Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.06.2016, Az. 8 C 4/15

8. Senat | REWIS RS 2016, 9903

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Restitutionsberechtigung des Treugebers wegen wirtschaftlichen Eigentums am geschädigten Treugut


Leitsatz

1. Ob ein Vermögenswert durch eine besatzungshoheitliche Verordnung (hier: Konzernverordnung) enteignet wurde, ist nicht allein nach deren Wortlaut zu beurteilen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Enteignung des betreffenden Vermögenswertes in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck gekommen war.

2. Bei der entschädigungslosen Enteignung (§ 1 Abs. 1 Buchst. a VermG) eines treuhänderisch übereigneten Vermögenswertes ist der Treugeber vermögensrechtlich Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG, wenn eine uneigennützige Treuhand vorlag und ihm im Schädigungszeitpunkt das wirtschaftliche Eigentum am Vermögenswert zustand. Das war der Fall, wenn er im Verhältnis zum Treuhänder berechtigt war, wie ein Eigentümer über den Vermögenswert zu verfügen und dessen jederzeitige Rückgabe zu verlangen.

3. Das Bestehen von Betretungs- und Nutzungsrechten nach § 14 des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) i.V.m. § 15 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) (juris: WaldG BB) stellt keine Widmung zum Gemeingebrauch im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG dar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Rückübertragung des Flurstücks ... der Flur ... in [X.]., eingetragen im Grundbuch von [X.]., Blatt 3841, mit 81 385 m². Das Grundstück ist mit Kiefernwald bestanden und liegt in einem Landschaftsschutzgebiet. Verfügungsberechtigte ist seit 1998 die Beigeladene.

2

Seit 1924 stand das Waldstück, eine damals unvermessene Teilfläche des auf Kartenblatt 2, Beiblatt 2 der Gemarkung [X.]. verzeichneten, im Grundbuch von [X.]., [X.]nd 7, Blatt 183 eingetragenen Grundstücks, im Eigentum des Rechtsvorgängers des [X.], [X.] Über dessen landwirtschaftlichen Betrieb wurde am 25. Oktober 1933 das [X.] nach dem Gesetz zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse vom 1. Juni 1933 ([X.], im Folgenden: Schuldenregelungsgesetz) eröffnet und ein entsprechender Vermerk im Grundbuch eingetragen. Als [X.] wurde die [X.], ein Kreditinstitut mit Sitz in [X.], bestimmt. Am 19. April 1939 wurde die auf [X.] 183 eingetragene Parzelle 6.../540, auf der das verfahrensgegenständliche Waldstück lag, mit weiteren, auf demselben [X.] geführten Parzellen - insgesamt 52,4998 ha - auf die [X.] umgeschrieben und auf Blatt 35... des Grundbuchs von [X.]., [X.]nd 14, übertragen. Mit Beschluss des [X.]. vom 12. September 1939 wurde das [X.] eingestellt. Anschließend wurde der Grundbuchvermerk über die Eröffnung des Verfahrens gelöscht.

3

1939 und 1942 wurden vom [X.] 358 zahlreiche, von der [X.] notariell an den Reichsfiskus (Luftfahrt) veräußerte Parzellen abgeschrieben. Die [X.] blieb als Eigentümerin zweier Restflächen der Parzelle 6.../54... im Grundbuch eingetragen. Dabei handelte es sich um die [X.].../1 ([X.], mit 104 m²), die nicht vom Kläger zurückverlangt wird, und um die [X.] ([X.] südlich des [X.]es, mit 81 385 m²), aus der das verfahrensgegenständliche Flurstück hervorgegangen ist. Als die [X.] für beide Parzellen zur Grundsteuer für 1939 bis 1942 herangezogen wurde, wies sie mit Schreiben der [X.] vom 8. Januar 1943 darauf hin, [X.] habe ihr ein Areal von 52,4998 ha lediglich treuhänderisch zu Entschuldungszwecken übereignet, damit sie als [X.] die Befriedigung der Gläubiger aus dem Erlös verkaufter Ländereien durchführe. Inzwischen habe sie dieses Gelände an den Reichsfiskus abgegeben und aufgelassen. Am 12. September 1939 sei das [X.] eingestellt worden. [X.] fielen dem Betriebsinhaber und nicht der [X.] zur Last, die als öffentliche Behörde im allgemeinen Interesse und ohne eigenen Nutzen handele. Daraufhin wurde im Einheitswertbogen wieder [X.] als Eigentümer eingetragen und der Grundsteuermessbescheid vom 16. September 1942 an ihn umadressiert.

4

[X.] verstarb im April 1945 und wurde beerbt von seinem Sohn [X.] Da dessen Aufenthalt nicht zu ermitteln war, wurde seine Mutter [X.] als Abwesenheitspflegerin eingesetzt.

5

§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das [X.]nkwesen im [X.] vom 13. April 1948 (GVBl. I S. 13 - im Folgenden: [X.]nkengesetz) verbot den [X.]nken und Sparkassen, die bei Kriegsende im [X.] bestanden hatten, die Wiederaufnahme der Geschäfte. Satz 2 der Vorschrift erstreckte das Verbot auf alle Niederlassungen, Vertretungen und Kassen dieser Kreditinstitute. Nach § 3 des Gesetzes gingen alle in [X.] belegenen Vermögenswerte der in § 1 Abs. 1 genannten Kreditinstitute mit Wirkung vom 9. Mai 1945 in das Vermögen des Landes [X.] über. Auf der Grundlage des [X.]nkengesetzes wurden die Grundstücke der Filialen der [X.] in [X.]., [X.] und [X.]. 1950 und 1952 in Eigentum des Volkes umgeschrieben.

6

§ 1 Abs. 1 der vom Magistrat von Groß-[X.] beschlossenen Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum vom 10. Mai 1949 ([X.]. für Groß-[X.] I S. 112 - im Folgenden: Konzernverordnung) enteignete die im Anhang der Verordnung aufgelisteten [X.]nken, Versicherungsunternehmen, Grundstücksgesellschaften und -eigentümer mit ihrem gesamten Vermögen sowie dem Vermögen der von ihnen abhängigen, in [X.] ansässigen Tochtergesellschaften. Die [X.] wurde in [X.] ([X.]nken) unter [X.] aufgeführt. Sie blieb aber weiterhin und auch nach der Umstellung auf das Einheitskataster als Eigentümerin der Parzellen 54.../1 und 54.../3 im Grundbuch eingetragen. Die Parzelle 54.../3 wurde mit Grundsteuermessbescheid des Finanzamts Be. vom 30. Oktober 1950, der an [X.] adressiert war, nachfestgestellt und nachveranlagt.

7

Rechtsanwalt und Notar [X.] erkundigte sich mit Schreiben vom 29. Mai 1952 bei dem Grundbuchamt Fü., ob sich in der Grundakte zum [X.] 358 die ihm von der [X.] erteilte [X.] vom 16. Dezember 1942 befinde, die ihn ermächtige, über den auf diesem [X.] verzeichneten Grundbesitz zu verfügen. Er sei bevollmächtigt, die der [X.] im [X.] treuhänderisch übereigneten und nicht weiterveräußerten Grundstücke wieder an [X.] oder dessen Rechtsnachfolger aufzulassen. Dazu sei er gegenüber den Erben, die nun die Rückauflassung verlangten, auch verpflichtet. Eine eidesstattliche Erklärung des Generallandschaftssyndikus a.D. Dr. R. vom 27. Mai 1952 bestätigte die Erteilung einer entsprechenden [X.] am 16. Dezember 1942. Das Amtsgericht Fü. teilte mit Schreiben vom 12. Juni 1952 mit, die [X.] befinde sich nicht in der Grundakte, da das [X.]. mit sämtlichen Akten 1945 durch Kriegseinwirkung vernichtet worden sei. Zu einer Rückauflassung kam es nicht mehr.

8

Bei der Umstellung auf das Einheitskataster erhielt das Grundstück die aktuelle Flurstücksbezeichnung. Als Eigentümer wurde auch auf dem Bestandsblatt 1233 zunächst die [X.] eingetragen.

9

[X.] wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 12. Oktober 1959 auf den 31. Dezember 1945 für tot erklärt. Ausweislich der vorgelegten Erbscheine wurde er von [X.] als Vorerbin sowie, nach deren Ableben 1979, von der [X.] beerbt, die 1987 verstarb und deren Alleinerbe der Kläger ist.

Am 22. Januar 1962 wurde das verfahrensgegenständliche Grundstück aufgrund [X.] vom 8. November 1961 in Volkseigentum umgeschrieben. Rechtsträger wurde der staatliche Forstwirtschaftsbetrieb Ko. (später: Forstwirtschaftsbetrieb Fü.). Als Grund der Umschreibung wurde die Gemeinsame Anweisung vom 11. Oktober 1961 angeführt. Später wurde das Grundstück auf das Bestandsblatt 153 (dort Nr. 19) übertragen.

Im [X.] erklärte Rechtsanwalt und Notar [X.] in einem Schreiben an das [X.] vom 1. Juli 1976, das Grundstück habe seinerzeit zum Zweck des [X.]s treuhänderisch übereignet werden müssen und nach Durchführung aller Vermessungen zurückübertragen werden sollen. Dazu sei er bevollmächtigt gewesen. Die Rückübertragung sei daran gescheitert, dass die [X.] nach dem Krieg praktisch aufgelöst gewesen sei; mit der Teilung [X.]s sei außerdem seine eigene Zulassung für das Gebiet von Ost-[X.] und der [X.] erloschen. 1978 wurde [X.] Lastenausgleich für das Grundstück bewilligt.

Der Kläger beantragte mit anwaltlichen Schreiben vom 26. August und 10. September 1990 die Rückübertragung des Grundstücks. Das [X.] zur Regelung offener Vermögensfragen [X.] lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24. März 2005 ab, da dem Rechtsvorgänger des [X.] bei der Übernahme des Grundstücks in Volkseigentum lediglich ein schuldrechtlicher [X.] zugestanden habe. Das anschließende Klageverfahren vor dem [X.] (Oder) - 6 K 457/05 - wurde aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt, nachdem der [X.] in einem Mediationsverfahren den Ablehnungsbescheid vom 24. März 2005 aufgehoben hatte und die - auch hier - Verfahrensbeteiligten sich mit Vergleich vom 9. April 2008 darauf geeinigt hatten, dass die Berechtigung des [X.] nicht mehr wegen des Treuhandeigentums der [X.] in Frage gestellt werden könne.

Mit Bescheid vom 3. Juni 2010 lehnte das [X.] zur Regelung offener Vermögensfragen [X.] erneut die Rückübertragung des Grundstücks ab. Dabei ging es von einer Legalenteignung durch das [X.]nkengesetz aus.

Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Mai 2014 abgewiesen und ausgeführt, das [X.] sei nach § 1 Abs. 8 Buchst. a [X.] nicht anzuwenden. Als schädigende Maßnahme komme nur die Enteignung des Grundstücks selbst in Betracht. Aus einem etwaigen [X.] nach dem Schuldenregelungsgesetz könne der Kläger keine Berechtigung ableiten. Ein [X.] Anwartschaftsrecht habe nie bestanden. Da das Schuldenregelungsgesetz keine Landabgabe zu treuen Händen vorsehe und die auffindbaren Dokumente keine eindeutigen Rückschlüsse zuließen, sei bereits unklar, ob ein Fall der Übersicherung oder ein Fall des § 71 Schuldenregelungsgesetz vorliege. Jedenfalls sei keine Rückauflassung vorgenommen worden. [X.] fielen nicht unter § 2 Abs. 2 [X.]. Bezüglich des Grundeigentums bestehe kein Rückübertragungsanspruch, weil eine besatzungshoheitliche Enteignung vorliege. Zwar habe sich der Geltungsbereich des [X.]nkengesetzes vom 13. April 1948 nicht auf die in [X.] ansässige [X.] erstreckt. Die Legalenteignung durch die Konzernverordnung vom 10. Mai 1949 habe aber deren gesamtes Vermögen unabhängig von dessen Belegenheit erfasst. Aus dem Urteil des [X.] vom 6. Dezember 1996 - 7 C 9.96 - zu den Grenzen des territorialen Geltungsbereichs der Konzernverordnung folge nichts anderes. Dieses Urteil betreffe die Enteignung eines außerhalb [X.]s ansässigen Unternehmens. Auch auf die Reaktion der Steuerbehörden und auf die Stellungnahmen des [X.] komme es wegen des jeweils anderen Gegenstandes und Interesses nicht an. Der Vergleich vom 9. April 2008 binde die gerichtliche Beurteilung nicht. [X.] sei grundsätzlich nur, wer im Schädigungszeitpunkt Grundstückseigentümer gewesen sei. Bei [X.] habe die Rechtsprechung zwar eine Berechtigung des Treugebers anerkannt, in Fällen, in denen [X.] Verfolgte Vermögenswerte auf nicht[X.] Treuhänder übertragen und durch deren Enteignung verloren hatten, und diese Ausnahme später auch auf den Fall eines Unternehmers erstreckt, der angesichts drohender Enteignung 1945 eine Treuhandabrede getroffen und seinen Wohnsitz nach [X.] verlegt habe. Eine Ausweitung auf sämtliche Fälle treuhänderisch gebundenen Grundstückseigentums sei jedoch nicht angezeigt.

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, das angegriffene Urteil beruhe auf einer Verletzung der Gewährleistung rechtlichen Gehörs, der richterlichen Hinweispflicht sowie der Pflicht zur Amtsaufklärung. Darüber hinaus verletze es § 2 Abs. 2 [X.]. Der im Schuldenregelungsgesetz wurzelnde Anspruch auf Rückauflassung des Grundstücks stelle ein eigentumsgleiches Recht dar. Der Kläger sei wirtschaftlich Eigentümer des Grundstücks geblieben und steuerrechtlich als Eigentümer behandelt worden. Die Rückauflassung diene nur dazu, ihm die Buchposition wieder zu verschaffen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des [X.] (Oder) vom 22. Mai 2014 zu ändern, den Bescheid des (früheren) [X.]es zur Regelung offener Vermögensfragen des Landes [X.] vom 3. Juni 2010 aufzuheben und den [X.]n zu verpflichten, das im Grundbuch von [X.]., Blatt 3841, mit 81 385 m² eingetragene Flurstück ... der Flur ... von [X.]. an ihn zurück zu übertragen.

Der [X.] beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil. Ergänzend trägt er vor, es könne nicht sicher festgestellt werden, dass der [X.] unantastbar sei.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Revision zurückzuweisen.

Sie unterstützt das Vorbringen des [X.]n und macht darüber hinaus geltend, § 71 Schuldenregelungsgesetz sehe nur ein Rückkaufrecht vor. An die Feststellung einer besatzungshoheitlichen Enteignung sei das Revisionsgericht gebunden. Der besatzungshoheitliche Zugriff könne sich auch aus einer Gesamtbetrachtung von [X.]nkengesetz und Konzernverordnung ergeben. Falls von einer Enteignung durch die [X.]-Behörden - spätestens 1962 - auszugehen sein sollte, habe im Zeitpunkt der Schädigung kein wirtschaftliches Eigentum der Rechtsnachfolger [X.] mehr bestanden. Die Fortgeltung des Schuldenregelungsgesetzes in der [X.] sei zweifelhaft. Wegen der Verfügungsbeschränkungen für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke in der [X.] habe allenfalls eine gestörte Treuhand vorgelegen, die dem Kläger keine Restitutionsberechtigung vermitteln könne.

Zum 27. Januar 2016 ist das [X.] zur Regelung offener Vermögensfragen aufgelöst worden. Das beklagte Land wird seither gemäß § 1 Abs. 7 der Verordnung zur Durchführung des [X.]es, des [X.], des [X.] und des [X.]-Entschädigungserfüllungsgesetzes ([X.]durchführungsverordnung - [X.]DV) vom 11. Januar 2010 (GVBl. II/10 [Nr. 02]), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I/16 [Nr. 5]), durch das [X.] des Landes [X.] vertreten.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist begründet. Die Annahme des angegriffenen Urteils, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks zu, beruht auf einer unzutreffenden Anwendung von § 1 Abs. 8 Buchst. a und § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen ([X.]) i.d.[X.] der [X.]kanntmachung vom 9. Februar 2005 ([X.] I S. 205), zuletzt geändert durch Art. 587 der Verordnung vom 31. August 2015 ([X.] I S. 1474), und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 137 Abs. 1, § 144 Abs. 4 VwGO). Eine abschließende Sachentscheidung lassen die nicht wirksam gemäß § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO gerügten Tatsachenfeststellungen des [X.] nicht zu. Aus ihnen ergibt sich zwar die vermögensrechtliche [X.]rechtigung des [X.] am zurückverlangten Grundstück. Zur Frage, ob [X.] vorliegen, wurden jedoch noch keine Feststellungen getroffen. Dazu muss die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

1. Im Ansatz zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass Gegenstand der begehrten Rückübertragung gemäß § 2 Abs. 2 [X.] nur das Grundstückseigentum sein kann, und nicht ein etwaiger Anspruch auf Rückauflassung nach dem Schuldenregelungsgesetz oder die vom Kläger geltend gemachte Rückauflassungsanwartschaft.

a) § 2 Abs. 2 [X.] zählt die restitutionsfähigen Vermögenswerte abschließend auf (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 8 [X.] 11.02 - [X.] 428 § 2 [X.] Nr. 77 S. 92). In [X.]zug auf Immobilien nennt Satz 1 der Vorschrift bebaute und unbebaute Grundstücke, rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten sowie Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken. [X.] Rechte sind danach nur restitutionsfähig, wenn es sich um Grundeigentum oder davon zu trennende dingliche Rechte handelt. Schuldrechtliche Ansprüche auf das Verschaffen von Grundstückseigentum gehören nicht dazu. Sie stellen keine Vermögenswerte im Sinne der Vorschrift dar (BVerwG, Urteile vom 20. März 1997 - 7 [X.] 62.96 - [X.] 428 § 2 [X.] Nr. 30 S. 39, vom 10. Dezember 2003 - 8 [X.] 11.02 - [X.] 428 § 2 [X.] Nr. 77 S. 92 und vom 23. September 2015 - 8 [X.] 9.14 - [X.] 2016, 47 = juris Rn. 20 ff.). Das gilt auch für den hier in [X.]tracht kommenden schuldrechtlichen Anspruch des [X.] auf Rückübereignung des [X.] durch den Treuhänder. Ein solcher [X.] wird auch durch § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht als restitutionsfähiger Vermögenswert anerkannt. Diese [X.]stimmung erweitert die Aufzählung des Satzes 1 lediglich um Geldforderungen, die hier nicht in Rede stehen, sowie um das Eigentum oder die [X.]teiligung an Unternehmen einschließlich ihrer Zweigniederlassungen und [X.]triebsstätten. Dabei handelt es sich nicht um einzelne Ansprüche, sondern um Sachgesamtheiten oder Bündel von Rechten und Pflichten, die nach § 3 Abs. 1 Satz 3, §§ 6 ff. [X.] grundsätzlich nur in ihrer Gesamtheit restituierbar sind.

b) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, steht dem Kläger auch kein [X.] dingliches Recht in Gestalt einer Auflassungsanwartschaft zu. Als Vermögenswert im Sinne des § 2 Abs. 2 [X.] ist eine solche Anwartschaft nur anzuerkennen, wenn der Rechtserwerb des Auflassungsgläubigers vom Veräußerer nicht mehr vereitelt und das Anwartschaftsrecht nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch nicht mehr beeinträchtigt oder vernichtet werden kann. Dazu müssen sämtliche Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sein (BVerwG, Urteile vom 20. März 1997 - 7 [X.] 62.96 - [X.] 428 § 2 [X.] Nr. 30 S. 39 f., vom 10. Dezember 2003 - 8 [X.] 11.02 - [X.] 428 § 2 [X.] Nr. 77 S. 92 f. und vom 21. Juni 2006 - 8 [X.] 19.05 - [X.] 428 § 1 Abs. 1 [X.] Nr. 25 Rn. 18 f.). Hier fehlt nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz schon die Auflassungserklärung.

Diese Feststellungen binden die revisionsgerichtliche [X.]urteilung gemäß § 137 Abs. 2 VwGO, weil sie nicht mit wirksamen, den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Verfahrensrügen angegriffen wurden. Eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht wurde nicht substantiiert geltend gemacht, weil der Kläger einräumt, dass der erforderliche Hinweis im vorletzten Verhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht erteilt wurde. Eine Gehörsverletzung ist nicht dargetan, weil der Kläger nicht dargelegt hat, aus welchen Gründen er in den verbleibenden zwei Wochen bis zum letzten Verhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht die beiden von ihm verwahrten Aktenordner nicht sichten und gegebenenfalls vorlegen und seinen Vortrag sachgemäß ergänzen konnte. Die Aufklärungsrüge geht ebenfalls fehl, weil nicht dargelegt wurde, aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht ohne einen förmlichen [X.]weisantrag und ohne substantiierten Vortrag zur Entscheidungserheblichkeit des Inhalts der beiden vom Kläger verwahrten Ordner zur weiteren Sachaufklärung von Amts wegen verpflichtet gewesen wäre.

Unabhängig davon könnte selbst eine unzerstörbare Auflassungsanwartschaft hier keinen Rückübertragungsanspruch begründen, weil sie durch die Überführung des Grundstücks in [X.] nur mittelbar geschädigt worden wäre. Der allein in [X.]tracht kommende Tatbestand der entschädigungslosen Enteignung gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. a [X.] setzt einen gezielten Zugriff auf das geschädigte Recht voraus. Daran fehlt es bei einer Auflassungsanwartschaft ebenso wie bei beschränkt dinglichen Rechten, wenn Gegenstand des Zugriffs das Eigentum am Grundstück selbst, nicht aber das darauf bezogene Recht war (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 8 [X.] 19.05 - [X.] 428 § 1 Abs. 1 [X.] Nr. 25 Rn. 18 f.).

2. Zu Unrecht verneint das angegriffene Urteil jedoch eine dem Anwendungsbereich des [X.]es unterfallende Schädigung des Grundstückseigentums. Seiner Erwägung, das [X.] greife wegen einer besatzungshoheitlichen Enteignung nach § 1 Abs. 8 Buchst. a [X.] nicht ein, liegt die unrichtige Annahme einer Legalenteignung zugrunde, die ihrerseits auf einer fehlerhaften Anwendung des vermögensrechtlichen, faktischen Enteignungsbegriffs beruht. [X.]i zutreffender Anwendung dieses Enteignungsbegriffs ergibt sich, dass das Grundstück erst mit seiner Umschreibung im Grundbuch 1962 enteignet wurde, ohne dass die Enteignung der [X.]satzungsmacht noch zuzurechnen war.

a) Der [X.]griff der Enteignung ist in § 1 Abs. 8 Buchst. a [X.] ebenso wie auch sonst im [X.] mit [X.]ick auf dessen Wiedergutmachungszweck vornehmlich nach faktischen Kriterien zu bestimmen. Er setzt weder eine bestimmte Form der Enteignung noch deren Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit nach damaligem Recht voraus. Vielmehr genügt, dass der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist. Der [X.]punkt der faktischen Enteignung ist derjenige, in dem die Entziehung des Eigentums am jeweiligen Vermögenswert in der Rechtswirklichkeit erstmals greifbar zum Ausdruck kam (BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1996 - 7 [X.] 9.96 - [X.] 428 § 1 [X.] Nr. 96 S. 294 f. und vom 27. Februar 1997 - 7 [X.] 42.96 - [X.] 428 § 1 [X.] Nr. 106 S. 321, je m.w.N.). Die Maßgeblichkeit faktischer Kriterien schließt es aus, bei [X.] allein auf deren Wortlaut abzustellen und die Anwendungspraxis außer [X.] zu lassen. Wenn eine Enteignungsmaßnahme sich nicht hinreichend deutlich auf das gesamte Vermögen eines Eigentümers, sondern nur auf bestimmte Teile dieses Vermögens bezog und auf andere Teile erst später tatsächlich zugegriffen wurde, ist von einer sukzessiven Enteignung auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 7 [X.] 9.96 - [X.] 428 § 1 [X.] Nr. 96 S. 295).

b) Das Verwaltungsgericht hat eine Enteignung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks - schon - durch das Bankengesetz revisionsrechtlich fehlerfrei verneint. Wegen des systematischen Zusammenhangs von § 3 und § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 des [X.] ist es davon ausgegangen, die in § 3 geregelte Enteignung habe nur Kreditinstitute mit Sitz im [X.] und deren Filialen erfasst und sich nicht auf Kreditinstitute mit Sitz außerhalb [X.] wie die [X.] mit Sitz in [X.] erstreckt, selbst wenn diese - wie die [X.] - über Zweigstellen in [X.] verfügten. Die verwaltungsgerichtliche Auslegung ist der revisionsrechtlichen [X.]urteilung zugrunde zu legen, weil das Bankengesetz als vorkonstitutionelles, von einem [X.] Rechtsetzungsorgan als [X.]gesetz erlassenes und nicht nach Art. 124 f. GG als Bundesrecht fortgeltendes Gesetz nach § 137 Abs. 1 VwGO nicht [X.] ist. Unabhängig davon war eine etwa vom Gesetzgeber beabsichtigte Einbeziehung der in [X.] belegenen Grundstücke der in [X.] ansässigen [X.] Landschaft jedenfalls in der Rechtswirklichkeit nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen. Die Annahme des [X.], es sei im Vollzug des [X.] nicht zu einem faktischen enteignenden Zugriff auf das verfahrensgegenständliche Grundstück gekommen, ist revisionsrechtlich ebenfalls fehlerfrei. Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz, die sich auf die beigezogenen Archivmaterialien stützen, wurden lediglich die Grundstücke der Zweigniederlassungen der [X.] Landschaft in [X.]., [X.]. und [X.] in der [X.] von 1950 bis 1952 in [X.] überführt, während auf das Waldgrundstück nicht zugegriffen wurde, weil es als Eigentum der [X.]er Hauptniederlassung der [X.] Landschaft im Grundbuch eingetragen war.

c) [X.] zu beanstanden ist jedoch die Annahme des angegriffenen Urteils, das Grundstück sei mit Wirksamwerden der [X.] des Magistrats von Groß-[X.] enteignet worden. Sie knüpft nicht an die Erkennbarkeit der Enteignung des konkreten Vermögenswertes in der Rechtswirklichkeit an, sondern geht unzutreffend von einer Legalenteignung aus, für die sie allein auf den Wortlaut der Verordnung abstellt. Für den faktischen Enteignungsbegriff maßgebliche, die Rechtswirklichkeit prägende Umstände blendet sie aus. Dazu zählen die allgemeinkundige historische Situation in [X.] bei Erlass der Verordnung, insbesondere die durch die [X.]-[X.]ockade verfestigte politische und administrative Teilung von Westsektoren und Sowjetsektor und die durch diese Teilung beeinflusste Handhabung der [X.] in der [X.]axis. [X.]ides sprach für einen auf das Stadtgebiet begrenzten Geltungsanspruch und einen noch begrenzteren, im Wesentlichen auf den [X.] Sektor beschränkten tatsächlichen Vollzug (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 7 [X.] 9.96 - [X.] 428 § 1 [X.] Nr. 96 S. 295; [X.]schluss vom 11. Dezember 1996 - 7 B 294.96 - [X.] 428 § 1 [X.] Nr. 97 [X.]). Diese Umstände konnte das Verwaltungsgericht nicht deshalb ausblenden, weil das eben zitierte Urteil des [X.] vom 6. Dezember 1996 das Grundeigentum eines [X.] Unternehmens betraf. Ob eine faktische Enteignung durch die [X.] wegen einer territorialen [X.]schränkung ihres [X.] und ihrer Durchsetzung auf (Ost-)[X.] zu verneinen war, hing vom Vorliegen einer solchen [X.]schränkung, aber nicht von deren Erheblichkeit in einem bereits entschiedenen anderen Fall ab.

[X.]i zutreffender Anwendung des faktischen Enteignungsbegriffs hätte die Vorinstanz eine Enteignung des Grundstücks durch die [X.] verneinen müssen. Dass § 1 der Verordnung die in den Listen [X.] aufgeführten Unternehmen "mit ihrem gesamten Vermögen" enteignete und die [X.] [X.] in der ([X.] (Banken) unter [X.] aufgeführt war, belegt noch keinen enteignenden Zugriff auf einzelne ihr gehörende, außerhalb [X.]s belegene Vermögenswerte. Vielmehr deutete schon § 1 der Verordnung mit dem Verbot jeder weiteren Tätigkeit "in Groß-[X.]" und der Enteignung nur der "in [X.] ansässigen" Tochtergesellschaften auf eine territoriale [X.]schränkung seines [X.] hin. Dafür sprach weiter, dass der Magistrat von Groß-[X.] Hoheitsgewalt nur im Stadtgebiet beanspruchte und sie nur im [X.] Sektor, nicht jedoch in den Westsektoren ausüben konnte. Schließlich sprach dafür, dass die Enteignungsgesetzgebung in den Ländern der [X.] [X.]satzungszone bei Erlass der [X.] vom 10. Mai 1949 bereits seit mehr als einem Jahr abgeschlossen war und der [X.] insoweit nur noch ergänzende Funktion zukam (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 7 [X.] 9.96 - [X.] 428 § 1 [X.] Nr. 96 S. 295 f.). Die von der [X.] betroffenen Unternehmen mussten sich daher hinsichtlich ihres außerhalb [X.]s belegenen [X.] erst bei einem konkreten tatsächlichen Zugriff auf diesen [X.]sitz als enteignet ansehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 7 [X.] 9.96 - [X.] 428 § 1 [X.] Nr. 96 S. 297; zu einem solchen Fall vgl. [X.]schluss vom 11. Dezember 1996 - 7 B 294.96 - [X.] 428 § 1 [X.] Nr. 97 [X.] f.). Ob die [X.] dies zutreffend erkannte, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, wann sie bei objektiver [X.]trachtung von einer Enteignung ausgehen musste, weil die Entziehung ihres Eigentums an dem außerhalb [X.]s belegenen Grundstück in der Rechtswirklichkeit erkennbar geworden war.

Dass im Vollzug der [X.] tatsächlich auf das Grundstück zugegriffen worden wäre, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Aus den von ihm in [X.]zug genommenen Unterlagen ergibt sich ein solcher Zugriff ebenfalls nicht. Dort ist lediglich eine Übergabe des im [X.] Sektor [X.]s belegenen [X.] der [X.] Landschaft gemäß Schreiben vom 3. Februar 1948 dokumentiert (vgl. die Anlage 2 zum - nicht in den Akten enthaltenen - Brief an die [X.] des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens im [X.] [X.]satzungssektor der Stadt [X.] vom 29. April 1948, [X.]att 266 des [X.] der Verwaltungsvorgänge des [X.]klagten - [X.].Verw. 4908 -).

Aus der von der [X.]igeladenen angeregten Gesamtbetrachtung des [X.] und der [X.] ergibt sich nichts anderes. Die [X.] konnte ihre Funktion, die Enteignungsgesetze der Länder in der [X.] [X.]satzungszone zu ergänzen, wegen der räumlichen [X.]schränkung ihres Geltungsbereichs und ihrer Durchsetzung auf (Ost-)[X.] nicht uneingeschränkt erfüllen. Von der Möglichkeit, Enteignungslücken in [X.] durch den faktischen Zugriff auf dort belegene Grundstücke [X.]er Kreditinstitute zu schließen, wurde nach den bindenden Tatsachenfeststellungen des [X.] jedenfalls in [X.]zug auf das verfahrensgegenständliche Grundstück während der [X.]satzungszeit kein Gebrauch gemacht.

d) Die Überführung des Grundstücks in [X.] nach dem Ende der [X.]satzungszeit war nicht mehr der [X.] [X.]satzungsmacht zuzurechnen. Die Enteignung eines Vermögenswertes durch [X.] Stellen nach der Gründung der [X.] fällt nur unter § 1 Abs. 8 Buchst. a [X.], wenn sie bereits vor der Gründung der [X.] unter der Oberhoheit der [X.] [X.]satzungsmacht und mit deren genereller Billigung in einer Weise in die Wege geleitet worden war, die die Verantwortung der [X.]satzungsmacht für den weiteren Vollzug durch die [X.] Stellen begründete (BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1996 - 7 [X.] 9.96 - [X.] 428 § 1 [X.] Nr. 96 S. 298 f. und vom 2. Februar 2000 - 8 [X.] 15.99 - [X.] 428 § 1 Abs. 8 [X.] Nr. 10 S. 37 f.). Das ist hier nicht geschehen.

Eine Nacherfassung des Grundstücks unter [X.]zugnahme auf die Banken- oder Konzernenteignung hat nach den bindenden verwaltungsgerichtlichen Feststellungen nicht stattgefunden. In den 1950er Jahren wurden nur die [X.] der [X.] Landschaft in [X.] in [X.] umgeschrieben. Ein Zugriff auf das verfahrensgegenständliche Grundstück blieb aus. Vielmehr wurde die [X.] nach der Umstellung auf das Einheitskataster erneut als Eigentümerin eingetragen und [X.] in den 1950er Jahren zur Grundsteuer veranlagt.

Erst aufgrund des [X.] zugunsten der staatlichen Forstverwaltung und der anschließenden Umschreibung des Grundstücks in [X.] 1962 musste die [X.] sich als enteignet betrachten. Das gilt auch, wenn die [X.]wirtschaftung des Grundstücks - wie die [X.]igeladene annimmt - schon in den 1950er Jahren durch den staatlichen [X.]. übernommen worden sein sollte. Eine solche Maßnahme hätte zwar die [X.] in ihrem Eigentum beeinträchtigt, sie aber noch nicht vollständig und endgültig daraus verdrängt. Dies geschah erst mit der [X.] aufgrund des zuvor erteilten [X.].

Trotz der [X.]zugnahme auf die Gemeinsame Anweisung vom 11. Oktober 1961 handelte es sich bei der Umschreibung nicht um eine Grundbuchberichtigung ohne enteignenden [X.]harakter. Sie läge nur vor, wenn die [X.]-[X.]hörden davon ausgegangen wären, das Grundstück stehe materiell-rechtlich bereits in staatlichem Eigentum (vgl. [X.], Urteil vom 7. Dezember 2012 - [X.]/11 - NJW 2013, 1236 = juris Rn. 15). Das war jedoch ausweislich der staatlichen [X.]handlung des Grundstücks als [X.]ivateigentum in den 1950er Jahren nicht der Fall. Aus den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die [X.] irrtümlich als staatliche Körperschaft angesehen worden wäre. Ihre [X.]handlung bei der Konzernenteignung spricht vielmehr dafür, dass ihre Rechtsstellung als öffentlich-rechtlich verfasstes, aber nicht staatseigenes Kreditinstitut den [X.]hörden bekannt war. Unabhängig davon ergibt sich schon aus der Grundsteuerveranlagung [X.] in den 1950er Jahren, dass die [X.]-[X.]hörden nach wie vor vom [X.]stehen privaten Eigentums am Grundstück ausgingen.

Dessen Überführung in [X.] 1962 war nicht von einem fortdauernden [X.] der [X.] [X.]satzungsmacht gedeckt. Dazu hätte die Enteignung Teil einer von der [X.]satzungsmacht bereits vor der Gründung der [X.] eingeleiteten und gegenständlich sowie sachlich vorgeformten Enteignungsaktion sein müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1996 - 7 [X.] 9.96 - [X.] 428 § 1 [X.] Nr. 96 S. 298 f. und vom 2. Februar 2000 - 8 [X.] 15.99 - [X.] 428 § 1 Abs. 8 [X.] Nr. 10 S. 37 f., je m.w.N.). Das war nicht der Fall. Die besatzungshoheitliche [X.] ließ aus den oben dargelegten Gründen keinen hinreichend klaren Enteignungs- und [X.] für Grundstücke außerhalb [X.]s erkennen. Die [X.] wurde auch nicht auf die [X.] oder andere besatzungshoheitliche Vorschriften gestützt, sondern auf die Gemeinsame Anweisung vom 11. Oktober 1961, die keinen [X.]zug zum [X.]satzungsrecht aufwies.

3. Die Erwägung des [X.], der Kläger sei nicht [X.]rechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 [X.], hält der revisionsrechtlichen [X.]üfung ebenfalls nicht stand. Fehlerhaft ist sowohl die Annahme, ein Treugeber könne nur bei verfolgungs- oder ausreisebedingt begründeter Treuhand anstelle des Treuhänders berechtigt sein, als auch die Annahme, im [X.]punkt der Enteignung habe kein Treuhandverhältnis bestanden, dem zufolge der damaligen Rechtsvorgängerin des [X.] - [X.] - das wirtschaftliche Eigentum am Grundstück zustand.

a) [X.]rechtigter gemäß § 2 Abs. 1 [X.] ist derjenige, dem der Vermögenswert im [X.]punkt der Schädigung gehörte. [X.]i [X.] ist dies grundsätzlich der im Grundbuch eingetragene Eigentümer. Hatte er das Eigentum lediglich als Treuhänder inne, kann stattdessen der Treugeber vermögensrechtlich [X.]rechtigter sein. Die Voraussetzungen dafür sind nach dem jeweiligen [X.] und dem Sinn und Zweck der vermögensrechtlichen Vorschriften zu bestimmen.

Das von der Vorinstanz für maßgeblich gehaltene Erfordernis einer verfolgungsbedingten Treuhand gilt nur für Schädigungen gemäß § 1 Abs. 6 [X.]. Es ergibt sich aus dem Tatbestandsmerkmal verfolgungsbedingten Vermögensverlusts (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 7 [X.] 23.03 - BVerwGE 122, 85 <87 f.> m.w.N.). Auf den hier allein in [X.]tracht kommenden [X.] des § 1 Abs. 1 Buchst. a [X.] ist es nicht zu übertragen. Ebenso wenig ist es in dessen Anwendungsbereich durch ein Erfordernis ausreisebedingter Treuhand zu ersetzen. § 1 Abs. 1 Buchst. a [X.] verlangt lediglich eine gezielte Enteignung, für die keine Entschädigung vorgesehen war und gezahlt wurde. Weitere Unrechtsmerkmale werden nicht vorausgesetzt (BVerwG, Urteil vom 29. März 2006 - 8 [X.] 19.04 - BVerwGE 125, 353 Rn. 25) und dürfen auch für eine [X.]rechtigung des [X.] nicht gefordert werden.

Nach dem Wiedergutmachungszweck des [X.]es kommt es für die [X.]rechtigung des [X.] oder Treuhänders darauf an, bei welchem von beiden der wiedergutzumachende Vermögensverlust eingetreten ist. Grundsätzlich ist von der vermögensrechtlichen [X.]rechtigung des Treuhänders auszugehen, der durch die Schädigung das - lediglich schuldrechtlich treuhänderisch gebundene - Eigentum am Vermögenswert verloren hat. Er kann vom Treugeber darauf in Anspruch genommen werden, Restitutionsansprüche durchzusetzen und das [X.] anschließend nach Maßgabe des [X.] herauszugeben. Eine vermögensrechtliche [X.]rechtigung des [X.] anstelle des Treuhänders ist aus dem Gesetzeszweck nur zu begründen, wenn die wirtschaftliche Schädigung allein in der [X.]rson des [X.] eingetreten war. Das setzt voraus, dass der Treugeber sein Eigentum am Vermögenswert im Rahmen einer uneigennützigen ([X.] (dazu vgl. [X.], in: [X.], [X.], 75. Aufl. 2016, § 903 Rn. 35; [X.], [X.] Kommentar zur Insolvenzordnung - [X.], § 47 Rn. 354 f., 360) auf den Treuhänder übertragen hatte und im [X.]punkt der Schädigung kraft dieses [X.] wirtschaftlicher Eigentümer des Vermögenswertes war (BVerwG, Urteil vom 16. August 2006 - 8 [X.] 16.05 - [X.] 428 § 2 [X.] Nr. 85 LS u. Rn. 27; zur fehlenden [X.]rechtigung des [X.] bei bloßer Erwerbstreuhand vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 8 [X.] 11.02 - [X.] 428 § 2 [X.] Nr. 77). Die Anknüpfung an das wirtschaftliche Eigentum des [X.] trägt der parallelen Zwecksetzung und dem funktionalen Zusammenhang von vermögensrechtlichen Vorschriften und Lastenausgleichsregelungen Rechnung. Letztere behandeln ebenfalls den juristischen oder wirtschaftlichen Eigentümer als Geschädigten (vgl. § 229 Abs. 2 Lastenausgleichsgesetz - LAG) und gewähren Leistungen, die bei späterer Rückübertragung des betroffenen Vermögenswerts zu Rückzahlungspflichten des Lastenausgleichsberechtigten führen können (BVerwG, Urteil vom 16. August 2006 - 8 [X.] 16.05 - [X.] 428 § 2 [X.] Nr. 85 Rn. 28).

Im maßgeblichen Schädigungszeitpunkt stand das wirtschaftliche Eigentum am treuhänderisch übertragenen Vermögenswert dem Treugeber zu, wenn er diejenige wirtschaftliche Herrschaft über das [X.] ausübte, deren gewöhnlicher Ausdruck das Eigentum ist (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1959 - 3 [X.] 111.58 - NJW 1960, 645 m.w.N.). Dazu musste er im Innenverhältnis zum Treuhänder berechtigt sein, allein und uneingeschränkt über den Vermögenswert zu verfügen, sodass dem Treuhänder nur der formale Rechtstitel des Eigentums blieb (BVerwG, Urteil vom 16. August 2006 - 8 [X.] 16.05 - [X.] 428 § 2 [X.] Nr. 85 Rn. 27) und er verpflichtet war, den Vermögenswert auf Verlangen des [X.] jederzeit an diesen zurück zu übereignen.

b) Im [X.]punkt der Grundstücksenteignung 1962 bestand zwischen der [X.] Landschaft und den Erben nach [X.] ein solches uneigennütziges Treuhandverhältnis, kraft dessen die [X.] auf Verlangen der Erben, denen das wirtschaftliche Eigentum am Grundstück zustand, zu dessen Rückübereignung verpflichtet war. Die gegenteilige Auffassung des angegriffenen Urteils beruht auf einer fehlerhaften Anwendung des revisiblen, vom Eigentumsbegriff des § 903 [X.] umfassten [X.]griffs des Treuhandeigentums sowie des [X.], das wegen seiner einheitlichen Fortgeltung in mindestens einer [X.]satzungszone (vgl. die Regierungsbegründung des Entwurfs des Bundesgesetzes zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung vom 25. März 1952 <[X.] I S. 203> [X.]. 1/2526 S. 5 unter [X.]) gemäß Art. 125 Nr. 1 i.V.m. Art. 74 Nr. 17 GG und Art. 72 Abs. 1 GG a.[X.] zum revisiblen Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO zählt.

aa) Mit der Landabgabe gemäß § 9 Abs. 1 Buchst. b, §§ 66 ff. des [X.] wurde eine uneigennützige echte, durch Vollrechtsübertragung gekennzeichnete Treuhand begründet (zu diesem [X.]griff vgl. [X.], in: [X.], [X.], § 903 Rn. 33 ff., 40; [X.], [X.] § 47 Rn. 356b und 356c). Der verschuldete Landwirt - hier [X.] - übertrug das Eigentum an Grundstücken, die sich zu [X.] eigneten, auf eine gerichtlich ernannte [X.] - hier die [X.] -, die aufgrund der Ernennung in amtlicher Eigenschaft unter der Aufsicht des Amtsgerichts sowie des später dort eingerichteten Entschuldungsamtes tätig war (vgl. [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 1936, § 5, zu Art. 4 der 6. [X.] zum Schuldenregelungsgesetz sowie § 5 Rn. 4: wie ein Konkurs- oder Vergleichsverwalter). Sie hatte einen amtsgerichtlich zu bestätigenden Entschuldungsplan aufzustellen, das abgegebene Land im Interesse des abgebenden Landwirts gemäß § 71 des [X.] zu veräußern und den Erlös zur Rückführung der [X.]lastungen des landwirtschaftlichen [X.]triebs zu verwenden (vgl. [X.]/[X.] a.a.O. §§ 66, 68, [X.]. zu § 70 a.E.). Ihre Vergütung wurde gemäß § 59 des [X.] aus der [X.] finanziert und richtete sich nach der Größe des zu entschuldenden [X.]triebs.

[X.]i einer Einstellung des [X.] wegen der Erledigung des gesetzlichen Zwecks der Treuhand - sei es wegen Erreichens der angestrebten Entschuldung, sei es wegen ihrer Unmöglichkeit oder wegen der Zurücknahme des [X.] (§ 21 des [X.]; Ersteres oder Letzteres hier naheliegend wegen der dem Einstellungsbeschluss vom 12. September 1939 vorausgehenden, unter dem 8. Juli 1942 vom Finanzamt [X.]. aufgelisteten Veräußerung von mehr als 300 ha Land durch [X.] selbst; vgl. [X.]. 63 des [X.] der Verwaltungsvorgänge des [X.]klagten - [X.].Verw. 4908 <14>) - war die [X.] zur Rückübereignung der abgegebenen Grundstücke verpflichtet, die sie noch nicht weiterveräußert hatte und die wegen der Erledigung des [X.] nicht mehr zur Entschuldung benötigt wurden. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Zweckbindung der Eigentumsübertragung im Rahmen der Landabgabe und aus dem systematischen Zusammenhang der §§ 66 ff. des [X.]. Es lag in der Konsequenz der gesetzlichen Konzeption der uneigennützigen Treuhand, dass die [X.] die (nur rückblickend und deshalb nicht im verwaltungsgerichtlichen Sinne einer Übersicherung) "zu viel" abgegebenen Flächen nicht im eigenen Interesse vereinnahmen oder veräußern durfte, sondern zurückgeben musste.

bb) [X.] nicht mehr zur Entschuldung benötigter Grundstücke konnte jederzeit verlangt werden; sie war insbesondere nicht - wie im Falle eines [X.] - von der Rückzahlung eines Entgelts abhängig. Aus den Feststellungen des [X.] ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die [X.] das abgegebene Land gegen Entgelt oder Schuldübernahme erhalten hätte. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Darstellung der [X.] Generallandschaft im Schreiben vom 8. Januar 1943 davon ausgegangen, dass die Parzellen der [X.] Landschaft in ihrer amtlichen Funktion als [X.] übereignet und von ihr für Rechnung [X.] weiterveräußert wurden, um (erst) den Erlös zur Zurückführung seiner Verbindlichkeiten zu verwenden. Dies erklärt, weshalb [X.] bezüglich der nicht weiterveräußerten Parzellen steuerlich weiterhin als Eigentümer behandelt wurde.

Aus dem [X.] von § 71 und § 68 des [X.] ergibt sich ebenfalls keine Entgeltlichkeit der Landabgabe. Nach § 71 Satz 1 war dabei lediglich ein Wertansatz für die abzugebenden Flächen zu vereinbaren; die Rückführung der Verbindlichkeiten bei der Weiterveräußerung des [X.] sollte nach § 68 Satz 1 möglichst durch Schuldübernahme (des Erwerbers) geschehen. Dass § 68 sich nicht auf die Landabgabe, sondern auf die Weiterveräußerung bezieht, ergibt sich aus seinem Wortlaut, der vom übernommenen Land spricht, und aus dem Zusammenhang mit § 67 Satz 2, der die Kreditausstattung von [X.] als potentiellen Erwerbern des weiter zu veräußernden [X.] betrifft. Eine Entgeltlichkeit der Rückübereignung "zu viel" abgegebener Flächen nach Erledigung des [X.] folgt auch nicht aus § 71 Satz 4. Er eröffnet dem Landwirt im Rahmen des [X.] die Möglichkeit, bei der planmäßigen Weiterveräußerung der abgegebenen Flächen selbst als Käufer aufzutreten, um sich ein Restgut als Existenzgrundlage zu sichern. Die Vorschrift regelt also nicht die Rückübereignung von Flächen nach Erledigung des Verfahrens. Aus dem Umstand, dass die von Rechtsanwalt und Notar [X.] zitierte und von [X.] bestätigte Vollmacht vom 16. Dezember 1942 zum Verkauf und zur Auflassung von Grundstücken ermächtigt, folgt noch nicht, dass die Rückübereignung nicht mehr zur Entschuldung benötigter Grundstücke nur aufgrund Kaufvertrages geschehen sollte oder durfte. Nach dem von [X.] eidesstattlich bestätigten Wortlaut der Vollmacht deckte diese Grundstücksgeschäfte bezüglich des gesamten auf [X.] 358 umgeschriebenen - und bis auf die beiden [X.] von der [X.] Landschaft weiterveräußerten - [X.] ab. Damit ermächtigte sie sowohl zu dinglichen Verfügungen aufgrund von Kaufverträgen als auch zur Rückgabe nicht mehr zu veräußernder Parzellen.

Die Erledigung des [X.] [X.] ist durch die im Grundbuch eingetragene amtsgerichtliche Einstellung des Verfahrens dokumentiert. Das verfahrensgegenständliche [X.] musste wegen des Wegfalls des gesetzlichen Zwecks seiner treuhänderischen Übereignung unentgeltlich an den Treugeber zurückübereignet werden. Dass dies nicht vor [X.] geschah, spricht nicht gegen das [X.]stehen des Anspruchs, zumal eine Rückübereignung erst nach Trennvermessung und Abschreibung der weiterveräußerten Parzelle 540/2 im Dezember 1942 möglich gewesen wäre.

cc) Der auch von den damaligen Vertretern der [X.] Landschaft bejahte Rückübereignungsanspruch des [X.] und seiner Erben bestand im [X.]punkt der Enteignung des Grundstücks noch fort. Dafür kommt es nicht auf die Fortgeltung des [X.] in der [X.] an. Der Anspruch aus dem auf seiner Grundlage entstandenen Treuhandverhältnis erlosch selbst bei einem späteren Außerkrafttreten des Gesetzes nicht.

Im Schädigungszeitpunkt stand den Erben nach [X.] das wirtschaftliche Eigentum am zurückverlangten [X.] zu. Dass das Grundstückseigentum in ihrem wirtschaftlichen Interesse verwaltet wurde, ergibt sich aus dem Schreiben der [X.] Generallandschaftsdirektion vom 8. Januar 1943 und wird durch ihre Veranlagung zur Grundsteuer bestätigt. Mit der Einstellung des [X.] und dem Wegfall des Zwecks der treuhänderischen Übereignung war die rechtliche Grundlage für [X.]schränkungen der Verfügungsbefugnisse des [X.] im Innenverhältnis zur [X.] Landschaft entfallen. Das wirtschaftliche Eigentum stand den Erben [X.] im [X.]punkt der Enteignung allein und uneingeschränkt zu. Etwaige in der [X.] geltende Verfügungsbeschränkungen für land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz änderten daran nichts. Sie bestimmten den Inhalt und den Umfang des damaligen Eigentums am Grundstück, sagen aber nichts darüber aus, ob das nach Maßgabe der Rechtsordnung und Rechtspraxis der [X.] bestehende Eigentum im Treuhandverhältnis wirtschaftlich dem Treugeber oder dem Treuhänder zugeordnet war.

4. Das angegriffene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.

Der geltend gemachte Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums am Grundstück kann sich aus § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Buchst. a [X.] ergeben. § 3 Abs. 1 Satz 3 [X.] schließt hier die [X.] nicht aus. § 6 [X.] greift nicht ein, weil [X.] das Eigentum am Grundstück bereits vor einer möglichen Schädigung seines landwirtschaftlichen Unternehmens auf die [X.] übertragen hatte und deren Enteignung 1962 nur das Grundstück und nicht das gesamte Unternehmen betraf. Eine Unternehmensenteignung ist auch nicht damit zu begründen, dass zumindest das wirtschaftliche Eigentum am Grundstück zum landwirtschaftlichen Unternehmen [X.] gehörte und von dessen möglicher Enteignung nach 1945 mit betroffen gewesen wäre. Für die [X.]urteilung, ob das Grundstück im Zuge einer Unternehmensenteignung geschädigt wurde, ist auf die Entziehung des Eigentumsrechts abzustellen, das auch in [X.] den Gegenstand der Schädigung und des damit korrespondierenden Rückübertragungsanspruchs bildet. Auf das wirtschaftliche Eigentum kommt es nur für die Frage an, ob die Schädigung des treuhänderisch gehaltenen Eigentumsrechts eine vermögensrechtliche [X.]rechtigung des Treuhänders oder des [X.] begründet.

Die Tatbestandsvoraussetzungen einer entschädigungslosen Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a [X.] sind erfüllt, weil keine Entschädigung für das 1962 in [X.] überführte Grundstück gezahlt wurde und die Gemeinsame Anordnung, auf die sich die Umschreibung stützte, keine Entschädigung vorsah (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2006 - 8 [X.] 19.04 - BVerwGE 125, 353 Rn. 24). Vorrangige [X.] nach § 1 Abs. 6 [X.] können nicht bestehen, weil der Rechtsvorgänger des [X.], [X.], das Grundstück bereits 1924 erworben hatte.

Die Restitutionsberechtigung des [X.] ergibt sich aus seiner durch die vorgelegten [X.] nachgewiesenen Rechtsnachfolge nach [X.], der als - ebenfalls durch [X.] legitimierten - Rechtsnachfolgerin nach den D. und [X.] aus den oben (Rn. 47 ff.) dargelegten Gründen im [X.]punkt der entschädigungslosen Enteignung des von der [X.] Landschaft als uneigennütziger Treuhänderin gehaltenen Grundstücks als Treugeberin das wirtschaftliche Eigentum daran zustand.

[X.] gemäß §§ 4 f. [X.] lassen sich den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen nicht entnehmen. Insbesondere ergibt sich daraus keine Widmung des Grundstücks zum Gemeingebrauch im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. b [X.]. Nach dem Sinn und Zweck der Norm wird ihr Tatbestand nicht durch [X.]tretens- und Nutzungsrechte der Allgemeinheit erfüllt, die sich hier aus § 14 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz - [X.]) vom 2. Mai 1975 ([X.] I S. 1037), zuletzt geändert durch Art. 413 der Verordnung vom 31. August 2015 ([X.] I S. 1474), i.V.m. § 15 des Waldgesetzes des [X.] [X.] ([X.]) vom 20. April 2004 (GV[X.]. I/04 S. 137), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GV[X.]. I/14 Nr. 33), und der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "[X.]" des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung [X.] vom 11. Juni 2002 (GV[X.]. II/02 S. 454), zuletzt geändert durch Art. 27 der Verordnung vom 29. Januar 2014 (GV[X.]. II/14 Nr. 5), ergeben und dem Kläger als Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Falle einer Rückübertragung des Grundstücks ebenso entgegengehalten werden könnten wie derzeit der verfügungsberechtigten [X.]igeladenen. Nach § 5 Abs. 1 Buchst. b [X.] ist nur eine Widmung tatbestandsmäßig, die auf dem Grundstückseigentum oder einem ihm gleichgestellten dinglichen Nutzungsrecht beruht. Nur in diesen Fällen kann die Änderung der Eigentumszuordnung den Erhalt der geschützten Nutzung oder Zweckbestimmung des Grundstücks gefährden (BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 - 7 [X.] 11.04 - [X.] 428 § 5 [X.] Nr. 43 S. 85 f.).

5. Eine abschließende Sachentscheidung nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist nicht möglich, weil das Verwaltungsgericht - aus seiner Sicht konsequent - nicht aufgeklärt hat, ob die tatsächlichen Voraussetzungen anderer [X.] vorliegen, etwa eine im Hinblick auf die forstwirtschaftliche Nutzung denkbare, bereits zum Stichtag des 30. September 1990 vorliegende gewerbliche Nutzung im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. d, Abs. 2 [X.]. Zwar wurde dazu bislang nichts vorgetragen. Angesichts der [X.]ozesssituation vor dem Verwaltungsgericht mussten die [X.]teiligten aber auch nicht damit rechnen, dass die noch nicht erörterte Frage der [X.] aus der Sicht der Vorinstanz entscheidungserheblich werden könnte. Die Zurückverweisung ist daher erforderlich, um insoweit rechtliches Gehör zu gewähren.

Meta

8 C 4/15

15.06.2016

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend VG Frankfurt (Oder), 22. Mai 2014, Az: 4 K 648/10, Urteil

§ 1 Abs 1 Buchst a VermG, § 1 Abs 6 VermG, § 2 Abs 2 VermG, § 5 Abs 1 Buchst b VermG, § 5 Abs 1 Buchst d VermG, § 6 VermG, § 903 BGB, § 14 Abs 1 BWaldG, § 15 WaldG BB, § 21 SchReglG, § 66 SchReglG, § 68 SchReglG, § 71 SchReglG, § 2 Abs 1 VermG, § 3 Abs 1 VermG, § 14 Abs 2 BWaldG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.06.2016, Az. 8 C 4/15 (REWIS RS 2016, 9903)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9903

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

8 C 20/11 (Bundesverwaltungsgericht)

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde


8 B 57/09 (Bundesverwaltungsgericht)

Voraussetzungen einer vermögensrechtlichen Enteignung


8 C 1/11 (Bundesverwaltungsgericht)

Besatzungshoheitliche Enteignung trotz des Enteignungsverbots für nicht sequestriertes Vermögen?


8 C 10/15 (Bundesverwaltungsgericht)

Faktischer Enteignungsbegriff im Vermögensrecht


8 C 14/14 (Bundesverwaltungsgericht)

Alteigentümer; Rückgabe gemeindlicher Grundstücke; NS-Verfolgungsmaßnahme


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZR 180/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.