Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2006, Az. AnwZ (B) 17/06

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2006, 2358

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[X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 17/06 1 ZU 63/05 [X.] vom 28. Juli 2006 in dem Verfahren wegen Ablehnung der Mitglieder des [X.] und Überprüfung einer Kostenentscheidung im Widerrufsverfahren - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.], [X.], [X.] und [X.] den Rechtsanwalt [X.] und die Rechtsanwältinnen [X.] und [X.] am 28. Juli 2006 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen die [X.]eschlüs-se des 1. Senats des [X.] des Landes [X.] vom 30. September 2005 in dem Verfahren 1 ZU 63/05 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 3.000 • festgesetzt. Gründe [X.] Der Antragsteller verlor infolge einer Zwangsräumung wegen Mietrück-ständen seine Kanzlei und beantragte am 6. November 2003 bei der [X.], ihn nach § 29 [X.]RAO von der Kanzleipflicht zur befreien. Das lehnte 1 - 3 - diese mit [X.]escheid vom 27. Februar 2004 ab. Da der Antragsteller seitdem [X.] Kanzlei mehr unterhält, widerrief die Antragsgegnerin am 9. August 2004 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Diesen [X.]escheid hob sie wegen formell-rechtlicher [X.]edenken am 2. Dezember 2004 wieder auf. Am 1. Juli 2005 widerrief sie die Zulassung des Antragstellers zur [X.] erneut, weil dieser weiterhin keine Kanzlei unterhielt. Dagegen hat der Antragsteller am 5. Juli 2005 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Im Verlaufe des Verfahrens hat er zunächst einen Teil der Mitglieder des Anwaltssenats und nach Zurückweisung dieses [X.]efangen-heitsantrags, der Verwerfung seiner dagegen gerichteten [X.]eschwerde und der Zurückweisung seiner Gegenvorstellung hiergegen am 14. September 2005 den gesamten Senat des [X.] als befangen abgelehnt. Am 30. September 2005 hat der Senat dieses [X.]efangenheitsgesuch als unzulässig zu-rückgewiesen. Mit einem weiteren [X.]eschluss vom 30. September 2005 hat der [X.] den [X.]escheid der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2005 wegen Verstoßes gegen die Geschäftsordnung der Kammer aufgehoben und dieser die Kosten des Verfahrens auferlegt, jedoch davon abgesehen, ihr die Erstat-tung der Auslagen des Antragstellers aufzugeben. Mit am 24. Oktober 2005 bei dem [X.] eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller gegen —einen [X.]eschluss vom 30. September 2005fi sofortige [X.]eschwerde eingelegt. Der [X.] hat diese [X.]eschwerde mit [X.]eschluss vom 20. Januar 2006 als unzulässig verworfen und die Sache auf ein weiteres Schreiben des Antragstellers vom 5. Dezember 2005 dem [X.]undesgerichtshof zur Entschei-dung vorgelegt. 2 - 4 - I[X.] Das Rechtsmittel ist unzulässig. 3 1. Gegenstand der sofortigen [X.]eschwerde ist allerdings nicht nur der [X.]e-schluss des [X.] vom 30. September 2005, mit dem dieser das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder zurückgewiesen hat, sondern auch die Kostenentscheidung in der Hauptsache, die der [X.] am gleichen Tag verkündet hat. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Antragstellers vom 5. Dezember 2005, das hier zu [X.] ist, weil der [X.]eschluss in der Hauptsache dem in der mündlichen Verhand-lung vor dem [X.] nicht erschienenen Antragsteller erst am 30. November 2005 zugestellt worden ist. 4 2. Der [X.]eschluss vom 30. September 2005, mit dem der [X.] das [X.]efangenheitsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder zurückgewiesen hat, ist nicht anfechtbar. 5 a) Das ergibt sich hier schon daraus, dass er durch die Entscheidung des [X.] in der Hauptsache prozessual überholt ist und nur mit der Hauptsache angegriffen werden könnte. Daran ändert es nichts, dass ein [X.] gegen die Hauptsache im vorliegenden Fall an der fehlenden [X.]eschwer des - obsiegenden - Antragstellers scheitert. 6 b) Gegen die Entscheidung des [X.] über ein [X.]efangen-heitsgesuch gegen seine Mitglieder ist in der [X.]undesrechtsanwaltsordnung zu-dem auch sonst ein Rechtsmittel zum [X.]undesgerichtshof nicht vorgesehen (§§ 42 Abs. 1, 223 [X.]RAO). Auch aus der in § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO bestimm-7 - 5 - ten entsprechenden Anwendung des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbar-keit und den ergänzend heranzuziehenden Vorschriften der Zivilprozessord-nung über die [X.] folgt eine solche Möglichkeit nicht. Entschei-dungen der [X.]e in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar, und zwar auch in [X.]sverfahren, in denen das [X.] im ersten Rechtszug entschieden hat ([X.]GH, [X.]eschl. v. 19. Dezember 2002, V Z[X.] 61/02, NJW-RR 2003, 644). Für solche Entscheidungen des nach § 100 Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO bei dem [X.] gebildeten [X.] gilt nichts anderes (st. Rspr.; [X.]. v. 29. Januar 1996, [X.] ([X.]) 57/95, [X.]RAK-Mitt. 1996, 82 m. Nachw.; v. 26. Mai 1997, [X.] ([X.]) 6/97, [X.]RAK-Mitt. 1997, 203). An dieser Rechtslage hat sich durch das [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.]G[X.]l. I S. 1887) nichts geändert ([X.]GH, [X.]eschl. v. 19. Dezember 2002, aaO, [X.]. v. 31. März 2006, [X.] ([X.]) 119/05). 3. [X.] aus der Entscheidung des [X.] vom 30. September 2005 in der Hauptsache ist ebenfalls nicht anfechtbar. [X.] können nach § 40 Abs. 4 [X.]RAO i. V. m. § 20a Abs. 1 Satz 1 [X.] nur zusammen mit der Hauptsache angegriffen werden. Ein Rechtsmittel zum [X.]undesgerichtshof ist auch dann nicht vorgesehen, wenn, wie hier, ein Angriff auf die Hauptsacheentscheidung mangels [X.]eschwer des An-tragstellers ausscheidet (§§ 42, 223 [X.]RAO). 8 - 6 - 4. Hierüber kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden ([X.]GHZ44, 25). 9 [X.] [X.]asdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Wüllrich Hauger [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 30.09.2005 - 1 ZU 63/05 -

Meta

AnwZ (B) 17/06

28.07.2006

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2006, Az. AnwZ (B) 17/06 (REWIS RS 2006, 2358)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2358

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