Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2009, Az. IX ZA 21/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2778

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[X.][X.] vom 30. Juni 2009 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 30. Juni 2009 beschlossen: Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung und Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 8. Mai 2009 wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen. Gründe: Ein Notanwalt kann dem Antragsteller nicht beigeordnet werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre zwar nach § 34 Abs. 1, §§ 6, 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie wäre aber unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen, weil der Antragsteller nicht als Gläubiger beschwerdeberechtigt sei. 2 - 3 - Grundsätzliche Fragen werden hierbei nicht aufgeworfen. Antragsberechtigt nach § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] sind nur solche Gläubiger, die - in Anlehnung an die Definition des Insolvenzgläubigers in § 38 [X.] - einen zur [X.] der Entscheidung über den Eröffnungsantrag begründeten persönlichen Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (MünchKomm-[X.]/ [X.], 2. Aufl. § 13 Rn. 28). Mitgliedsrechte der Aktionäre einer Aktiengesellschaft begründen keine Insolvenzforderungen nach § 38 [X.] (MünchKomm-[X.]/Ehricke, aaO § 38 Rn. 54). Die Anwendung des § 41 [X.] hat zur Voraussetzung, dass eine - wenn auch noch nicht fällige - Insolvenzforderung vorliegt. - 4 - 3 Die bereits eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§§ 574 Abs. 1 Satz 1, 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie ist deshalb nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen. Ganter Gehrlein [X.] Fischer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.03.2009 - 1502 IN 896/09 - [X.], Entscheidung vom 08.05.2009 - 14 T 5589/09 -

Meta

IX ZA 21/09

30.06.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2009, Az. IX ZA 21/09 (REWIS RS 2009, 2778)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2778

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