Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2001, Az. X ZR 247/98

X. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3813

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:23. Januar 2001FritzJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z : [X.]: [X.] § 354 a§ 354 a HG[X.] gilt nicht für rechtsgeschäftliche Abtretungsverbote, die vor In-krafttreten der Vorschrift vereinbart worden sind, wenn die abgetretene Forde-rung vor diesem Zeitpunkt entstanden ist.[X.], Urteil vom 23. Januar 2001 - [X.] - [X.] Zweibrücken LG Zweibrücken- 2 -- 3 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 23. Januar 2001 durch [X.], [X.], Scharen und Keukenschrijverfür Recht erkannt:Die Revision gegen das am 25. November 1998 verkündete [X.] 1. Zivilsenats des [X.] wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] (im [X.]: [X.]) beauftragte am 8. September 1992 die [X.] Erd- und Land-schaftsbau GmbH (im folgenden: [X.] GmbH) mit der Durchführung [X.] auf dem ...-Gelände in [X.] Ziffer 9.3 der dem [X.] "zusätzlichen Vertragsbedingungen" lautete wie folgt:"Ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers kann der [X.] seine Forderungen aus diesem [X.] nichtabtreten oder verpfänden."- 4 -Die Klägerin erbrachte für die [X.] GmbH Transportleistungen, diemit den durchzuführenden Erdarbeiten in Zusammenhang standen. "Zum Aus-gleich" ihrer hieraus herrührenden Verbindlichkeiten trat die [X.] GmbH- nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts - ohne Zustimmung der [X.]am 6. April 1994 ihre Forderungen gegen diese an die Klägerin ab. Am 30. [X.] trat § 354a HG[X.] in [X.], wonach die Abtretung einer Geldforderung [X.] rechtsgeschäftlichen Abtretungsverbotes wirksam ist, wenn das Rechts-geschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsge-schäft ist.Das beklagte Land hatte 1994 Ansprüche gegen die [X.] GmbH inHöhe von 437.799,38 DM wegen rückständiger Abgaben. Mit Verfügung vom7. November 1994 pfändete es die Ansprüche der [X.] GmbH gegen die[X.] "aus Leistungen aus [X.]auvorhaben ...-Gelände [X.]" und ordnetedie Einziehung der gepfändeten Forderung an.Die [X.] GmbH stellte ihre Erdarbeiten der [X.] am [X.] in Rechnung. Die [X.] errechnete die Vergütung der [X.] GmbH auf220.662,25 DM nebst Zinsen und hinterlegte diesen [X.]etrag beim [X.].Unter Hinweis auf die Abtretung vom 6. April 1994 verlangt die Klägerinvon dem beklagten Land, die Freigabe des hinterlegten [X.]etrages zu bewilligen.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] [X.]erufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klä-- 5 -gerin ihr Klagebegehren weiter. Das beklagte Land bittet um [X.] Revision.Entscheidungsgründe:Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.[X.] Das [X.]erufungsgericht hat die [X.]eschränkung der [X.]der [X.] GmbH in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des [X.] für zulässig gehalten. Dies entspricht der Rechtspre-chung des [X.] zu dem damals geltenden Recht (vgl. [X.]Z102, 293, 300; [X.]Z 108, 172, 175).I[X.] Das [X.]erufungsgericht hat weiter nicht als erwiesen angesehen, daßdie [X.] der Abtretung der [X.] GmbH vom 6. April 1994 an die Klägerinzugestimmt oder auf die Einhaltung des Zustimmungserfordernisses verzichtethat. Auch dies greift die Revision nicht an. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.II[X.] 1. Das im [X.] vereinbarte beschränkteAbtretungsverbot verstößt nach Auffassung des [X.]erufungsgerichts auch nichtgegen § 354a HG[X.]. Dazu hat das [X.]erufungsgericht ausgeführt, eine rückwir-kende Anwendung der am 30. Juli 1994 in [X.] getretenen Vorschrift [X.] aus, wenn die Forderung, die entgegen einem vertraglichen [X.] abgetreten worden sei, schon vor dem Inkrafttreten der [X.] sei. Ihre rückwirkende Anwendung auf abgeschlossene Vorgängesei verfassungsrechtlich unzulässig.- 6 -2. Dies beanstandet die Revision ohne Erfolg. Das [X.]erufungsgericht hatzutreffend eine rückwirkende Geltung des § 354a HG[X.] auf die mit [X.] vereinbarte beschränkte [X.] der [X.]GmbH und die von dieser an die Klägerin abgetretene [X.]) § 354a HG[X.], wonach die Abtretung einer Geldforderung trotz einesrechtsgeschäftlichen Abtretungsverbots nach § 399 [X.] wirksam ist, wenn [X.], das die Forderung begründet hat, für beide Vertragspartnerein Handelsgeschäft ist, trat am 30. Juli 1994 in [X.].Eine Übergangsregelung ist in dem zur Einfügung des § 354a HG[X.] er-gangenen Gesetz zur Änderung des D-Markbilanzgesetzes und anderer han-delsrechtlicher [X.]estimmungen vom 25. Juli 1994 ([X.] I, [X.] ff.) für dieseVorschrift nicht vorgesehen.Fehlt eine Überleitungsvorschrift, kommt der in Art. 170 EG[X.] ausge-sprochene, über das Anwendungsgebiet des Einführungsgesetzes hinaus [X.] anerkannte Rechtsgrundsatz zur Anwendung, daß [X.] ihres Inhalts und ihrer Wirkung dem Recht unterstehen, das zurZeit der Verwirklichung ihres [X.] galt ([X.]Z 10, 391,394; [X.]Z 44, 192, 194; MünchKomm./[X.], 3. Aufl., Art. 170 [X.]. [X.]/[X.], [X.], 13. [X.]earb., Art. 170 EG[X.], [X.]. 1, 5). Mit diesemGrundsatz wird dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot [X.] ([X.] 1996, 188, 189 zu Art. 232 § 1 EG[X.]). Voraussetzung fürdie Anwendung früheren Rechts ist, daß sich der gesamte [X.] 7 -stand unter seiner Geltung verwirklicht hat ([X.], aaO;MünchKomm./[X.], aaO, Art. 170 [X.]. 5; [X.], 394, 397).In Rechtsprechung und Schrifttum sind die Voraussetzungen für die in-tertemporale Geltung des § 354a HG[X.] umstritten. Während eine Ansicht§ 354a HG[X.] nicht anwenden will, wenn das [X.] Vorschrift am 30. Juli 1994 vereinbart worden ist ([X.], [X.], 363; [X.] NJW-RR 1998, 1248; [X.] 2001, 61, [X.], [X.], 930, 931; Röhricht/v. [X.]/Wagner, HG[X.], § 354a[X.]. 9; [X.]/[X.], [X.], 60. Aufl., § 399 [X.]. 9; [X.], ZIP 1994, 1650;Henseler, [X.][X.] 1995, 5, 9; [X.], [X.], 505, 510), hält die [X.] Neuregelung auch dann für anwendbar, wenn zwar das [X.] vereinbart wurde, die abgetretene Forderung aber erst nach dem Zeit-punkt des Inkrafttretens entstanden ist ([X.], 1214;OLG [X.], 859, 861; [X.]/[X.], HG[X.], 30. Aufl., § 354a [X.]. 1;Ruß in [X.] Kommentar zum HG[X.], 5. Aufl., § 354a [X.]. 6; [X.] inKoller/[X.]/[X.], HG[X.], 2. Aufl., § 354a [X.]. 5; Ensthaler/[X.], GK-HG[X.],6. Aufl., § 354a [X.]. 9; Wagner, NJW 1995, 180; [X.], NJW 1999, 400).b) Im Streitfall kann dahinstehen, welcher Auffassung zu folgen ist; dennbeide maßgeblichen Ereignisse, die Vereinbarung des beschränkten [X.]s und die Entstehung der abgetretenen Vergütungsforderung, la-gen vor Inkrafttreten des § 354a HG[X.].Das [X.]erufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß der werk-vertragliche Vergütungsanspruch nach § 631 Abs. 1 [X.] mit Abschluß [X.] im Jahr 1992 entstanden ist. Eine Forderung ist im allgemeinen dann- 8 -entstanden, wenn der vom Gesetz zu ihrer Entstehung verlangte [X.] ist, auch wenn der Gläubiger die Leistung in diesem Zeitpunkt nochnicht verlangen kann, also die Fälligkeit der Forderung hinausgeschoben ist([X.], Allgem. Teil des [X.] [X.]ürgerlichen Rechts, 7. Aufl., § 14 III,[X.] unter Verweis auf § 271 Abs. 2 [X.]). Der werkvertragliche Vergütungs-anspruch gemäß § 631 Abs. 1 [X.] entsteht mit Abschluß des Werkvertrages([X.], Urt. v. 30.5.1963 - VII ZR 276/61, NJW 1963, 1869; Urt. v. 8.7.1968- VII ZR 65/66, NJW 1968, 1962; [X.]Z 89, 189, 192; [X.]-RGRK/[X.]., § 631 [X.]. 24; [X.]/[X.], VO[X.], 13. Aufl., [X.] § 2 [X.]. 1; [X.]in Heiermann/[X.]/[X.], VO[X.], 9. Aufl., [X.] § 2 [X.]. 1). Davon zu [X.] ist die Frage, wann der Anspruch fällig wird (so [X.]Z 89, 189, 192).c) Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht gerechtfertigt, dieAnwendung des § 354a HG[X.] an die "Realisierbarkeit" oder Fälligkeit der ab-getretenen Forderung zu knüpfen.Der Revision kann zwar darin gefolgt werden, daß die von ihr geltendgemachte Maßgeblichkeit der "Realisierbarkeit" bzw. Durchsetzbarkeit nichtdagegen spricht, daß hier ein Fall einer unechten Rückwirkung im Sinne [X.] des [X.]undesverfassungsgerichts zum Schutz gegenüber [X.] Gesetzen gegeben ist. Eine unechte Rückwirkung liegt danach vor,wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene [X.] einwirkt und damit eine betroffeneRechtsposition nachträglich entwertet wird ([X.]VerfG NJW 1997, 722, 723). [X.] ist auch von einem in diesem Sinne noch nicht abgeschlossenen Sach-verhalt auszugehen, nachdem am 30. Juli 1994 der am 8. September 1992 ab-geschlossene [X.]auauftrag noch nicht vollständig abgewickelt war, [X.] 9 -die Schlußrechnung noch ausstand. Eine unechte Rückwirkung ist verfas-sungsrechtlich grundsätzlich zulässig ([X.]VerfGE 30, 392, 402 f.; [X.]VerfG NJW1998, 973, 974), soweit sich nicht aus dem Grundsatz des [X.] dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. [X.] hier der Fall ist, kann schon deshalb offenbleiben, weil der Revision nichtdarin beigetreten werden kann, für die Abtretung komme es darauf an, daß [X.] realisierbar und durchsetzbar sei.Die Revision kann sich zur Stützung ihrer Auffassung auch nicht mit [X.] auf die Rechtsprechung des [X.] zur Entstehung eines An-spruchs im Verjährungsrecht berufen.Nach § 198 Satz 1 [X.] beginnt die Verjährung mit der Entstehung [X.]. Ein Anspruch ist danach entstanden, sobald er erstmals geltendgemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann, wasgrundsätzlich voraussetzt, daß der Anspruch auch fällig ist ([X.]Z 53, 222,225; [X.]Z 55, 340, 341; [X.]Z 113, 188, 193). [X.]ei einem Werkvertrag kommtes demnach auf die Abnahme des Werkes (§ 641 Abs. 1 [X.]) an, bei verein-barter Geltung der VO[X.]/[X.] bedarf es darüber hinaus zur Herbeiführung der Fäl-ligkeit nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 VO[X.]/[X.] der Erteilung einer prüfbaren Schlußrech-nung ([X.], Urt. v. 10.5.1990 - [X.], [X.], 605, 607). Dies be-deutet aber nicht, daß auch für die Geltung des § 354a HG[X.] auf die Vorschrif-ten des Verjährungsrechts und damit auf die Fälligkeit der Forderung abzu-stellen wäre.Die Revision übersieht insoweit, daß die Maßgeblichkeit des Fälligkeits-zeitpunkts für § 198 Satz 1 [X.] aus der Erwägung folgt, daß zu Lasten des- 10 -[X.]erechtigten die Verjährungsfrist nicht beginnen kann, solange er nicht in derLage ist, den Anspruch geltend zu machen und gegebenenfalls eine bereitslaufende Verjährung durch Klageerhebung zu unterbrechen ([X.]Z 55, 340,341, 342).d) Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß das gesetz-geberische Ziel, schnell und effektiv Erleichterungen für die Finanzierung [X.] und mittlerer Unternehmen durch eine Ausnahme vom Abtretungsverbotnach § 399 Fall 2 [X.] herbeizuführen, bei Werkverträgen unterlaufen werde,wenn für die Anwendung des § 354a HG[X.] auf das Datum eines zuweilen sehrfernen Abschlusses eines Werkvertrages abgestellt werde.Nach der [X.]egründung des Gesetzes zu § 354a HG[X.]([X.]T-Drucks. 12/7912 S. 24 ff.) gab zu der Neuregelung Anlaß, daß [X.] bei einem Abtretungsverbot nicht als Finanzierungsinstrument genütztwerden könnten. Die Lieferanten, die sich Abnehmern mit einem Abtretungs-verbot gegenübersähen, seien nicht in der Lage, ihre Außenstände zu Finan-zierungszwecken zu verwenden, obwohl die Forderungen gegenüber Großab-nehmern und öffentlichen Stellen regelmäßig von einwandfreier [X.]onität seien.Aus dem Erfordernis einer gesetzlichen Regelung zur Verbesserung der wirt-schaftlichen Situation kleiner und mittlerer Unternehmen folgt aber nicht, daßdiese Regelung rückwirkende Geltung haben müsse. Der Gesetzgeber kanndie zeitliche Geltung eines Gesetzes in den Grenzen des Art. 14 GG abwei-chend von dem Grundsatz des Art. 170 EG[X.] regeln. Ein solcher Geltungs-wille muß aber eindeutigen Ausdruck finden ([X.]Z 44, 192, 195; [X.]Z 10,391, 394). Ein derartiger Geltungswille ist in dem Gesetz zur Änderung desD-Markbilanzgesetzes hinsichtlich Art. 2 Nr. 11 (§ 354a HG[X.]) nicht zum Aus-- 11 -druck gekommen. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Nach Art. 5 Satz 1 trittdas Gesetz am Tage nach der Verkündung in [X.]; das war der 30. Juli 1994.Die gemäß Art. 2 Nr. 2 (§ 267 HG[X.]) und 7 (§ 293 Abs. 1 HG[X.]) geänderten [X.]e-stimmungen des Handelsgesetzbuches dürfen jedoch nach Art. 5 Satz 2 aufalle Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 1990beginnen. In der [X.]egründung des Rechtsausschusses des Deutschen [X.]un-destags ([X.]T-Drucks. 12/7912 S. 25, 26) heißt es dazu, es werde die rückwir-kende Anwendung der in Art. 2 erhöhten Größenmerkmale gestattet, um zuvermeiden, daß kleineren und mittleren Unternehmen wegen der verzögertenAnpassung an die Mittelstandsrichtlinien Nachteile entstünden. Weiter heißtes: "[X.]ezüglich der Regelung in Art. 2 Nr. 11 ist auf folgendes hinzuweisen: So-weit Geldforderungen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entstehen, könnenrechtsgeschäftliche Abtretungsverbote, auch wenn sie vorher vereinbart [X.], nur dazu führen, daß die Abtretung dem Schuldner gegenüber wirksamist." Die Übergangsregelung in Art. 5 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung desD-Markbilanzgesetzes für die §§ 267 und 293 Abs. 1 HG[X.] und der Umstand,daß für § 354a HG[X.] eine entsprechende [X.]estimmung nicht getroffen wordenist, der Rechtsausschuß des [X.]undestags aber einen Hinweis auf Art. 2 Nr. 11(§ 354a HG[X.]) für erforderlich gehalten hat, lassen den Schluß zu, daß der Ge-setzgeber die Frage der Rückwirkung auch dieser [X.]estimmung zwar gesehen,eine rückwirkende Regelung aber bewußt unterlassen hat, weil es für die [X.] bei der Wirksamkeit von beschränkten Abtretungsverboten nach§ 399 [X.] verbleiben sollte, wenn die abgetretene Forderung bereits vor In-krafttreten des Gesetzes entstanden ist.IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.- 12 -[X.]JestaedtMelullisScharenKeukenschrijver

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X ZR 247/98

23.01.2001

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2001, Az. X ZR 247/98 (REWIS RS 2001, 3813)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3813

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