Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2009, Az. IX ZB 56/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 481

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[X.][X.]/09 vom 19. November 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 19. November 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des [X.] vom 5. Februar 2009 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2 verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist nicht gegeben. 1 1. [X.]in Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. 2 Das Beschwerdegericht hat das Vorbringen des Beteiligten zu 2 ersicht-lich zur Kenntnis genommen und erwogen, aber anders gewürdigt, als dies der Beteiligte zu 2 als zutreffend erachtet. Das Prozessgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG gibt jedoch keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält ([X.] 80, 269, 286). Aufgrund der objektiven Gegebenheiten durfte das 3 - 3 - Beschwerdegericht den Umstand berücksichtigen, dass es zu einem Informati-onsaustausch zwischen dem Beteiligten zu 2 und Rechtsanwalt Dr. [X.]. ge-kommen war. Die Würdigung der weiteren maßgeblichen Indizien lässt einen zulassungsrelevanten Rechtsfehler nicht erkennen. 2. Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde, der angefochtene Beschluss lasse nicht erkennen, welche vertraulichen Umstände der Beteiligte zu 2 offenbart habe. Vielmehr handelte es sich nach den ausdrücklichen Fest-stellungen des [X.] um Informationen, welche die Modalitäten des Verkaufs des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin betrafen. 4 3. Auch die [X.]rwägungen, aus denen das Beschwerdegericht auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts einen wichtigen Ausschlussgrund hergeleitet hat, sind nicht mit einem die Zulassung der Rechtsbeschwerde ge- 5 - 4 - bietenden Rechtsfehler behaftet. Vielmehr durfte das Beschwerdegericht von einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses der Ausschussmitglieder ausge-hen. Ganter Gehrlein [X.]

Fischer [X.]
Vorinstanzen: [X.], [X.]ntscheidung vom 01.04.2005 - 3 IN 703/04 ([X.]) [X.] - [X.], [X.]ntscheidung vom 05.02.2009 - 11 T 140/08 -

Meta

IX ZB 56/09

19.11.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2009, Az. IX ZB 56/09 (REWIS RS 2009, 481)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 481

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