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PDF anzeigen[X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 15/06 1 ZU 18/04 [X.] vom 28. Juli 2006 in dem Verfahren wegen Ablehnung der Mitglieder des [X.] und Überprüfung einer Kostenentscheidung im Verfahren nach § 29 [X.]RAO - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.], [X.], [X.] und [X.] den Rechtsanwalt [X.] und die Rechtsanwältinnen [X.] und [X.] am 28. Juli 2006 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.] des Landes [X.] vom 30. September 2005 in dem Verfahren 1 ZU 18/04 [X.] wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 3.000 • festgesetzt. Gründe [X.] Der Antragsteller verlor infolge einer Zwangsräumung wegen Mietrück-ständen seine Kanzlei und beantragte am 6. November 2003 bei der [X.], ihn nach § 29 [X.]RAO von der Kanzleipflicht zur befreien. Das lehnte diese mit [X.]escheid vom 27. Februar 2004 ab. 1 - 3 - Dagegen hat der Antragsteller am 3. März 2004 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Im Verlaufe des Verfahrens hat er zunächst einen Teil der Mitglieder des Anwaltssenats und nach Zurückweisung dieses [X.]efangen-heitsantrags, der Verwerfung seiner dagegen gerichteten [X.]eschwerde und der Zurückweisung seiner Gegenvorstellung hiergegen am 14. September 2005 den gesamten Senat des [X.] als befangen abgelehnt. Am 30. September 2005 hat der Senat dieses [X.]efangenheitsgesuch als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen [X.]eschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner [X.]eschwerde. Mit einem weiteren [X.]eschluss vom 30. September 2005 hat der [X.] den [X.]escheid der Antragsgegnerin aufgehoben und dieser die Kosten des Verfahrens auferlegt, jedoch davon abgesehen, ihr die Erstattung der Auslagen des Antragstellers aufzugeben. Mit am 21. Oktober 2005 bei dem [X.] eingegangenen Schreiben hat der [X.] gegen —einen [X.]eschluss vom 30. September 2005fi sofortige [X.]eschwerde eingelegt. Der [X.] hat diese [X.]eschwerde mit [X.]eschluss vom 20. Januar 2006 als unzulässig verworfen und die Sache auf ein weiteres Schreiben des Antragstellers vom 5. Dezember 2005 dem [X.]undesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. 2 I[X.] Das Rechtsmittel ist unzulässig. 3 1. Gegenstand der sofortigen [X.]eschwerde ist allerdings nicht nur der [X.]e-schluss des [X.] vom 30. September 2005, mit dem dieser das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder zurückgewiesen hat, sondern auch die Entscheidung in der Hauptsache, die der [X.] am gleichen Tag verkündet hat. Dies ergibt sich aus dem Schreiben 4 - 4 - des Antragstellers vom 5. Dezember 2005, das hier zu berücksichtigen ist, weil der [X.]eschluss in der Hauptsache dem in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] nicht erschienenen Antragsteller erst am 1. Dezember 2005 zugestellt worden ist. 2. Der [X.]eschluss vom 30. September 2005, mit dem der [X.] das [X.]efangenheitsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder zurückgewiesen hat, ist nicht anfechtbar. 5 a) Das ergibt sich hier schon daraus, dass er durch die Entscheidung des [X.] in der Hauptsache prozessual überholt ist und nur mit der Hauptsache angegriffen werden könnte. Daran ändert es nichts, dass ein [X.] gegen die Entscheidung in der Hauptsache im vorliegenden Fall an der feh-lenden Zulassung, aber auch an der fehlenden [X.]eschwer des - obsiegenden - Antragstellers scheitert. 6 b) Gegen die Entscheidung des [X.] über ein [X.]efangen-heitsgesuch gegen seine Mitglieder ist in der [X.]undesrechtsanwaltsordnung zu-dem auch sonst ein Rechtsmittel zum [X.]undesgerichtshof nicht vorgesehen (§§ 42 Abs. 1, 223 [X.]RAO). Auch aus der in § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO bestimm-ten entsprechenden Anwendung des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbar-keit und den ergänzend heranzuziehenden Vorschriften der Zivilprozessord-nung über die [X.] folgt eine solche Möglichkeit nicht. Entschei-dungen der [X.]e in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar, und zwar auch in [X.]sverfahren, in denen das [X.] im ersten Rechtszug entschieden hat ([X.]GH, [X.]eschl. v. 19. Dezember 2002, V Z[X.] 61/02, NJW-RR 2003, 644). Für solche Entscheidungen des nach § 100 Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO bei dem [X.] gebildeten [X.] gilt nichts anderes (st. Rspr.; [X.]. v. 29. Januar 7 - 5 - 1996, [X.] ([X.]) 57/95, [X.]RAK-Mitt. 1996, 82 m. Nachw.; v. 26. Mai 1997, [X.] ([X.]) 6/97, [X.]RAK-Mitt. 1997, 203). An dieser Rechtslage hat sich durch das [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.]G[X.]l. I S. 1887) nichts geändert ([X.]GH, [X.]eschl. v. 19. Dezember 2002, aaO, [X.]. v. 31. März 2006, [X.] ([X.]) 119/05). 3. Die Kostenentscheidung aus der Entscheidung des [X.] vom 30. September 2005 in der Hauptsache ist ebenfalls nicht anfechtbar. [X.] können nach § 40 Abs. 4 [X.]RAO i. V. m. § 20a Abs. 1 Satz 1 [X.] nur zusammen mit der Hauptsache angegriffen werden. Das gilt auch und erst recht, wenn, wie hier, die Entscheidung insgesamt nicht angegrif-fen werden kann, weil die erforderliche Rechtsmittelzulassung nicht erfolgt ist. 8 - 6 - 4. Hierüber kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden ([X.]GHZ 44, 25). 9 [X.] [X.]asdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Wüllrich Hauger [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 30.09.2005 - 1 ZU 18/04 -
Meta
28.07.2006
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2006, Az. AnwZ (B) 15/06 (REWIS RS 2006, 2361)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2361
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