Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2017, Az. 1 StR 658/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 11356

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:090517U1STR658.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
1
StR
658/16
vom
9. Mai 2017
in dem Sicherungsverfahren
gegen

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 9.
Mai 2017, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Dr. Raum,

die
Richterin
am [X.]
Cirener,
[X.] am [X.]
Prof. [X.],
die Richterin
am [X.]
Dr.
Fischer
und [X.] am [X.]
Dr. Bär,

Oberstaatsanwalt
beim [X.]

in der Verhandlung

,
[X.] beim [X.]

bei der Verkündung

als Vertreter der [X.]schaft,

Rechtsanwalt

in der Verhandlung

,
Rechtsanwältin

in der Verhandlung

als Verteidiger,

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] ([X.]) vom 9.
August 2016 mit den Feststellungen, mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen, aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat die Unterbringung des Angeklagten in einem psy-chiatrischen Krankenhaus gemäß §
63 StGB abgelehnt. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestütz-ten Revision.
Das [X.] hat weitgehend Erfolg.

1
2
-
4
-
I.
Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1.
Der Beschuldigte leidet jedenfalls seit 2013 an einer wahnhaften Stö-rung ([X.])
mit Verfolgungs-, Vergiftungs-
und Größenwahn. [X.] zog er sich weitgehend sozial isoliert in seine damalige Wohnung
ßern wollte. Als Ausfluss seines Verfolgungswahns bildete sich bei ihm die Überzeugung, dass Mitglieder einer e-ren wollten.
Am Tattag im Juli 2015 befand der Beschuldigte sich in einer akuten wahnhaften Phase. Es hatte sich bei ihm die Überzeugung gebildet, dass er ausspioniert, sondern tatsächlich verfolgt würde. Um sich dieser Verfolgung und Bedrohung zu entziehen, wandte sich der Beschuldigte zweimal in kurzem zeitlichen Abstand an die Beamten einer Polizeidienststelle mit dem Wunsch, vom Beschuldigten angegebene Bedrohung durch Personen, die ihn von einem gegenüber der Dienststelle gelegenen Café aus beobachten würden, nicht ausmachen konnten.
Da der Beschuldigte sich krankheitsbedingt weiterhin durch Mitglieder

teils ge-werblich und teils zu Wohnzwecken genutztes Haus. Er hatte den Entschluss gefasst, dieses in Brand zu setzen, damit die deshalb eintreffenden Einsatz-kräfUmsetzung dieses Plans beschädigte er im [X.] des Anwesens zunächst ei-3
4
5
6
-
5
-
nen Gaszähler so, dass Gas ausströmte. Dieses entzündete er mittels eines Feuerzeugs. Es entstand jedoch erwartungswidrig lediglich eine Stichflamme. Ein Übergreifen auf Gegenstände im [X.] oder das Gebäude selbst blieb aus.
Anschließend ließ der Beschuldigte aus einem vorgefundenen Kanister Benzin im [X.] auslaufen und entzündete das Benzin wiederum mit dem Feu-erzeug. Wie von
ihm beabsichtigt, breitete sich das Feuer im [X.] des Hauses rasch aus; u.a. wurden eine dort befindliche Holztür vom Feuer erfasst und elektrische Versorgungsleitungen zerstört. Der Brand weitete sich auch über den [X.]bereich hinaus aus und erreichte u.a. das hölzerne Treppengeländer der zum ersten Obergeschoss führenden Treppe. Sogar der Dachstuhl wurde derart stark verrußt, dass Sanierungsbedarf entstand. Hätte der Brand nicht durch die Feuerwehr gelöscht werden können, wäre es mit hoher Wahrschein-lichkeit zu einem Übergreifen des Feuers sowohl auf das gesamte [X.] als auch den Dachstuhl gekommen. Es entstand ein Sachschaden von insgesamt rund 180.000 Euro.
Während des [X.] hielt sich der Beschuldigte im [X.] versteckt. Dabei erlitt er eine schwere Rauchvergiftung. Aufgrund der vom [X.] als krankhafte seelische Störung i.S.v.
§
20 StGB gewerteten wahnhaften Störung war die Fähigkeit des Beschuldigten, das Unrecht seines Handelns einzusehen, nicht ausschließbar vollständig aufgehoben. Nach der Wertung des Tatgerichts ist der Beschuldigte krankheitsbedingt davon [X.], sich in einem rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstand zu [X.]. Deshalb habe ihm die Unrechtseinsichtsfähigkeit

nicht ausschließ-bar

gefehlt.
7
8
-
6
-
2.
Das [X.] hat die [X.] als schwere Brandstiftung gemäß §
306a Abs.
1 Nr.
1 StGB in Tateinheit mit Sachbeschädigung (§
303 StGB) gewertet. Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Kran-kenhaus ist nicht angeordnet worden. Es fehle bereits an dem von §
63 StGB
[X.] auch die erforderliche Wahrscheinlichkeit höheren Grades, dass der Beschuldigte in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, nicht an-zunehmen vermocht. Es bestehe lediglich die Möglichkeit zukünftiger Verwirkli-chung solcher Delikte.

II.
Das Urteil hält materiell-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Ablehnung der [X.] gemäß §
63 StGB weist durch-greifende Bedenken auf. Auf der Grundlage der getroffenen tatgerichtlichen Feststellungen erweisen sich die zur Verneinung der Unterbringungsvorausset-zungen angeführten Gründe als rechtsfehlerhaft.
1.
Das [X.] ist zwar im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend da-von ausgegangen, dass eine Unterbringung gemäß §
63 StGB lediglich dann in Frage kommt, wenn eine länger andauernde Beeinträchtigung der geistigen oder seelischen Gesundheit vorliegt, vorübergehende Defekte dagegen nicht ausreichen ([X.], Urteil vom 29.
September 2015

1 StR 287/15, NJW 2016, 341; Beschluss vom 29.
August 2012

4 [X.], [X.], 367; [X.]/[X.], 3.
Aufl., §
63 Rn.
31 mwN). Die Erwägungen, mit denen es einen länger andauernden Zustand verneint hat, gehen jedoch von 9
10
11
12
-
7
-
einem fehlerhaften Verständnis dessen aus und halten rechtlicher Überprüfung schon deshalb nicht stand.
a)
Für einen länger andauernden Defekt als solchen kommt es nicht da-

13) des über ei-nen längeren [X.]raum an einer für die Schuldfähigkeit bedeutsamen psychi-schen Störung leidenden [X.] erfolgt. Ein länger dauernder Zustand verlangt keine ununterbrochene Befindlichkeit. Entscheidend und für die Maßregelan-ordnung ausreichend ist vielmehr, dass der Zustand der Grunderkrankung län-ger andauert, sofern er dazu führt,
dass schon alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können (vgl. [X.], Urteile vom 17.
Februar 1999

2
StR
483/98, [X.]St 44, 369, 375
f., juris Rn.
32; vom 10.
August 2005

2
StR
209/05, [X.]R StGB
§
63 Ablehnung
2, juris Rn.
17 und
vom 3.
Dezember 2015

4
StR
387/15, juris Rn.
25; [X.] vom 14.
Januar 2009

2
StR
565/08, [X.], 136, juris Rn.
9; vom 21.
November 2012

4
StR
257/12, juris Rn.
7
und
vom 21.
Juni 2016

4 [X.], juris Rn.
10 [NStZ-RR 2017, 108 nur redaktioneller Leitsatz] jeweils mwN). Das Erfordernis des länger andauernden Defekts resultiert aus dem Zweck der Maßregel des §
63 StGB, den an einer andauernden Störung leidenden Straftäter zu heilen oder ihn zumindest bei diesem Zustand zu pfle-gen, selbst wenn die Behandlung mit dem Ziel der Heilung nicht möglich ist (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
Juli 1986

3 [X.], [X.]R StGB §
63 Zu-stand 1). Ist der [X.] lediglich vorübergehender Natur, ist der mit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verbundene erhebliche Eingriff in das Freiheitsrecht dagegen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
b)
Die getroffenen Feststellungen belegen das Bestehen eines länger andauernden Defekts im vorgenannten Sinne bei dem Beschuldigten. Dieser litt bereits ab dem [X.], mithin rund zwei Jahre vor der [X.], an einer 13
14
-
8
-
wahnhaften Störung. Diese zeigte sich sowohl in Verfolgungs-
und Vergif-tungswahn als auch in Größenwahn (UA S.
4). Letzterer drückte sich ausweis-lich des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe in der Überzeugung des
[X.] bezog sich zunächst auf das Ausspionieren seiner Pläne durch die [X.]. UA S.
4 und 5). Wie das [X.] festgestellt hat, ist der Beschuldigte r-S.
14). Damit beschreibt das Tatgericht das Bestehen eines über einen [X.]-raum von wenigstens drei Jahren bestehenden Wahnsystems, das als wahn-hafte Störung gemäß [X.] klassifiziert i[X.]
Bei dem Beschuldigten ist aus den dargelegten Gründen eine bereits seit mehreren Jahren bestehende wahnhafte Störung gegeben, die [X.] ist (UA S.
14). Auch wenn das [X.] einen konkreten Anlass für getroffenen Feststellungen einen Zustand des Beschuldigten nahe, bei dem in dem vorgenannten Sinne alltägliche Ereignisse, etwa die Wahrnehmung von Besuchern eines Cafés als vermeintliche Verfolger, eine [X.] auslösen können, bei der die Schuldfähigkeit wenigstens erheblich eingeschränkt i[X.]
2.
Sollte das [X.]

entgegen dem Wortlaut der Urteilsgründe

nicht das Vorliegen einer länger andauernden Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit, sondern den ebenfalls erforderlichen symptomatischen Zusam-menhang zwischen dem Zustand und der [X.] verneint haben, wäre dies ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei. Dieser symptomatische Zusammenhang be-15
16
-
9
-
steht, wenn der festgestellte, für die Schuldfähigkeit bedeutsame Zustand des [X.] kausal für die [X.] geworden ist (vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 22.
Februar 2011

4 [X.], [X.], 295 f. und
vom 15.
Juli 2015

4 [X.], [X.], 725 f.), wobei [X.] genügt ([X.] aaO §
63 Rn.
47 mwN).
Auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen konnte eine solche kausale Verknüpfung zwischen der wahnhaften Störung des Beschuldigten in ihrer kon-kreten Ausprägung und der Begehung der [X.] nicht verneint wer-den. Denn das Verursachen des Feuers diente gerade dazu, Rettungskräfte zum Einsatz zu veranlassen, weil der Beschuldigte von diesen erwartete, geret-tet zu werden, um dadurch der vermeintlichen Verfolgung durch Mitglieder der

5).
3.
Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Die
Erwägungen, mit denen das [X.] eine Wahrscheinlichkeit höheren [X.] für die Begehung weiterer erheblicher Straftaten des Beschuldigten

ent-gegen der Einschätzung der psychiatrischen Sachverständigen

verneint hat, halten revisionsrechtlicher Prüfung ebenfalls nicht stand.
a)
Zwar hat das [X.], im rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu [X.], angenommen, eine Unterbringung gemäß §
63 StGB dürfe nur er-folgen, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird, also solche, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben ([X.] Rspr.;
vgl. nur [X.], Urteil vom 21.
Februar 2017

1 [X.]/16,
juris
Rn.
9 mwN). Die zur Beurteilung dieser Voraussetzung erforderli-che Gefährlichkeitsprognose ist auf der
Grundlage einer umfassenden Würdi-gung der Persönlichkeit des [X.], seines [X.] und der von ihm began-17
18
19
-
10
-
genen [X.](en) zu entwickeln ([X.], Beschlüsse vom 16. Januar 2013

4 StR 520/12, [X.], 141; vom 1.
Oktober 2013

3 [X.], [X.], 42; vom 2.
September 2015

2 StR 239/15 und vom 3.
Juni 2015

4 StR 167/15, [X.], 724; Urteile vom 13.
Oktober 2016

1 [X.], juris
Rn.
15 und vom 21.
Februar 2017

1 [X.]/16, juris Rn.
10) und hat sich darauf zu erstrecken, ob und
welche Taten von dem [X.] infolge seines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt ([X.], [X.] vom 24. Juli 2013

2 BvR 298/12, [X.] 2014, 31; [X.], Beschluss vom 7.
Juni 2016

4 StR 79/16, [X.], 306; [X.], Urteil vom 21.
Februar 2017

1 [X.]/16,
juris
Rn.
10). Dabei hat der Tatrichter die für die Ent-scheidung über die Unterbringung maßgeblichen Umstände in den [X.] so umfassend darzulegen, dass das
Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 21.
De-zember 2016

1 StR 594/16, juris
Rn. 3 [X.]; vom 12.
Oktober 2016

4 [X.], juris
Rn.
9 und vom 15.
Januar 2015

4 StR 419/14, [X.], 394, 395; [X.], Urteil vom 21.
Februar 2017

1 [X.]/16,
juris
Rn.
10; siehe auch Beschluss vom 10. November 2015

1 [X.], [X.], 76 f. mwN).
b)
Dem genügt das angefochtene Urteil nicht.
Das [X.] hat nicht sämtliche von ihm festgestellten prognosere-levanten Umstände in die Gefährlichkeitsprognose eingestellt. Es hat eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades der zukünftigen Begehung erheblicher Straftaten vor allem deshalb verneint, weil nicht festzustellen gewesen sei, aus welchem Grund der Beschuldigte in die zur Begehung der [X.] führende

15). Angesichts dessen spreche ge-gen die zukünftige Gefährlichkeit, dass der Beschuldigte bereits seit wenigstens 20
21
-
11
-
zwei Jahren vor der [X.] an der wahnhaften Störung gelitten und sozial isoliert in L.

gelebt habe, ohne dass es zur Begehung einer Straftat ge-kommen sei. Damit knüpft das [X.] insoweit zwar im rechtlichen Aus-gangspunkt zutreffend an die indizielle Bedeutung längerer Phasen trotz vor-handenen psychischen Defekts ausgebliebener Straftatbegehung an (siehe nur [X.], Beschluss vom 4.
Juli 2012

4 [X.], [X.], 337 f.; Urteil vom 10.
Dezember 2014

2 [X.], [X.], 387, 388). Im Rahmen der gebotenen umfassenden Würdigung der prognoserelevanten Umstände nimmt es aber nicht erkennbar in den Blick, dass sich ausweislich der [X.] die konkrete Erscheinungsform jedenfalls des Verfolgungswahns des Beschuldigten im Verlaufe der [X.] erheblich verändert hat. [X.] über das [X.] ausspionieren, glaubte er sich (spätestens) ab dem der Tat verfolgt und bedroht (UA S.

e-hörigkeit sehr vieler Personen zu ihr, ist der Beschuldigte weiterhin ebenso i-

S.
14). Ob der Beschuldigte auch zukünftig, jedenfalls für den Fall der geplanten Rückkehr in seine L.

er Wohnung (UA S.
15), seine Verfolgung fürchtet, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Die Gefährlichkeitsprognose ist daher nicht aus einer umfassenden Gesamtwürdi-gung entwickelt worden.
c)
Eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Begehung zukünftiger erheblicher
Straftaten durch den Beschuldigten ist auch nicht aus anderen Gründen von vornherein ausgeschlossen. Abgesehen von dem Fortbestehen der Wahnvor-stellungen fehlt es bei ihm an jeglicher Krankheitseinsicht. Er verweigert zudem die Einnahme der ärztlicherseits für erforderlich gehaltenen Medikamente (UA S.

e-22
-
12
-

die Begehung der [X.] gleichartiger Taten ausgegan-gen, wenn der Beschuldigte wieder in eine [X.] Isolation gerate, wie in den Jahren vor der [X.]. Wie sich aus der Beweiswürdigung des [X.]s ergibt, plant der Beschuldigte, in die Wohnsituation zurückzukehren, aus der heraus es zu der Zuspitzung seiner Wahnvorstellungen, insbesondere
seines Verfolgungswahns, gekommen i[X.]
4.
Angesichts des Gewichts der möglichen zukünftigen Straftaten (schwere Brandstiftung) wäre die Anordnung der Maßregel des §
63 StGB auch nicht von vornherein unverhältnismäßig. Das angefochtene Urteil beruht damit auf den dargelegten Rechtsfehlern.
5.
Diese führen zur Aufhebung der getroffenen Feststellungen mit [X.] derjenigen zum äußeren Geschehen der [X.].
a)
Von der Aufhebung nicht betroffen (vgl. §
353 Abs.
2 StPO) sind die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Geschehen der [X.]. Diese können ausnahmsweise bestehen bleiben, weil sie auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten beruhen. Die teilweise Aufrechterhal-tung bedingt die Verwerfung der weitergehenden Revision der Staatsanwalt-schaft.
b)
Der neue Tatrichter wird sorgfältig zu prüfen haben, ob

wovon die psychiatrische Sachverständige ausgegangen ist

krankheitsbedingt die Steu-erungsfähigkeit sicher (zumindest) erheblich eingeschränkt war oder die [X.] vollständig aufgehoben war, was das [X.] nicht [X.] vermocht hat. Der Senat weist darauf hin, dass eine Unterbringung gemäß §
63 StGB
lediglich dann rechtlich zulässig ist, wenn die [X.] im Zustand sicher wenigstens erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen worden ist ([X.]
Rspr.;
vgl. nur [X.], Beschluss vom 21.
Juni 2016

4 StR 23
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25
26
-
13
-
161/16, juris Rn.
10 [NStZ-RR 2017, 108 nur redaktioneller Leitsatz]) und es für die Gefährlichkeitsprognose regelmäßig der Klärung bedarf, ob die Einsichtsfä-higkeit oder die Steuerungsfähigkeit in relevanter Weise beeinträchtigt war ([X.], Beschluss vom 23.
März 2001

3 [X.], juris Rn.
6).
Im Rahmen der jeweils auf den [X.]punkt der tatrichterlichen [X.] zu beziehenden Gefährlichkeitsprognose ([X.], Beschluss vom 21.
Juli 2010

5 [X.], NStZ-RR 2011, 41, 42; [X.] aaO §
63 Rn.
61 mwN) wird die bis dahin eingetretene Entwicklung bei dem [X.], vor allem hinsichtlich der wahnhaften Störung und ihrer eventuellen Be-handlung sowie der sonstigen prognoserelevanten Lebensumstände, ebenso in den Blick zu nehmen sein wie bei Vorliegen der dafür gemäß §
67b Abs. 1 Satz
1 StVollzugs
der Maßregel.

Raum Cirener Radtke

Fischer

Bär
27

Meta

1 StR 658/16

09.05.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2017, Az. 1 StR 658/16 (REWIS RS 2017, 11356)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11356

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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