Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2010, Az. AnwZ (B) 58/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 6265

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[X.][X.] ([X.]) 58/09 vom 31. Mai 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Ernemann, die Richterin [X.] sowie den Rechtsanwalt Dr. [X.] und die Rechtsanwältin [X.] nach mündlicher Verhandlung am 31. Mai 2010 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluss des 5. Senats des [X.]ayerischen [X.]s vom 19. März 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gegenstandswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit 1986 im [X.]ezirk der Antragsgegnerin als Rechts-anwalt zugelassen. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 widerrief die [X.] die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO we-gen Vermögensverfalls. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung der Wi-derrufsverfügung an. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Der Antragsteller hat gegen die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung soforti-1 - 3 - ge [X.]eschwerde eingelegt. Gleichzeitig hat er die Wiederherstellung der auf-schiebenden Wirkung der sofortigen [X.]eschwerde beantragt. Über diesen [X.] hat der Senat vorweg entschieden und ihn durch [X.]eschluss vom [X.] zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hatte weiterhin mit [X.]escheid vom 23. Oktober 2009 die Zulassung des Antragstellers wegen Nichtunterhaltung einer [X.]erufshaft-pflichtversicherung (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAO) widerrufen, diesen [X.]escheid aber mit Verfügung vom 5. November 2009 ihrerseits widerrufen, nachdem der [X.]steller das Fortbestehen des Versicherungsschutzes nachgewiesen hatte. Diese Vorgänge sind nicht Gegenstand des [X.]eschwerdeverfahrens. 2 I[X.] Die sofortige [X.]eschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO a.F., § 215 Abs. 3 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren sowohl bei Erlass der an-gegriffenen Verfügung als auch zum Entscheidungszeitpunkt erfüllt. 4 a) Der Antragsteller befand sich und befindet sich weiterhin in [X.]. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung waren gegen ihn die in der Widerrufsverfügung im Einzelnen aufgeführten zahlreichen Schuldtitel erwirkt worden. Er war mit 19 Haftbefehlsanordnungen im [X.] eingetragen. Die hierdurch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO be-5 - 4 - gründete Vermutung für das Vorliegen eines Vermögensverfalls hatte er nicht widerlegt. Für eine zwischenzeitliche Konsolidierung der Vermögensverhältnis-se des Antragstellers besteht kein Anhaltspunkt, eine solche wird von ihm auch nicht geltend gemacht. b) Infolge des Vermögensverfalls sind auch die Interessen der [X.] gefährdet. Der Antragsteller hat in der Vergangenheit bereits mehrfach gezeigt, dass er nicht davor zurückschreckt, sich zu Lasten von Mandanten zu bereichern. Er ist deswegen bereits rechtskräftig durch Urteil des Amtsgerichts W. vom 16. November 2004 wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen und durch Urteil des Amtsgerichts W. vom 15. Januar 2008 wegen [X.]etruges, [X.]etruges in Tateinheit mit Wucher und Untreue zu einer zur [X.]ewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Letztere Strafe ist in eine weitere - noch nicht rechtskräftige - Verurteilung durch das [X.]

vom [X.] 2008 einbezogen worden, in der gegen den Antragsteller wegen Untreue in vier Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt worden ist. [X.] dieser Verurteilung ist, dass der Antragsteller in seiner Eigenschaft als testamentarisch bestellter Testamentsvollstrecker zu Lasten des von ihm verwalteten Nachlasses einer früheren Mandantin insgesamt über 80.000 • für 6 - 5 - eigene Zwecke verwendet hat. Nach alldem besteht nicht nur eine abstrakte, sondern darüber hinaus eine konkrete Gefahr für das Vermögen der [X.]. Ganter Ernemann

Fetzer

[X.]

Hauger Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 19.03.2009 - [X.]ayAGH I - 1/09 -

Meta

AnwZ (B) 58/09

31.05.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2010, Az. AnwZ (B) 58/09 (REWIS RS 2010, 6265)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6265

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