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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 463/13
2 AR 351/13
vom
13. Mai 2014
in der Strafvollzugssache
gegen
wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Vollzugsbehörden
Az.: 18 StVK 932/12 Landgericht Münster
Az.: [X.] -
1 Vollz (Ws) 202/13 [X.] Hamm
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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 13. Mai 2014 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung des rechtlichen [X.] gegen den [X.]sbeschluss vom 19. Februar 2014 wird [X.].
Gründe:
Die u.a. mit rletzung des Rechtswegs und aus Mangel an [X.] Verurteilten ist als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§
33a StPO) gegen den Beschluss des [X.]s vom 19.
Februar 2014 auszulegen, mit dem seine Beschwerde gegen die Beschlüs-se des [X.]s Celle vom 30.
April 2013 und vom 13.
August
2013 als unzulässig verworfen wurde, weil diese Beschlüsse nicht mit der [X.] angefochten werden können (§
304 Abs.
4 Satz
2 StPO).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der [X.] hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung
der Ausführungen des Verurteilten in dem als
1
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Der [X.] weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.
Fischer
Appl
Schmitt
3
Meta
13.05.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2014, Az. 2 ARs 463/13 (REWIS RS 2014, 5658)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5658
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