Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.09.2014, Az. 4 StR 302/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2718

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Gegenstand

Revision im Strafverfahren: Abwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. März 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von [X.] in sechs Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von [X.] in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

I.

2

Die Revision des Angeklagten hat mit der [X.] der Verletzung von § 338 Nr. 5 i.V.m. § 247 StPO Erfolg; eine Erörterung der sachlich-rechtlichen Beanstandungen bedarf es daher nicht.

3

1. Der [X.] liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde:

4

In der Hauptverhandlung vom 11. März 2014 wurde der Angeklagte für die Dauer der Vernehmung seiner Tochter, der Nebenklägerin, durch Beschluss der [X.] gemäß § 247 StPO aus dem Sitzungszimmer entfernt. Nach ihrer Aussage zur Sache blieb sie auf Anordnung des Vorsitzenden unvereidigt und wurde entlassen, woraufhin sie den Sitzungssaal verließ. Nachdem der Angeklagte daraufhin den Sitzungssaal wieder betreten hatte, informierte ihn der Vorsitzende über den wesentlichen Inhalt der Aussage der Nebenklägerin. Nach einer 15-minütigen Unterbrechung der Hauptverhandlung erklärte der Verteidiger des Angeklagten, nach einer Besprechung mit diesem gebe es noch drei Ergänzungsfragen an die Nebenklägerin. Für diese ergänzende Vernehmung der Nebenklägerin wurde der Angeklagte erneut durch Gerichtsbeschluss gemäß § 247 StPO von der Teilnahme an der Vernehmung ausgeschlossen und verließ den Sitzungssaal. Nach Aussage der Nebenklägerin zur Sache blieb diese auf Anordnung des Vorsitzenden erneut unvereidigt und wurde entlassen. Daraufhin betrat der Angeklagte erneut den Sitzungssaal und wurde vom Vorsitzenden über die Angaben der Nebenklägerin informiert.

5

2. Die auf dieses Verfahrensgeschehen gestützte [X.] der Verletzung von § 338 Nr. 5 StPO, weil die Hauptverhandlung in einem wesentlichen Teil in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden habe, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

6

a) Entgegen der Ansicht des [X.] ist die Verfahrensrüge auch angesichts der Tatsache, dass es sich bei der zweiten Vernehmung der Nebenklägerin als Zeugin am selben [X.] lediglich um eine ergänzende Vernehmung handelte, zulässig erhoben. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfordert in diesem Fall keine Ausführungen zum Inhalt der zweiten Vernehmung um darzulegen, dass es sich auch bei der Verhandlung über die Entlassung der Nebenklägerin nach ihrer zweiten Vernehmung um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung gehandelt hat ([X.], Beschluss vom 11. März 2014 - 1 [X.], [X.], 532, 533).

7

b) Die [X.] ist auch begründet. Der Beschwerdeführer war entgegen § 247 StPO auch von der Verhandlung über die Entlassung der Nebenklägerin als Zeugin nach deren zweiter Vernehmung ausgeschlossen. Dies begründet den Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO, denn die Verhandlung über die Entlassung der Nebenklägerin war, auch wenn es sich um eine ergänzende Vernehmung handelte, ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung.

8

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist die Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen grundsätzlich ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung, die währenddessen fortdauernde Abwesenheit des nach § 247 Satz 1 oder Satz 2 StPO entfernten Angeklagten also regelmäßig geeignet, den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO zu begründen ([X.], Beschluss vom 21. April 2010 - [X.], [X.]St 55, 87, 92). Die das Anwesenheitsrecht und die Anwesenheitspflicht des Angeklagten betreffenden Vorschriften bezwecken unter anderem, dem Angeklagten eine uneingeschränkte Verteidigung zu ermöglichen, insbesondere auf Grund des von ihm selbst wahrgenommenen Verlaufs der Hauptverhandlung. Das wird ihm durch seinen Ausschluss von der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen erschwert, weil er in unmittelbarem [X.] an die Zeugenvernehmung keine Fragen oder Anträge stellen kann, die den Verfahrensausgang beeinflussen können ([X.] aaO). Gemessen daran kommt der ergänzenden Vernehmung einer [X.] grundsätzlich erhebliche Bedeutung für das Verfahren zu, sodass der Angeklagte nach einer solchen ebenfalls stets die Möglichkeit haben muss, ergänzende Fragen oder Anträge zu stellen ([X.], Beschluss vom 11. März 2014 - 1 [X.], aaO, 533 mwN). Beim Vorwurf von Sexualstraftaten liegt es sogar nahe, dass Umstände zum Tatgeschehen selbst dann erörtert werden, wenn es nur deshalb zu einer erneuten Vernehmung der [X.] kommt, weil Fragen zum [X.] noch geklärt werden müssen. Kein Verfahrensbeteiligter ist in einem solchen Fall rechtlich gehindert, bisher noch nicht gestellte, aber zur Sache gehörende und damit den gesamten [X.] betreffende Fragen zu stellen. Dieser Möglichkeit zu ergänzenden Fragen kommt insbesondere dann besondere Bedeutung zu, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Angeklagte nach dem zutreffenden Vortrag der Revision bereits gemäß § 247 StPO von der Teilnahme an der Verhandlung über die Entlassung der Nebenklägerin nach ihrer ersten Zeugenvernehmung ausgeschlossen war. Die besondere Verfahrensbedeutung der zweiten Zeugenvernehmung liegt in solchen Fällen darin, dass mit dieser Vernehmung der Verfahrensfehler, dem Angeklagten bei der Verhandlung über die Entlassung nach der ersten Zeugenvernehmung der Nebenklägerin die Anwesenheit nicht zu gestatten, geheilt wurde ([X.], aaO, 533).

II.

9

Für den Fall, dass die zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene [X.] des [X.]s nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis kommen sollte, dass der Angeklagte sich nicht nur wegen (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern, sondern tateinheitlich auch wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] schuldig gemacht hat, wird sie angesichts der in Rede stehenden Tatzeiträume insoweit auf die Frage der Verjährung Bedacht zu nehmen haben (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 4, § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Sost-Scheible                           [X.]Franke

                          Bender                            [X.]

Meta

4 StR 302/14

23.09.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Arnsberg, 14. März 2014, Az: II-2 KLs 360 Js 99/13 - 44/13

§ 247 StPO, § 338 Nr 5 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.09.2014, Az. 4 StR 302/14 (REWIS RS 2014, 2718)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2718

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