Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2006, Az. VII ZR 51/05

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2615

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]
Verkündet am: 13. Juli 2006 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja _____________________ BGB §§ 307 Abs. 1 Satz 1 [X.], 399; HGB § 354a a) In [X.] ist sowohl die Vereinbarung eines abge-schwächten als auch eines uneingeschränkten Abtretungsausschlusses grund-sätzlich unbedenklich. Eine derartige Klausel ist nur dann nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an dem Abtretungsverbot nicht besteht oder die berechtigten Belange des [X.] an der freien Abtretbarkeit vertraglicher Ansprüche das entgegenstehende [X.] des Verwenders überwiegen (st. Rspr., zuletzt Senat, Urteil vom 25. November 1999 - [X.], [X.], 569, 570 = [X.] 2000, 175 = NZBau 2000, 245). Diese Voraussetzungen sind nicht allein deshalb erfüllt, weil das Abtretungsverbot die Sicherung eines Lieferanten im Rahmen eines [X.] Eigentumsvorbehalts vereitelt. b) Daran ist auch nach Inkrafttreten des § 354a HGB festzuhalten. Dessen entspre-chende Anwendung auf Rechtsgeschäfte, die nicht für beide Vertragspartner ein Handelsgeschäft darstellen, kommt nicht in Betracht. [X.], Urteil vom 13. Juli 2006 - [X.] - [X.]

AG [X.] - 2 - - 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2006 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 15. Februar 2005 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 26. Juli 2004 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin verlangt von dem beklagten Insolvenzverwalter Auskunft über eine [X.] des Insolvenzschuldners gegen die [X.], an der sie ein Absonderungsrecht aus verlängertem Eigentumsvorbehalt geltend macht. 1 Die Klägerin belieferte den Insolvenzschuldner mit Baumaterialien zu ih-ren [X.], die einen einfachen, erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt vorsehen. Aus den Lieferungen steht der Klä-gerin noch eine Gesamtforderung in Höhe von 9.364,93 • zu. Der [X.] verwendete einen Teil der gelieferten Baumaterialien für einen Bau in 2 - 4 - S. Diesem Bauvorhaben liegt ein Bauvertrag vom 18./23. September 2002 zwi-schen dem Insolvenzschuldner und der [X.] zugrunde. Der Bauvertrag ent-hält u. a. die von der [X.] gestellte Klausel: "Forderungsabtretungen sind unzulässig". 3 Das Amtsgericht hat die auf Auskunft über die [X.] des Insolvenzschuldners gegen die [X.] gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, der Klägerin stehe kein Auskunftsrecht zu, weil sie bezüglich der Forderungen aus den Lieferungen für das Bauprojekt der [X.] nicht abson-derungsberechtigt i. S. von § 51 [X.] sei. Die im Rahmen des verlängerten [X.] vereinbarte Vorausabtretung der [X.] sei aufgrund des [X.] in den Vertragsbedingungen der [X.] un-wirksam. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und den Beklagten antragsgemäß zur Erteilung der begehrten Auskunft verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Re-vision will der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils er-reichen. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht hält den Beklagten gemäß § 167 Abs. 2 Satz 1 [X.] für verpflichtet, Auskunft über die [X.] des [X.]s gegen die [X.] zu erteilen. Der Insolvenzschuldner habe diese Forderung im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts teilweise an die Klägerin abgetreten, weshalb diese nach § 51 Nr. 1 [X.] absonderungsberech-5 - 5 - tigt sei. Die Abtretung sei trotz des [X.] in den Vertragsbedingun-gen der [X.] wirksam. Die von der [X.] vorformulierte Klausel sei gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Insolvenzschuldner unange-messen benachteilige. Ein Bauunternehmer habe typischerweise ein Interesse daran, die benötigten Baustoffe auf Kredit zu erwerben und seine Werklohnfor-derungen in der branchenüblichen Form des verlängerten Eigentumsvorbehalts zur Sicherung dieses Kredits zu verwenden. Diese berechtigten Belange [X.] das Interesse des Bestellers an einer möglichst bequemen Zahlungsab-wicklung überwiegen, weil der Unternehmer vorleistungspflichtig und darum regelmäßig auf Lieferantenkredite angewiesen sei, um den Vertrag überhaupt erfüllen zu können. Zudem zeige die Einführung des § 354a HGB, dass der Ge-setzgeber dem Interesse des Gläubigers, seine Forderungen zum Zweck der Kreditschöpfung abtreten zu können, insgesamt einen gesteigerten Wert bei-messe. Diese gesetzgeberische Wertung, die in dem zwingenden Charakter des § 354a HGB zum Ausdruck komme, sei im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen. II. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Klägerin steht ge-gen den Beklagten kein Auskunftsrecht hinsichtlich der [X.] des Insolvenzschuldners gegen die [X.] zu. Aufgrund des in den Allgemeinen Vertragsbedingungen der [X.] enthaltenen wirksamen [X.] ist diese Forderung nicht (teilweise) an die Klägerin abgetreten worden. 6 1. Wie auch das Berufungsgericht zutreffend erkennt, steht der Wirksam-keit des [X.] nicht § 354a HGB entgegen. 7 - 6 - a) Eine unmittelbare Anwendung von § 354a HGB kommt nicht in [X.]. Jedenfalls für die [X.] stellte der Werkvertrag mit dem [X.] kein Handelsgeschäft dar. 8 9 Nach den Feststellungen des Amtsgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, besteht die Geschäftstätigkeit der [X.] allein darin, ein Firmengrundstück an die [X.] zu vermieten. Eine solche Tätigkeit [X.] keine Kaufmannseigenschaft nach § 1 Abs. 1 HGB. Nach der Recht-sprechung des [X.] betreibt eine Personengesellschaft, die sich auf die Verpachtung eines Betriebs oder einzelner Betriebsgegenstände be-schränkt, kein Handelsgewerbe ([X.], Urteil vom 19. Februar 1990 - [X.], [X.] [X.] 1990, 798, 799). An dieser Beurteilung ist auch nach dem In-krafttreten des [X.] ([X.]) vom 22. Juni 1998 [X.]. b) § 354a HGB kann auch nicht entsprechend angewandt werden. 10 Ein Teil der Literatur befürwortet in unterschiedlichem Umfang eine ana-loge Anwendung von § 354a HGB auf [X.] (vgl. z.B. [X.], [X.], 4. Aufl., § 354a [X.]. 21; [X.]/[X.], HGB, 32. Aufl., § 354a [X.]. 1; MünchKommHGB/[X.], § 354a [X.]. 8). Eine analoge Anwendung von § 354a HGB auf Rechtsgeschäfte, die nicht für beide Vertrags-partner ein Handelsgeschäft darstellen, ist jedoch mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht möglich. 11 Nach Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des [X.] zum Gesetzentwurf zu § 354a HGB (BT-Drucks. 12/7912, [X.]) soll die Aufnahme der Vorschrift im HGB sicherstellen, dass hierdurch nur der kaufmännische Geschäftsverkehr und der Verkehr mit der öffentlichen Hand erfasst werden. Belange der Verbraucher und der Arbeitneh-12 - 7 - mer sollen nicht berührt werden. Mit dieser Begründung hat der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass eine erweiternde Auslegung des perso-nalen Geltungsbereichs des § 354a HGB über seinen Wortlaut hinaus nicht in Betracht kommt. 13 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die formu-larmäßige Vereinbarung des [X.] nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.], dass sowohl die Vereinbarung eines abgeschwächten wie auch, wie hier, eines uneingeschränkten Abtretungsausschlusses in Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen grundsätzlich unbedenklich ist (vgl. [X.], Urteile vom 15. Juni 1989 - [X.] ZR 205/88, [X.]Z 108, 52, 54 f., vom 29. Juni 1989 - [X.] ZR 211/88, [X.]Z 108, 172, 174 f., vom 30. Oktober 1990 [X.] 239/89, [X.][X.] 1991, 763 und vom 25. November 1999 - [X.], [X.], 569, 570 = [X.] 2000, 175 = NZBau 2000, 245). Eine solche Klausel ist nur dann nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn ein schützenswertes Interesse des [X.] an dem Abtretungsverbot nicht besteht oder die berechtigten Belange des Vertragspartners an der freien Abtretbarkeit vertraglicher Ansprüche das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen ([X.], Urteile vom 15. Juni 1989 - [X.] ZR 205/88, [X.]Z 108, 52, 54 f., vom 30. Oktober 1990 [X.] 239/89, [X.][X.] 1991, 763 und vom 11. März 1997 [X.], NJW 1997, 3434, 3436). 14 b) Dass derartige Umstände vorliegen, ist den Feststellungen des [X.] nicht zu entnehmen. Sie ergeben sich insbesondere nicht bereits daraus, dass das Abtretungsverbot die Sicherung der Klägerin als Lieferantin im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts vereitelt. 15 - 8 - aa) Ein das schützenswerte Interesse der [X.] überwiegender Belang des Insolvenzschuldners kann nicht allein darin gesehen werden, dass dieser als Werkunternehmer vorleistungspflichtig und darum regelmäßig auf [X.] angewiesen ist, um den Vertrag überhaupt erfüllen zu können. Dies ist die typische Interessen- und Sachlage beim Werkvertrag. Dass die formu-larmäßige Vereinbarung eines [X.] grundsätzlich auch dann un-bedenklich ist, wenn die Klausel in einem Werkvertrag enthalten ist, hat der [X.] bereits entschieden (Senat, Urteile vom 28. November 1968 Œ [X.] ZR 157/66, [X.]Z 51, 113, 116 f. (zur Rechtslage vor Inkrafttreten des [X.]), vom 29. Juni 1989 - [X.] ZR 211/88, [X.]Z 108, 172, 174 f. und vom 25. November 1999 - [X.], [X.], 569, 570 = [X.] 2000, 175 = NZBau 2000, 245). 16 [X.]) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht auch nicht deshalb Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen, weil mit Wirkung zum 30. Juli 1994 die Vorschrift des § 354a HGB in [X.] getreten ist. Dieser [X.] ist nichts dafür zu entnehmen, dass die Wirksamkeit von Abtretungsver-boten, die nicht in dem persönlichen Anwendungsbereich des § 354a HGB un-terfallen, nach Ansicht des Gesetzgebers einer Einschränkung unterliegen soll-ten, soweit sie in [X.] vereinbart sind. 17 III. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Da weitere tat-sächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat die [X.] der das Abtretungsverbot enthaltenden Klausel selbst vornehmen und ab-schließend entscheiden. 18 - 9 - Das Abtretungsverbot ist wirksam. Es ist weder ersichtlich, dass ein schützenswertes Interesse der [X.] an dem Abtretungsverbot nicht besteht, noch dass die berechtigten Belange des Insolvenzschuldners an der freien Ab-tretbarkeit vertraglicher Ansprüche das entgegenstehende Interesse der [X.] überwiegen. Da mithin der Insolvenzschuldner die [X.] gegen die [X.] nicht wirksam an die Klägerin abgetreten hat, steht dieser gegen den Beklagten kein Anspruch auf Auskunft über die [X.] zu. 19 [X.]Haß Wiebel Kuffer [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 26.07.2004 - 1 C 147/03 - [X.], Entscheidung vom 15.02.2005 - 1 S 147/04 -

Meta

VII ZR 51/05

13.07.2006

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2006, Az. VII ZR 51/05 (REWIS RS 2006, 2615)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2615

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