalterkosten (§ 54 [X.]) betragen 35.598,47 •. Die vorhandene Masse reicht also unabhän-gig von dem jetzt in Frage stehenden Anfechtungsanspruch aus, die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Die Voraussetzungen des § 207 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind nicht erfüllt. d) Ob Prozesskostenhilfe auch dann gewährt werden kann, wenn die Masse einschließlich des geltend zu machenden [X.] nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 [X.]) zu [X.], braucht anlässlich des vorliegenden Falles nicht entschieden zu werden. 9 II[X.] Der angefochtene [X.]uss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Dieses wird den Antrag des [X.] 10 - 6 - auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz unter Beach-tung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden haben. Dr. [X.] [X.] Prof. Dr. Gehrlein

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 12 C 237/06 - [X.], Entscheidung vom 02.07.2007 - 1 S 56/07 -

Meta

IX ZB 147/07

28.02.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2008, Az. IX ZB 147/07 (REWIS RS 2008, 5286)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5286

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