Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.05.2017, Az. 1 StR 164/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 10518

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Gesamtwürdigung im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose; Feststellungen zum Krankheitsverlauf


Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des [X.] vom 14. November 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt. Die dagegen gerichtete Revision des Beschuldigten hat mit der Sachrüge Erfolg.

I.

2

Nach den Feststellungen des [X.]s leidet der Beschuldigte unter einer bipolaren affektiven Störung ([X.]: [X.]). Am Tattag im März 2016 bat er den später Geschädigten darum, mit dessen Fotoapparat den Beschuldigten und seinen Hund zu fotografieren. Dem kam der Geschädigte nach, woraufhin sich der Beschuldigte zunächst entfernte. Nach einiger Zeit kehrte er zurück und verlangte von dem Geschädigten mehrfach erfolglos die Herausgabe von dessen Fotokamera. Auf die Weigerung des Geschädigten hin hielt der Beschuldigte diesem ein Messer an den Bauch, ohne den Geschädigten allerdings zu verletzten. Mit diesem Vorgehen wollte der Beschuldigte seinem Herausgabeverlangen Nachdruck verleihen. Anschließend schnitt der Beschuldigte den ledernen Riemen der vom Geschädigten um den Hals getragenen Fotokamera durch und nahm diese an sich, was der Geschädigte aus Sorge vor dem Einsatz des Messers gegen ihn geschehen ließ. Der Beschuldigte entnahm aus der Kamera die Speicherkarte und stach mehrfach mit dem Messer darauf ein, um diese unbrauchbar zu machen. Anschließend steckte er sich diese in den Mund und verließ den Ort des Geschehens.

3

Mit seinem Vorgehen wollte er verhindern, dass der Geschädigte, den der Beschuldigte für einen „Nazi“ oder einen „Paparazzo“ hielt, das Bild rechtsextremen Gruppen zugänglich machte. Von solchen Gruppen glaubt sich der Beschuldigte verfolgt. Das sachverständig beratene [X.] hat angenommen, aufgrund der bei dem Beschuldigten bestehenden bipolaren affektiven Störung, die es dem [X.] der krankhaften seelischen Störung zugeordnet hat, sei dessen Steuerungsfähigkeit bei Begehung der [X.] aufgehoben gewesen. Aufgrund der überdauernden Erkrankung des Beschuldigten sei bei erneuten „manischen Entgleisungen“ wiederum mit psychotischen Symptomen wie Größen- und [X.] zu rechnen. Ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ist das [X.] davon ausgegangen, dass dann ähnliche Straftaten wie die [X.] zu erwarten seien. Letztlich hänge es von situativen Faktoren ab, ob es bei einer Bedrohung anderer bleibe oder der Beschuldigte [X.] oder - wenn auch ungewollt - Tötungsdelikte begehe ([X.]).

II.

4

Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Voraussetzungen der Maßregel sind nicht tragfähig begründet.

5

1. Eine Unterbringung gemäß § 63 StGB kommt nur dann in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird, also solche, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben (Gefährlichkeitsprognose). Die Annahme einer gravierenden Störung des Rechtsfriedens setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung voraus, dass die zu erwartenden Delikte wenigstens in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. nur [X.], Beschluss vom 24. Juli 2013 - 2 BvR 298/12; [X.], Beschlüsse vom 16. Juni 2014 - 4 [X.], [X.], 571 und vom 19. August 2014 - 3 [X.]; Urteil vom 28. Oktober 2015 - 1 [X.], [X.], 40; Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - 1 [X.] Rn. 13 und vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16 Rn. 3; Urteil vom 21. Februar 2017 - 1 [X.] Rn. 9 f.). Für die Anordnung der Maßregel reicht lediglich die Erwartung solcher rechtswidrigen Taten aus, durch die die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird (§ 63 Satz 1 StGB).

6

Die erforderliche Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des [X.], seines [X.] und der von ihm begangenen [X.](en) zu entwickeln ([X.], Beschlüsse vom 16. Januar 2013 - 4 StR 520/12, [X.], 141; vom 1. Oktober 2013 - 3 [X.]; vom 2. September 2015 - 2 StR 239/15 und vom 3. Juni 2015 - 4 StR 167/15, [X.], 724; Urteil vom 13. Oktober 2016 - 1 [X.] Rn. 15; Beschluss vom 15. März 2017 - 2 [X.] Rn. 7) und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche Taten von dem Beschuldigten infolge seines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt ([X.], Beschluss vom 24. Juli 2013 - 2 BvR 298/12; [X.], Beschluss vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16, [X.], 306; Urteil vom 21. Februar 2017 - 1 [X.] Rn. 10 mwN). In die Gefährlichkeitsprognose sind die konkrete Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung sowie die auf die Person des Beschuldigten bezogenen Risikofaktoren, die eine individuelle krankheitsbedingte Disposition zur Begehung von Straftaten jenseits der [X.] belegen können ([X.], Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16, [X.], 76, 77 mwN), einzubeziehen. Dabei hat der Tatrichter die für die Entscheidung über die Unterbringung maßgeblichen Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzulegen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 2017 - 1 [X.] Rn. 10; Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16 Rn. 3 [X.], [X.], 76; vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16 Rn. 9, [X.], 74, 75; vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16, [X.], 306 f. und vom 15. Januar 2015 - 4 StR 419/14, [X.], 394, 395; siehe auch Beschluss vom 10. November 2015 - 1 StR 265/15, [X.], 76 f. mwN).

7

2. Dem genügt das angefochtene Urteil nicht.

8

a) Der Gefährlichkeitsprognose des [X.]s liegt bereits nicht die gebotene umfassende Würdigung der Persönlichkeit des Beschuldigten und seines [X.] zugrunde. Es fehlen tragfähige Darlegungen dazu, seit wann die bipolare affektive Störung bei dem Beschuldigten bereits besteht und wie sich diese auf sein bisheriges Verhalten ausgewirkt hat. Aus dem Schweigen der Urteilsgründe zu den Beschuldigten betreffenden Eintragungen im [X.] vermag der Senat noch zu entnehmen, dass der Beschuldigte offenbar mit der [X.] erstmalig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Bislang fehlende Begehung von Straftaten bei Personen, die bereits über Jahre hinweg an einem psychischen Defekt leiden, wäre aber ein gewichtiges, gegen erhebliche zukünftige Gefährlichkeit sprechendes Indiz (st. Rspr.; siehe nur [X.], Urteile vom 10. Dezember 2014 - 2 StR 170/14, [X.], 72, 73 und vom 8. Oktober 2015 - 4 StR 86/15 jeweils mwN; Beschluss vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16, [X.], 306, 307). Die grundsätzlich vorhandene Bedeutung dieses Indizes wird vorliegend nicht dadurch entkräftet, dass das [X.] keine Feststellungen dazu getroffen hat, seit wann der Beschuldigte vor der Begehung der [X.] an der vom Sachverständigen diagnostizierten bipolaren affektiven Störung litt. Um der erforderlichen Gesamtwürdigung als Grundlage der Gefährlichkeitsprognose zu genügen, bedurfte es vielmehr Feststellungen dazu. Solche sind auch nicht von vornherein ausgeschlossen. Nach den ebenfalls sehr knappen Feststellungen zu den allgemeinen persönlichen Verhältnissen steht der mittlerweile 34-jährige Beschuldigte unter Betreuung seiner Eltern. Das angefochtene Urteil verhält sich weder zu dem Anlass und dem Zeitpunkt der Anordnung der Betreuung noch zu dem Aufgabenbereich der Eltern als Betreuer, obwohl daraus typischerweise Erkenntnisse zu dem bisherigen Verlauf der Störung des Beschuldigten gewonnen werden können. Solche Erkenntnisse wären naheliegender Weise von [X.] Bedeutung für die Prognose, ob von dem Beschuldigten zukünftig die Begehung (weiterer) erheblicher Straftaten droht.

9

b) Die Darlegungen des angefochtenen Urteils zur Gefährlichkeitsprognose lassen - auch unter Berücksichtigung seines Gesamtzusammenhangs - zudem die gebotene Auseinandersetzung mit den in der konkreten Lebenssituation des Beschuldigten bestehenden Risikofaktoren für seine individuelle krankheitsbezogene Disposition zur Begehung erheblicher Straftaten vermissen.

Soweit die Wahrscheinlichkeit höheren Grades zukünftiger erheblicher Straffälligkeit mit dem erneuten Auftreten von psychotischen Symptomen wie Größen- und [X.] bei wiederum eintretender [X.] Phase begründet wird ([X.]), mangelt es an einer ausreichend tragfähig dargelegten Grundlage dafür. Größenwahnsymptome des Beschuldigten lassen sich dem Urteil nicht entnehmen. Bezüglich des [X.]s nennt das [X.] an verschiedenen Stellen des Urteils unterschiedliche konkrete Ausprägungen dieses Wahns, die ohne nähere Ausführungen nicht ohne Weiteres miteinander vereinbar sind. So wird für die Situation der [X.] die krankheitsbedingte (Fehl)Vorstellung des Beschuldigten berichtet, der Geschädigte sei ein „‘Nazi‘ und/oder Paparazzo“, der das Foto des Beschuldigten rechtsextremen Gruppen, die ihn verfolgten, zugänglich machen würde. Im Zusammenhang der Unterbringungsvoraussetzungen gibt das [X.] ohne weitere Darlegungen die Einschätzung des Sachverständigen wieder, bei dem Beschuldigten habe sich spätestens bei der [X.] das Vollbild einer Manie mit „ausgeprägten psychotischen Symptomen mit Größenideen, Verfolgungsideen und einem ausgeprägten Wahnsystem, von der [X.] und anderen Personen, wie z.B. Drogendealern, verfolgt zu werden“, gezeigt ([X.]. Die Sorge vor Verfolgung durch einen ausländischen Nachrichtendienst und „Drogendealer“ ist aber ausweislich der Ausführungen zur [X.] und ihres Motivs ohne jegliche Bedeutung dafür gewesen. Da das [X.], ebenfalls gestützt auf den Sachverständigen, die zukünftige Gefährlichkeit des Beschuldigten gerade auf [X.] gründet, hätte es nachvollziehbarer und umfassender Darlegungen zu dem Wahnsystem des Beschuldigten bedurft.

c) Die Annahme, der Beschuldigte könne im Rahmen erneuter [X.] Phasen und bei entsprechenden situativen Faktoren zukünftig [X.] oder sogar Tötungsdelikte begehen, entbehrt ebenfalls einer tragfähigen Grundlage. Da das [X.] keine ausreichenden Feststellungen zum bisherigen Krankheitsverlauf und zu dessen konkreten Ausprägungen - außerhalb der [X.] selbst - getroffen hat, lässt sich für den Senat nicht in der geforderten Weise nachvollziehen, aus welchen konkreten Umständen sich die Wahrscheinlichkeit für ein Umschlagen von einer mit (konkludenten) Drohungen verbundenen Straftat in [X.] oder Tötungsdelikte ableiten lässt (vgl. bereits [X.], Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16, [X.], 76, 77).

3. Auf den [X.]n beruht das angefochtene Urteil. Auch wenn das [X.] im Rahmen der Ausführungen zur Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung mit [X.] und Alkoholkonsum des Beschuldigten, ohne den [X.] und dessen Umfang allerdings näher zu belegen, grundsätzlich prognostisch ungünstige Umstände nennt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das [X.] bei Meidung der Rechtsfehler zu einer anderen Beurteilung der zukünftigen Gefährlichkeit des Beschuldigten gelangt wäre.

4. Allerdings lässt sich auch nicht ausschließen, dass bei umfassender Würdigung der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Erkrankung und der [X.] die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht kommt. Nach den Feststellungen zur [X.] kann es sich angesichts der konkludenten Drohung mit dem Einsatz des Messers gegen den Unterleib des Geschädigten um eine erhebliche rechtswidrige Tat im Sinne von § 63 Satz 1 StGB handeln (vgl. [X.], Urteil vom 29. September 2015 - 1 StR 287/15, NJW 2016, 341, 342 bzgl. Todesdrohungen).

5. Die [X.] führen zur Aufhebung des Urteils einschließlich der Feststellungen. Davon sind auch diejenigen zur [X.] betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Angesichts der unzureichenden Ausführungen zu dem konkreten Wahnsystem des Beschuldigten einerseits und des offenbar vorhandenen Alkohol- und zumindest Cannabiskonsum des Beschuldigten andererseits bedarf auch die Frage der Schuldfähigkeit neuer Aufklärung und Bewertung. Selbst die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können nicht aufrecht erhalten bleiben. Dem genauen Tatablauf und den Verhaltensweisen des Beschuldigten bei der Ausführung der [X.] kann Bedeutung sowohl für die Schuldfähigkeit als auch für die Anordnungsvoraussetzungen insgesamt zukommen.

III.

Im Hinblick auf das bislang nur unklar beschriebene konkrete Störungsbild des Beschuldigten kann sich die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen anbieten. Der Senat erinnert daran, dass das Tatgericht sowohl die Schuldfähigkeit als auch die Voraussetzungen der Unterbringung gemäß § 63 StGB in eigener Verantwortung zu beurteilen hat. Schließt es sich den Ausführungen des Sachverständigen an, muss es sich grundsätzlich mit dem Gutachteninhalt auseinandersetzen und die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise im Urteil mitteilen (st. Rspr.; siehe nur [X.], Beschluss vom 29. Juli 2015 - 4 StR 293/15, [X.], 315 f. mwN).

Graf     

        

     Cirener     

        

     Radtke

        

Ri’in[X.] Dr. Fischer ist infolge
urlaubsbedingter Abwesenheit
an der Unterschriftsleistung
gehindert.

        

Ri[X.] Dr. Bär ist infolge
urlaubsbedingter Abwesenheit
an der Unterschriftsleistung
gehindert.

        
        

Graf   

        

Graf   

        

Meta

1 StR 164/17

23.05.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Ansbach, 14. November 2016, Az: 1031 Js 2360/16 KLs

§ 21 StGB, § 63 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.05.2017, Az. 1 StR 164/17 (REWIS RS 2017, 10518)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10518

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 164/17 (Bundesgerichtshof)


1 StR 658/16 (Bundesgerichtshof)

Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Vorliegen eines länger andauernden Defekts


1 StR 658/16 (Bundesgerichtshof)


1 StR 116/18 (Bundesgerichtshof)

Anforderungen an eine widerspruchsfreie Darlegung der Schuldfähigkeitsbeurteilung


1 StR 594/16 (Bundesgerichtshof)

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anforderungen an die Darlegung der Unterbringungsvoraussetzungen im Urteil


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.