Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2007, Az. AnwZ (B) 16/06

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2007, 4564

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[X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 16/06 1 [X.] 105/04 [X.] vom 26. März 2007 in dem Verfahren - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Schmidt-Räntsch und [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. [X.] und [X.] am 26. März 2007 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen die [X.]eschlüs-se des 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 30. September 2005 in dem Verfahren 1 [X.] 105/04 wird - soweit sie sich gegen die Zurückweisung des [X.]efan-genheitsantrags wendet - als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu ersetzen. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit 1988 in [X.]

als Rechtsanwalt zugelassen, seit 2002 bei Amts-, Land- und [X.] [X.] . Er verlor infolge einer 1 - 3 - Zwangsräumung wegen [X.] seine Kanzlei und beantragte am 6. November 2003 bei der Antragsgegnerin, ihn nach § 29 [X.]RAO von der [X.] zur befreien. Das lehnte diese mit [X.]escheid vom 27. Februar 2004 ab. Nach wiederholtem Widerruf seiner Zulassung wegen Verstoßes gegen die Kanzleipflicht widerrief die Antragsgegnerin seine Zulassung am 8. November 2004 wegen [X.]. Sie stützte diesen Widerruf auf [X.] von 118.052,10 • und den Umstand, dass der Antragsteller am 19. August 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat und seitdem im Schuld-nerverzeichnis des Amtsgerichts [X.] eingetragen ist. Dagegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung ge-stellt. Im Verlaufe des Verfahrens vor dem [X.] richtete der [X.] mehrfach Ablehnungsgesuche gegen Mitglieder des Gerichtshofs, die als unbegründet zurückgewiesen worden sind. Am 14. September 2005 hat er in einem neuerlichen Ablehnungsgesuch den Senat in seiner für den 30. September 2005 bestimmten [X.]esetzung wegen [X.]efangenheit abgelehnt. Der [X.] hat das [X.]efangenheitsgesuch als unzulässig und seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf vom 8. November 2004 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde. 2 I[X.] Das Rechtsmittel ist nur teilweise zulässig, im Übrigen unbegründet. 3 1. Gegenstand der sofortigen [X.]eschwerde ist nicht nur der [X.]eschluss des [X.]s vom 30. September 2005, mit dem dieser das [X.] des Antragstellers gegen seine Mitglieder zurückgewiesen hat, 4 - 4 - sondern auch die Entscheidung vom gleichen Tage über die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf seiner Zulas-sung wegen [X.]. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des [X.]s vom 2. Dezember 2005, das hier zur berücksichtigen ist, weil der [X.]eschluss in der Hauptsache dem in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] nicht erschienenen Antragsteller erst am 1. Dezember 2005 zugestellt worden ist. 2. Der [X.]eschluss vom 30. September 2005, mit dem der [X.] das [X.]efangenheitsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder zurückgewiesen hat, ist nicht anfechtbar. 5 a) Das ergibt sich hier schon daraus, dass er durch die Entscheidung des [X.]s in der Hauptsache prozessual überholt ist und nur mit der Hauptsache angegriffen werden könnte. 6 b) Gegen die Entscheidung des [X.]s über ein [X.]efangen-heitsgesuch gegen seine Mitglieder ist in der [X.]undesrechtsanwaltsordnung zu-dem auch sonst ein Rechtsmittel zum [X.]undesgerichtshof nicht vorgesehen (§§ 42 Abs. 1, 223 [X.]RAO). Auch aus der in § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO bestimm-ten entsprechenden Anwendung des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbar-keit und den ergänzend heranzuziehenden Vorschriften der Zivilprozessord-nung über die [X.] folgt eine solche Möglichkeit nicht. Entschei-dungen der [X.]e in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar, und zwar auch in [X.]sverfahren, in denen das [X.] im ersten Rechtszug entschieden hat ([X.]GH, [X.]eschl. v. 19. Dezember 2002, V Z[X.] 61/02, NJW-RR 2003, 644). Für solche Entschei-dungen des nach § 100 Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO bei dem [X.] [X.] - 5 - deten [X.]s gilt nichts anderes (st. Rspr.; [X.]. v. 29. Januar 1996, [X.] ([X.]) 57/95, [X.]RAK-Mitt. 1996, 82 m. Nachw.; v. 26. Mai 1997, [X.] ([X.]) 6/97, [X.]RAK-Mitt. 1997, 203). An dieser Rechtslage hat sich durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 ([X.]G[X.]l. [X.]) nichts geändert ([X.]GH, [X.]eschl. v. 19. Dezember 2002, aaO; [X.]. v. 31. März 2006, [X.] ([X.]) 119/05, [X.]RAK-Mitt. 2006, 174 [[X.]]). 3. Zulässig ist das Rechtsmittel dagegen, soweit sich der Antragsteller gegen den [X.]eschluss des [X.]s vom 30. September 2005 in der Hauptsache, nämlich über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf seiner Zulassung als Rechtsanwalt wegen [X.], wendet. Insoweit ist das Rechtsmittel indessen unbegründet, weil der Wider-rufsbescheid der Antragsgegnerin vom 8. November 2004 rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. 8 a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der [X.] Verfügung erfüllt. 9 aa) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. So liegt es hier. Der Antragsteller hatte vor Erlass der [X.] - 6 - rufsverfügung am 19. August 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und ist seitdem im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts [X.] eingetragen. [X.]) Die dadurch begründete Vermutung für einen Vermögensverfall hat der Antragsteller nicht widerlegt. Den dazu erforderlichen vollständigen Über-blick über seine Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Er hat sich vielmehr jeden konkreten Hinweises zu seinen Vermögensverhältnis-sen enthalten. Auch zu der eidesstattlichen Versicherung vom 19. August 2004 und den 22 Klage- und Zwangsvollstreckungsverfahren, auf welche die An-tragsgegnerin den Widerruf gestützt hat, hat sich der Antragsteller nicht konkret geäußert. [X.]eides war aber geboten. Die Verfahren zeigen, dass die Lage des [X.] bei Erlass des Widerrufsbescheids so beengt war, dass er selbst kleinere Forderungen nicht begleichen und auch den Verlust seiner Kanzlei-räume nicht vermeiden konnte. Die Verfahren betrafen Forderungen über einen namhaften [X.]etrag. Vermögen, aus dem der Antragsteller diese Forderungen kurzfristig hätte begleichen können, hatte der Antragsteller nach den Angaben in seiner eidesstattlichen Versicherung nicht. Daran ändern auch der Hinweis auf die Außenstände und insbesondere auch der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H. vom 14. Mai 1998 nichts. Diese angeblichen Forderungen waren nicht durchgesetzt. Ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen mit wel-chem Erfolg zu ihrer Durchsetzung eingeleitet waren, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Von der möglichen Aktivierung dieser einzigen Vermögenswerte hing aber die Möglichkeit einer Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse ent-scheidend ab. 11 cc) Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefähr-dung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Man-dantengeldern. Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden 12 - 7 - im Fall des Antragstellers nicht gefährdet waren, bestanden angesichts der aus seiner eidesstattlichen Versicherung zutage getretenen desolaten [X.] nicht. b) Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht ersicht-lich. Seine Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller auch im anwaltsgericht-lichen Verfahren nicht offen gelegt. Dass die in der Widerrufsverfügung aufge-führten Schulden bezahlt worden wären, hat er nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht festzustellen. Eine zwischenzeitliche nachhaltige Verbesserung der Vermögensverhältnisse, etwa durch die erfolgreiche Einziehung der angebli-chen Forderungen, ist nicht erkennbar und vom Antragsteller auch weder vor dem [X.] noch vor dem erkennenden Senat substantiiert vorge-tragen oder belegt worden. Näheren Vortrag zu seinen Außenständen und zu seinen [X.]emühungen, sie durchzusetzen, hat der Antragsteller auch jetzt nicht gehalten. Die Prüfung des [X.]s hat dazu nur ergeben, dass der Antragsteller eine seiner angeblichen Forderungen, eine Forderung gegen die Firma [X.], im Wege einer zusätzlichen Widerklage gegen deren Klage auf Räumung seiner Kanzleiräume und auf Zahlung von Rückständen durchzu-setzen versucht hat, damit aber seine Verurteilung zur Zahlung von 23.979,69 • Rückständen nicht hat verhindern können. 13 c) Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden bei den weiterhin prekären Vermögensverhältnissen des Antragstellers nicht mehr [X.] sein könnten, sind nicht ersichtlich. 14 d) [X.]edenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des [X.]escheids beste-hen aus den von dem [X.] angeführten Gründen nicht. 15 - 8 - e) Dem Antragsteller ist entgegen seinem Vortrag im Schriftsatz vom 19. März 2007 auf seinen Antrag vom 20. Februar 2006 durch Übersendung der Akten an das Amtsgericht [X.] Gelegenheit zur Akteneinsicht gewährt worden; er hat sie nicht wahrgenommen. 16 [X.] [X.] Schmidt-Räntsch [X.] Wosgien [X.] Martini Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 30.09.2005 - 1 [X.] 105/04 -

Meta

AnwZ (B) 16/06

26.03.2007

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2007, Az. AnwZ (B) 16/06 (REWIS RS 2007, 4564)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4564

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