Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2012, Az. IX ZB 126/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8366

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 126/10

vom

8.
März
2012

in dem Restschuldbefreiungsverfahren

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Dr. Fischer und Grupp

am 8.
März
2012
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4.
Zivilkammer des [X.] vom 31.
Mai 2010 wird auf Kosten der Gläubiger als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000

t-gesetzt.

Gründe:

Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO, §§
7, 6 Abs.
1, §
296 Abs.
3 Satz
1 [X.], Art.
103f Satz
1 EG[X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzuläs-sig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fort-bildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung [X.] eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 ZPO).

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob der absolute Revisionsgrund des §
547 Nr.
6 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren in entsprechender Anwen-dung als Zulässigkeitsgrund in Betracht kommt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weist der angegriffene Beschluss hinreichende Entschei-dungsgründe auf.
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3

-

2. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die Aufnahme einer freien Mitarbeit den Anforderungen des §
295 [X.] genügen kann, lässt sich nicht allgemein gültig klären, sondern ist unter Berücksichtigung branchen-bezogener, regionaler und individueller Umstände einzelfallbezogen zu beurtei-len (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
April 2010 -
IX
ZB 267/08, [X.], 693 Rn.
2).

3. Der hinsichtlich der Erwägungen des [X.] zur Frage des Entlastungsbeweises geltend gemachte Willkürverstoß liegt nicht vor. Ist die richterliche Auslegung unter Anwendung des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts willkürlich, so stellt dies einen Verstoß gegen Art.
3 Abs.
1 GG dar. Erforderlich hierfür ist, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage, wie vorliegend gegeben, näher auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. [X.] 87, 273, 278
f; 96, 189, 203; [X.],
NJW 2001, 1125
f).

4. Der bezüglich des
vorgelegten Schreibens vom 17.
Februar 2010 und des hierauf bezogenen
Vorbringens
der Gläubiger erhobene Gehörsverstoß greift nicht durch. Das Beschwerdegericht hat sich hiermit ausdrücklich befasst. Aus Art.
103 Abs.
1 GG folgt keine Pflicht des Gerichts, der von einem [X.] vertretenen Würdigung zu folgen (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
Februar 2008 -
IX
ZR 62/07, [X.], 328 Rn.
5; vom 19.
Mai 2011 -
IX
ZB 214/10, [X.], 1087 Rn.
13).

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5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO abgesehen.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.02.2010 -
51 IN 303/03 -

LG [X.], Entscheidung vom 31.05.2010 -
4 T 6/10 -

6

Meta

IX ZB 126/10

08.03.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2012, Az. IX ZB 126/10 (REWIS RS 2012, 8366)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8366

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