Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2007, Az. 3 StR 163/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2766

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[X.] vom 19. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2006 im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] hierdurch entstandenen not-wendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen 26 Taten des (überwiegend schweren) sexuellen Missbrauchs zum Nachteil von zwei Kindern zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt und die Anordnung der Sicherungs-verwahrung vorbehalten. Die Revision des Angeklagten rügt mit Einzelbean-standungen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat mit einer Verfahrensrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. 1 1. Die Revision stellt das Verfahren im Zusammenhang mit dem [X.] des Angeklagten gemäß § 247 StPO in zweifacher Weise zur Prüfung: 2 - 3 - Soweit sie rügt, die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Angeklagten hätten nicht vorgelegen, zeigt sie keinen Rechtsfehler auf. Zutreffend [X.] sie hingegen, dass das [X.] während der Vernehmung einer Zeugin in Abwesenheit des Angeklagten eine von dem Beschluss nach § 247 StPO nicht gedeckte Beweiserhebung vorgenommen habe. Während der Vernehmung der Zeugin hat das [X.] Lichtbilder in Augenschein genommen und eine Urkunde verlesen. Durch die Niederschrift über die Hauptverhandlung wird bewiesen (§ 274 StPO), dass es sich dabei um eine förmliche Beweisaufnahme gehandelt hat. 3 Die Sachbeweiserhebung in Abwesenheit des Angeklagten war durch den Beschluss nach § 247 StPO nicht gedeckt (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 247 Rdn. 7 [X.] zur [X.] Rspr.). Da sie auch nicht später in [X.] des Angeklagten wiederholt wurde, ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben. 4 Der [X.] führt hier allerdings ausnahmsweise nur zur [X.]. Auch wenn ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 StPO gegeben ist, gefährdet dies den Bestand des angefochtenen Urteils nicht, soweit ein Einfluss des Verfahrensfehlers auf das Urteil zum Nach-teil des Beschwerdeführers denkgesetzlich ausgeschlossen ist ([X.] NJW 1977, 443; [X.]R StPO § 338 Beruhen 1; Beschl. vom 31. Januar 2001 - 3 [X.]). So liegt es hier, soweit das [X.] den Angeklagten schuldig gesprochen hat. Die Überzeugung von den Taten des Angeklagten beruht auf dem Geständnis des Angeklagten und der Inaugenscheinnahme der zahlreichen kinderpornographischen Bildserien und Videosequenzen, die der Angeklagte von seinen Tathandlungen angefertigt hat. Die fehlerhaft [X.] - 4 - führten [X.] konnten hingegen zum Schuldspruch nichts beitragen. Sie betrafen eine Zeugin, mit der der Angeklagte im Jahr 2000 sexu-elle Kontakte hatte, und waren lediglich geeignet, das Aussehen des damals 15jährigen Mädchens und dessen [X.] in einem früheren Straf-verfahren gegen den Angeklagten aufzuklären. Zu dem Schuldspruch hatten sie keinerlei Bezug. Über den Rechtsfolgenausspruch muss hingegen neu entschieden wer-den. 6 2. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Dies gilt auch für die Bean-standung, die Aufklärungspflicht hätte die Hinzuziehung eines weiteren, sexual-medizinischen Sachverständigen zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Ange-klagten erfordert. Wegen der Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs kommt es indes auf sie ebenso nicht mehr an wie auf die zahlreichen gegen den Rechtsfolgenausspruch gerichteten sachlichrechtlichen [X.]. Der [X.] hierzu nur Folgendes: Angesichts des festgestellten [X.], welches sowohl hinsichtlich der Tathandlungen als auch der Auswirkungen auf die Ent-wicklung der geschädigten Kinder nur als außergewöhnlich schwerwiegend an- 7 - 5 - gesehen werden kann, ist die Beanstandung der Revision, das [X.] ha-be rechtsfehlerhaft die Annahme von minder schweren Fällen abgelehnt, schlechthin abwegig. [X.] Winkler

Pfister

von Lienen [X.]

Meta

3 StR 163/07

19.07.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2007, Az. 3 StR 163/07 (REWIS RS 2007, 2766)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2766

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