Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.09.2010, Az. 9 AZR 442/09

9. Senat | REWIS RS 2010, 3178

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zahlung tariflichen Wegegeldes - § 2 Abschn III Ziff 1 Bezirks-TV - Besitzstandsregelung - Gleichheitssatz


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 13. Mai 2009 - 9 [X.]/08 - aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Oktober 2008 - 4b [X.] 7303/08 F - wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen.

Der Zinsausspruch im Urteil des Arbeitsgerichts wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach folgender Zinsstaffelung zu zahlen:

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. September 2006,

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Oktober 2006,

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. November 2006,

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Dezember 2006,

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Januar 2007,

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Februar 2007,

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. März 2007,

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. April 2007,

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Mai 2007,

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Juni 2007,

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Juli 2007,

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. August 2007,

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. September 2007,

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Oktober 2007,

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. November 2007,

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Dezember 2007,

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Januar 2008,

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Februar 2008,

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. März 2008,

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. April 2008,

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Mai 2008,

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Juni 2008,

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Juli 2008,

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. August 2008,

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. September 2008.

Die Revision des [X.] wird hinsichtlich des überschießenden [X.] zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung tariflichen [X.]s für die [X.] vom 1. Juli 2006 bis einschließlich Juli 2008.

2

Der Kläger ist seit 1996 bei dem Beklagten als Straßenbauhelfer beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 3. Dezember 1996 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den jeweiligen Vorschriften des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe vom 31. Januar 1962 ([X.]) und den zusätzlichen für den Bereich des Arbeitgebers verbindlichen Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Der Beklagte zahlte an den Kläger bis zum 30. Juni 2006 das tarifliche [X.].

3

Im Bezirkstarifvertrag Nr. 11 zum [X.] (im Folgenden: [X.]) ist geregelt:

        

„§ 1   

        

Geltungsbereich

        

Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeiter (mit Ausnahme der Personenkraftwagenfahrer) der [X.], die beim Bau und beim Unterhalt von Straßen und Wirtschaftswegen der Landkreise sowie in den Nebenbetrieben des Straßenbaues beschäftigt sind.

        

§ 2     

        

Sondervereinbarung zum [X.] II

        

...     

        

9.    

Zu § 32 [X.] II:

                 

(1)     

Der Arbeiter erhält ein [X.] für jeden Tag, an dem

                          

a)    

eine Rückkehr an den Wohnort möglich ist

                          

b)    

der Weg in den Fällen der Nr. 3 zur Wärterstrecke, im Übrigen zum [X.] oder zum Arbeitsplatz außerhalb der Arbeitszeit zurückgelegt wird und

                          

c)    

die kürzeste befahrbare Wegstrecke von der Mitte des Wohnortes in den Fällen der Nr. 3 bis zur Wärterstrecke, im Übrigen bis zum [X.] oder Arbeitsplatz, fünf Kilometer überschreitet.

                          

Der Arbeiter erhält das [X.] unter den Voraussetzungen des Unterabs. 1 Buchst. a bis c auch, wenn er aus dienstlichen Gründen an einem Tage den Weg [X.] außerhalb der Arbeitszeit zurücklegt.

                 

(2)     

...     

                          

Das [X.] wird auch gezahlt, wenn der Arbeiter am [X.] oder am Arbeitsplatz erscheint, die Arbeit jedoch wegen schlechter Witterung nicht aufnehmen kann.

                          

...“   

4

Im 2. Landesbezirklichen Tarifvertrag vom 13. Juni 2006 zu § 2 Abs. 2 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]) vom 13. September 2005 (Wahrung von Besitzständen) (im Folgenden: [X.]) heißt es ua.:

        

„§ 2   

        

Übergangsregelungen und Wahrung von Besitzständen

        

...     

        

Abschnitt [X.]

        

Bezirkstarifvertrag Nr. 11 (BTV Nr. 11) zum [X.] vom 19.02.1973

                 
        

Ziffer 1 (Zu § 2 Nr. 9 Abs. 1 und 2 BTV Nr. 11)

        

Arbeiter, die vom Geltungsbereich des TVÜ-VKA erfasst sind, erhalten im Wege des Besitzstandes [X.] nach folgender Maßgabe:

        

Die besitzstandsweise Zahlung des [X.]es setzt voraus, dass der Anspruch auf [X.] nach den Voraussetzungen des § 2 Nr. 9 Abs. 1 und 2 BTV Nr. 11 zum [X.] in der bis zum 30.06.2006 geltenden Fassung (Anlage 3) in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages für mindestens die Hälfte der Arbeitstage bestanden hat.

        

Das [X.] beträgt 0,14 € für jeden mit dem privateigenen Pkw zurückgelegten km zwischen der [X.] und der Wärterstrecke, im Übrigen bis zum [X.] oder Arbeitsplatz. Der Rückweg wird nicht besonders vergütet.

        

Die besitzstandsweise Zahlung des [X.]es setzt voraus, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des § 2 Nr. 9 Abs. 1 und 2 BTV Nr. 11 zum [X.] entsprechend der Anlage 3 zu diesem Tarifvertrag erfüllt sind.

        

...     

        

§ 3     

        

Außerkrafttreten von Bezirkstarifverträgen

        

...     

        

Abschnitt [X.]

        

[X.] Nr. 11 zum [X.] vom 19.02.1973 tritt mit Ablauf des 30.06.2006 außer [X.].“

5

Im [X.] idF des 2. [X.] vom 14. Dezember 2006 ist in § 2 Abschn. [X.] auszugsweise bestimmt:

        

„Ziffer 2 (Zu § 2 Nr. 9 Abs. 3 BTV Nr. 11)

        

Arbeiter, die vom Geltungsbereich des TVÜ-VKA erfasst sind, erhalten im Wege des Besitzstandes [X.] nach folgender Maßgabe:

        

Die besitzstandsweise Zahlung des [X.]es setzt voraus, das der Anspruch auf [X.] nach den Voraussetzungen des § 2 Nr. 9 Abs. 3 BTV Nr. 11 zum [X.] in der bis zum 30.06.2006 geltenden Fassung (Anlage 3) in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages für mindestens die Hälfte der Arbeitstage bestanden hat.

        

Unschädlich sind [X.]en, in denen wegen

        

a)    

Ableistung des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes,

        

b)    

Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 22 Abs. 1 TVöD aufgrund eines bei dem Arbeitgeber erlittenen Arbeitsunfalles oder durch eine beim Arbeitgeber zugezogene Berufskrankheit bis zum Ende der 39. Woche seit dem Beginn der Erkrankung, wenn deren Beginn vor dem [X.] liegt,

        

c)    

Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,

        

d)    

vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit,

        

e)    

eines Sonderurlaubs, bei dem der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,

        

f)    

Erholungsurlaub und Freizeitausgleich für Mehrarbeit oder Überstunden, die im Winterdienst in der [X.] vom 01.10.2005 bis zum 31.03.2006 geleistet worden sind,

        

kein [X.] zugestanden hat.“

6

Zwischen dem 1. April 2006 und dem 30. Juni 2006 lagen 59 Arbeitstage. Der Kläger war in diesem [X.]raum an 15 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt. Für weitere 17 Arbeitstage nahm er Erholungsurlaub in Anspruch. An einem weiteren Tag brachte er [X.]ausgleich ein. Er arbeitete deshalb nur an 26 Arbeitstagen. Der Beklagte zahlt seit dem 1. Juli 2006 kein [X.] mehr an den Kläger. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 legte der Kläger zur Geltendmachung eventueller Ansprüche „Widerspruch“ ein. Durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 22. April 2008 machte er dann zunächst [X.] für die [X.] vom 1. Juli 2006 bis März 2008 in Höhe von 61,20 Euro brutto monatlich geltend.

7

Er vertritt die Auffassung, nach der [X.] seien alle Tage, an denen er wegen Krankheit seine Arbeitsleistung nicht erbracht habe, ebenfalls Arbeitstage im Sinne der Besitzstandsvorschrift in Ziff. 1 des § 2 Abschn. [X.] [X.]. Auch verstoße die [X.] gegen Vertrauensschutz. Da er erst nach Ablauf des Referenzzeitraums von der [X.] Kenntnis gehabt habe, habe er sich hierauf nicht einstellen können. Die tarifliche Regelung, träfe die Auslegung des [X.]s zu, verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Tarifvertragsparteien hätten Arbeitnehmer, die an mehr als 29,5 Arbeitstagen ihre Arbeitsleistung mit Anspruch auf [X.] erbracht hätten, bessergestellt, als die Arbeitnehmer, die an weniger als 29,5 Arbeitstagen ihre Arbeitsleistung nur hätten erbringen können. Zudem widerspreche eine derartige Differenzierung der Wertung des Entgeltfortzahlungsgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes.

8

Der Kläger hat beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.530,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus nach folgender Zinsstaffelung zu zahlen:

                 

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. August 2006,

                 

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. September 2006,

                 

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Oktober 2006,

                 

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. November 2006,

                 

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Dezember 2006,

                 

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Januar 2007,

                 

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Februar 2007,

                 

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. März 2007,

                 

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. April 2007,

                 

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Mai 2007,

                 

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Juni 2007,

                 

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Juli 2007,

                 

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. August 2007,

                 

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. September 2007,

                 

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Oktober 2007,

                 

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. November 2007,

                 

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Dezember 2007,

                 

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Januar 2008,

                 

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Februar 2008,

                 

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. März 2008,

                 

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. April 2008,

                 

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Mai 2008,

                 

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Juni 2008,

                 

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. Juli 2008,

                 

aus 61,20 Euro brutto seit dem 1. August 2008.

9

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für die besitzstandsweise Fortzahlung des [X.]s lägen nicht vor. Der Kläger habe im Referenzzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2006 nicht mindestens die Hälfte der Arbeitstage Anspruch auf [X.] gehabt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Klage auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Wiederherstellung der klagestattgebenden Entscheidung des Arbeitsgerichts.

Entscheidungsgründe

A. Die Klage ist mit Ausnahme eines Teils des [X.] begründet. Der Kläger hat aus Gründen der Gleichbehandlung Anspruch auf die besitzstandsweise Zahlung des tariflichen [X.] für den [X.]raum vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Juli 2008.

I. Ein Anspruch nach § 2 Nr. 9 des Bezirkstarifvertrags Nr. 11 zum [X.] ([X.]) kommt nach dem 1. Juli 2006 nicht mehr in Betracht. Gemäß § 3 Abschn. [X.] vom 13. Juni 2006 trat der [X.] mit Ablauf des 30. Juni 2006 außer [X.]. Eine Weiterzahlung des tariflichen [X.] erfolgt nach diesem [X.]punkt nur noch für die Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen der [X.] gemäß § 2 Abschn. [X.] Ziff. 1 [X.] erfüllen.

II. Der Kläger erfüllte im geltend gemachten [X.] nicht die in § 2 Abschn. [X.] Ziff. 1 [X.] aufgestellten Voraussetzungen der tarifvertraglichen [X.].

1. Die Bezirkstarifverträge finden gemäß § 2 des Arbeitsvertrags auf das Arbeitsverhältnis der [X.]en Anwendung.

2. Nach § 2 Abschn. [X.] Ziff. 1 Abs. 2 [X.] setzt die besitzstandsweise Zahlung des [X.] voraus, dass der Anspruch in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrags am 1. Juli 2006 (Referenzzeitraum) für mindestens die Hälfte der Arbeitstage bestanden hat. Der [X.] vom 14. Dezember 2006 zum [X.] änderte diese [X.] nicht. Der Kläger arbeitete im Referenzzeitraum nur an 26 von 59 möglichen Arbeitstagen. An 15 Arbeitstagen war er arbeitsunfähig; an weiteren 17 Arbeitstagen befand er sich im Erholungsurlaub und an einem Tag erhielt er Freizeitausgleich. Sein Anspruch bestand deshalb für weniger als die Hälfte der Arbeitstage. Entgegen der Auffassung der Revision gelten im Rahmen der [X.] Tage, an denen der Arbeiter wegen Arbeitsunfähigkeit seine Arbeitsleistung nicht erbringen konnte oder wegen Urlaub nicht erbringen musste, nicht als Arbeitstage. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags.

a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Ausgehend vom [X.] ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Erlaubt der [X.] kein abschließendes Ergebnis, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und oft nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden können. Ergänzend können weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung herangezogen werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. Senat 15. Dezember 2009 - 9 [X.] 887/08 - Rn. 22, EzA [X.] § 13 Nr. 60; 20. Jan[X.]r 2009 - 9 [X.] 677/07 - Rn. 35, [X.], 131).

b) Nach dem Wortlaut von § 2 Abschn. [X.] Ziff. 1 Abs. 2 [X.] muss der Anspruch „für mindestens die Hälfte der Arbeitstage“ nach der bisher geltenden tariflichen Regelung bestanden haben.

aa) Gemäß § 2 Nr. 9 Abs. 1 [X.] erhielt der Arbeiter [X.] nur für die Tage, an denen er den Weg zur Arbeitsstätte oder zum [X.] tatsächlich zurücklegte. Das folgt schon aus § 2 Nr. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.]. Danach erhielt er das [X.] auch, wenn er aus dienstlichen Gründen an einem Tag den Weg [X.] außerhalb der Arbeitszeit zurücklegte. Die Tarifvertragsparteien gingen damit davon aus, dass der Weg [X.] tatsächlich zurückgelegt werden musste. Hätten die Tarifvertragsparteien den Anspruch auf das [X.] unabhängig vom tatsächlichen Aufwand begründen wollen, wäre zudem die Regelung in § 2 Nr. 9 Abs. 2 Unterabs. 4 [X.] überflüssig. Danach wurde das [X.] auch gezahlt, wenn der Arbeiter am [X.] oder am Arbeitsplatz erschien, die Arbeit jedoch wegen schlechter Witterung nicht aufnehmen konnte.

bb) Nach der [X.] in § 2 Abschn. [X.] Ziff. 1 Abs. 2 [X.] müssen diese Voraussetzungen des tatsächlichen Wegeaufwands für mindestens die Hälfte „der“ Arbeitstage im Referenzzeitraum bestanden haben. Das [X.] weist in seiner Auslegung zu Recht darauf hin, dass nach diesem Wortlaut nur die allgemein im Referenzzeitraum anfallenden Arbeitstage gemeint sein können. Ansonsten hätte es heißen müssen, „seiner“ Arbeitstage oder „der Arbeitstage“ des Arbeiters.

c) Dieses Auslegungsergebnis wird durch einen Vergleich mit der [X.] zum [X.] gemäß § 2 Abschn. [X.] Ziff. 2 Abs. 2 und 3 [X.] idF des [X.]s vom 14. Dezember 2006 bestätigt. Dort ist ausdrücklich geregelt, welche [X.]en fehlender Arbeitsleistung zur Ermittlung der notwendigen Anzahl anspruchsberechtigender Arbeitstage im Referenzzeitraum unschädlich sind. Hierzu gehören [X.]. [X.] aufgrund eines Arbeitsunfalls (§ 2 Abschn. [X.] Ziff. 2 Abs. 2 und Abs. 3 Buchst. b) und [X.]en des Erholungsurlaubs sowie Freizeitausgleich für Mehrarbeit oder Überstunden (§ 2 Abschn. [X.] Ziff. 2 Abs. 2 und Abs. 3 Buchst. f), in denen dem Arbeiter kein [X.] zugestanden hat. Da eine solche Regelung für das [X.] fehlt, lässt sich hieraus im Umkehrschluss nur herleiten, dass solche [X.]en für den Besitzstand beim [X.] schädlich sein sollten.

d) Zudem stellt § 2 Abschn. [X.] Ziff. 1 Abs. 2 [X.] für den Referenzzeitraum auf die letzten drei Kalendermonate und eben nicht auf die Arbeitsmonate ab. Sie sind deshalb auch dann Referenzzeitraum, wenn der Arbeiter während dieser [X.] überhaupt nicht gearbeitet hat. Er hätte dann nicht für mindestens die Hälfte der in diesen Kalendermonaten liegenden Arbeitstage Anspruch auf [X.] gehabt.

e) Die Revision beruft sich für ihre Auslegung ohne Erfolg auf den Sinn und Zweck des [X.] und des [X.]. Das tarifliche [X.] wird vom Schutzbereich dieser Gesetze nicht erfasst. Da der Anspruch nur dann bestehen soll, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich zur Arbeitsstätte oder zur Sammelstelle fährt, ist das [X.] weder während des Urlaubs noch während krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit fortzuzahlen.

Der Begriff „Arbeitsverdienst“ in § 11 Abs. 1 [X.] dient als urlaubsrechtlicher Fachbegriff zur Bemessung des [X.]. Er wird dort zur Kennzeichnung der Gegenleistung verwandt, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die im Abrechnungszeitraum erbrachten Dienste nach § 611 BGB geschuldet und vergütet hat (Senat 20. Juni 2006 - 9 [X.] 437/99 - Rn. 32, [X.] 95, 112).

Ebenso ergibt sich aus der gesetzlichen Konkretisierung des Lohnausfallprinzips in § 4 [X.], dass Aufwendungsersatz für konkrete Mehraufwendungen des Arbeitnehmers, der nur an den Tagen entsteht, an denen er tatsächlich arbeitet, nicht fortzuzahlen ist ([X.] 1. Febr[X.]r 1995 - 5 [X.] 847/93 - zu II 1 der Gründe, [X.] § 1 Nr. 67 = EzA [X.] § 1 Nr. 46).

[X.]. Im Ergebnis erweist sich das Berufungsurteil dennoch als fehlerhaft. Es hat nämlich nicht berücksichtigt, dass es den Tarifvertragsparteien aus Gleichheitsgründen verwehrt war, eine [X.] zu treffen, nach der Arbeitnehmer benachteiligt werden, weil ihnen im Referenzzeitraum Urlaub gewährt wurde. Nach § 2 Abschn. [X.] Ziff. 1 Abs. 2 [X.] sind zur Feststellung der im Referenzzeitraum erforderlichen Anzahl besitzstandswahrender Arbeitstage die während dieser [X.] gewährten Urlaubstage unberücksichtigt zu lassen. Insoweit verstößt § 2 Abschn. [X.] Ziff. 1 Abs. 2 [X.] gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Diese gleichheitswidrige Bestimmung ist unanwendbar.

1. Es kann dahinstehen, ob Tarifvertragsparteien als Normgeber unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG oder nur mittelbar an dessen Grundsätze gebunden sind (für eine nur mittelbare [X.] [X.] 25. Oktober 2007 - 6 [X.] 95/07 - Rn. 23, [X.] 124, 284; 27. Mai 2004 - 6 [X.] 129/03 - zu [X.] 1 der Gründe, [X.] 111, 8; offengelassen von Senat 16. August 2005 - 9 [X.] 378/04 - zu [X.] 3 a der Gründe, [X.] § 1 Gleichbehandlung Nr. 8 = EzA GG Art. 3 Nr. 103; 14. Oktober 2003 - 9 [X.] 146/03 - zu I 3 b der Gründe, [X.] 108, 94; [X.] 22. Dezember 2009 - 3 [X.] 895/07 - Rn. 24, AP GG Art. 3 Nr. 319 = EzA [X.] § 1 Gleichbehandlung Nr. 34 ). Für den Prüfungsmaßstab ist die dogmatische Herleitung ohne Bedeutung (Senat 16. August 2005 - 9 [X.] 378/04 - zu [X.] 3 a der Gründe, aaO; vgl. [X.] 27. Mai 2004 - 6 [X.] 129/03 - zu [X.] 3 der Gründe, aaO).

2. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz setzt voraus, dass die Tarifvertragsparteien bei der Aufstellung tariflicher Vorschriften tatsächliche [X.] oder Ungleichheiten außer Acht lassen, die so wesentlich sind, dass sie bei einer am allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung hätten berücksichtigt werden müssen. Soweit es dabei um die Beurteilung tatsächlicher Umstände und möglicher Regelungsfolgen geht, steht den Tarifvertragsparteien eine [X.] zu. Bei der inhaltlichen Gestaltung der Regelung haben sie einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für den zu regelnden Sachverhalt gefunden haben. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Tarifvertragsparteien ihren Gestaltungsspielraum überschritten haben (st. Rspr., Senat 14. Oktober 2003 - 9 [X.] 146/03 - zu I 3 b aa der Gründe mwN, [X.] 108, 94).

3. Gemessen daran haben die Tarifvertragsparteien den ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Gestaltungsspielraum überschritten. Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, Arbeitnehmer von der [X.] auszuschließen, weil sie einen wesentlichen Teil ihres tariflichen Urlaubs in dem für den Besitzstand maßgeblichen Referenzzeitraum von April bis einschließlich Juni 2006 (§ 2 Abschn. [X.] Ziff. 1 Abs. 2 [X.]) in Anspruch nahmen und demgegenüber Arbeitnehmern, die ihren Urlaub im Wesentlichen auf [X.]räume außerhalb dieses [X.] verteilt haben, den Besitzstand zu gewähren.

a) Das Anknüpfen an einen Mindestanspruchsumfang auf [X.] im Referenzzeitraum kann grundsätzlich nach dem Zweck einer [X.] sachlich gerechtfertigt sein. Nur wer das [X.] bisher in einem gewissen Mindestumfang beanspruchen konnte, sollte für die Zukunft vor dem Wegfall des Anspruchs geschützt werden. Für diese Gruppe der Arbeitnehmer wirkt sich der mit der Tarifänderung bewirkte Wegfall des Anspruchs schwerwiegender aus, als für die Gruppe der Arbeitnehmer, der [X.] bisher nur in einem geringeren Umfang zustand.

b) Es kann dahinstehen, ob die Tarifvertragsparteien grundsätzlich Urlaubszeiten und [X.]en der Arbeitsunfähigkeit als besitzstandsschädliche [X.]en bewerten durften. Jedenfalls ist es zu beanstanden, die [X.] so auszugestalten, dass der in einem Referenzzeitraum von nur drei Monaten gewährte Urlaub sich so [X.] auswirkt. Die sich daraus ergebende Gruppenbildung ist auch bei typisierender Betrachtung und unter Beachtung des den Tarifvertragsparteien zukommenden weiten Gestaltungsspielraums gleichheitswidrig.

c) Zwar dürfen Tarifvertragsparteien bei der Gruppenbildung generalisieren und typisieren. Sie dürfen also bestimmte in wesentlichen Elementen gleichgeartete Lebenssachverhalte normativ zusammenfassen und können Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, generalisierend vernachlässigen. Allerdings müssen die von ihnen vorgenommenen Verallgemeinerungen im Normzweck angelegt sein und dürfen diesem nicht widersprechen. Die bei einer solchen Typisierung entstehenden unvermeidlichen Ungerechtigkeiten und Härten in einzelnen, besonders gelagerten Fällen, in denen die Interessenlage von der von den Tarifvertragsparteien als typisch angenommenen abweicht, sind hinzunehmen, wenn sie nicht besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären ([X.] 18. Dezember 2008 - 6 [X.] 673/07 - Rn. 28; 18. Dezember 2008 - 6 [X.] 287/07 - Rn. 26, [X.] 129, 93).

d) § 2 Abschn. [X.] Ziff. 1 Abs. 2 [X.] überschreitet die Grenzen zulässiger Typisierung. Die Tarifvertragsparteien haben die besitzstandsweise Zahlung an den tatsächlichen, individuellen Besitzstand des Arbeitnehmers in den letzten drei Monaten vor Inkrafttreten des [X.] geknüpft. Es handelt sich deshalb materiell um eine Stichtagsregelung. Stichtagsregelungen sind als „Typisierung in der [X.]” ungeachtet der damit verbundenen Härten zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises grundsätzlich zulässig. Erforderlich ist jedoch, dass sich die Wahl des [X.]punkts am zu regelnden Sachverhalt orientiert und die Interessenlage der Betroffenen angemessen erfasst. Die mit ihnen verbundenen Härten sind grundsätzlich hinzunehmen. Der Anspruch auf Gleichbehandlung ist nicht nur räumlich, sondern auch zeitlich begrenzt. Der Arbeitgeber darf unter Wahrung von Besitzständen eine neue Regelung einführen (vgl. [X.] Die Gleichbehandlungsgebote im Arbeitsrecht [X.]). Allerdings ist nicht jede beliebige zeitliche Differenzierung zulässig. Sie muss auf die infrage stehende Leistung und ihre Besonderheiten abgestimmt sein (Senat 15. September 2009 - 9 [X.] 685/08 - Rn. 30, [X.] § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 186). Diese Grundsätze rechtfertigen es nicht, diejenigen Arbeitnehmer von der Leistung auszuschließen, die wegen der in einem [X.]raum von nur drei Monaten in Anspruch genommenen Anzahl von Urlaubstagen die für die Fortzahlung des [X.] erforderliche Anzahl von Arbeitstagen nicht erreichen können. Zudem war die Lage des [X.], innerhalb dessen sich die Urlaubsgewährung anspruchsschädlich auswirken soll, von den Tarifvertragsparteien willkürlich gesetzt. Es war für keinen Arbeitnehmer vorhersehbar, dass sich die Inanspruchnahme von Urlaub in den letzten drei Monaten vor Inkrafttreten des neuen Tarifvertrags ungünstig auswirken würde. Erfasst wurden die Arbeitnehmer, die zufällig in diesem [X.]raum Urlaub nahmen. Wem zufällig vorher Urlaub gewährt worden war, konnte demgegenüber die für die Fortzahlung des [X.] erforderliche Mindestzahl von Arbeitstagen erreichen.

aa) Der Beschränkung auf nur drei Monate steht schon entgegen, dass der Urlaub auf das laufende Kalenderjahr bezogen ist. Er entsteht, der Abänderbarkeit der Tarifvertragsparteien entzogen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 [X.]), für das gesamte laufende Kalenderjahr (§ 1 [X.]) und muss grundsätzlich in diesem gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, diesen Jahresbezugszeitraum für eine [X.] zur Erhaltung des Anspruchs auf [X.] zeitlich zu verengen.

bb) Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist der Urlaub zusammenhängend zu gewähren. Damit besteht grundsätzlich die Pflicht, den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen nicht zu teilen. Selbst bei entgegenstehenden dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen sind mindestens 12 Werktage Urlaub zusammenhängend zu gewähren (§ 7 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Nach der Protokollerklärung zu § 26 Abs. 1 Satz 6 [X.] soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden. Dem liegt zugrunde, dass der Urlaubsanspruch seine Wirksamkeit nur in einer längeren geschlossenen Urlaubsperiode entfalten kann ([X.] 29. Juli 1965 - 5 [X.] 380/64 - [X.] 17, 263). Diesen gesetzlichen und tariflichen Vorgaben widerspricht es, für die [X.] lediglich die Lage der Urlaubsgewährung innerhalb von nur drei Monaten zugrunde zu legen.

Die zeitliche Lage des zusammenhängenden Urlaubs bestimmt sich regelmäßig nach den persönlichen Lebensverhältnissen des Arbeitnehmers und den betrieblichen Gegebenheiten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern werden die Schulferien bevorzugen. In dem hier maßgeblichen [X.] lagen in dem für den Besitzstand geltenden Referenzzeitraum April 2006 bis einschließlich Juni 2006 die Osterferien (10. April bis 22. April 2006) sowie die Pfingstferien (6. Juni bis 17. Juni 2006). Für Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern bestand deshalb ohne sachlich nachvollziehbare Gründe eine besondere Gefährdung des tariflich geregelten [X.] durch Gewährung von Urlaub im zeitlichen Zusammenhang mit den Schulferien.

cc) Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.] dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers Leistungsverweigerungsrechte entgegenhalten und die Erfüllung des Urlaubsanspruchs ablehnen kann (Senat 24. September 1996 - 9 [X.] 364/95 - zu [X.] 4 der Gründe, [X.] 84, 140). Dies kann dazu führen, dass ein Arbeitnehmer seinen zusammenhängenden Urlaub gerade im tariflichen Referenzzeitraum nehmen muss. Es lässt sich sachlich nicht rechtfertigen, diesem Arbeitnehmer den Besitzstand für das [X.] zu verweigern, während anderen, die gleichen Wege zurücklegenden Arbeitnehmern weiterhin der Anspruch auf [X.] zustehen soll, weil sie zufällig ihren Urlaub außerhalb des [X.] nehmen konnten.

4. Jede gleichheitswidrig ausgeklammerte Person hat Anspruch auf die gleiche Vergünstigung, wenn die tariflichen Normgeber dem Gleichheitssatz nur auf diese Weise Rechnung tragen können (Senat 4. Mai 2010 - 9 [X.] 181/09 - Rn. 39, EzA GG Art. 3 Nr. 110). Für den Referenzzeitraum von April 2006 bis einschließlich Juni 2006 besteht für die Tarifvertragsparteien keine andere dem Gleichheitssatz genügende Möglichkeit, als entsprechend der tariflichen Regelung zum [X.] (§ 2 Abschn. [X.] Ziff. 2 Abs. 3 Buchst. f des [X.] idF des [X.]s vom 14. Dezember 2006) zu bestimmen, dass [X.]en des Erholungsurlaubs für das Entstehen des tariflichen [X.] unschädlich sind.

Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der [X.] gemäß § 2 Abschn. [X.] Ziff. 1 Abs. 2 [X.], wenn die 17 im Referenzzeitraum gewährten Urlaubstage unschädlich sind. Er hat dann im Referenzzeitraum „für mindestens die Hälfte der Arbeitstage“ nach der bisher geltenden tariflichen Regelung Anspruch auf das tarifliche [X.].

IV. Der Zinsanspruch ist nur teilweise begründet. Der Kläger kann aus dem Gesichtspunkt des [X.] gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1, § 187 Abs. 1 BGB Zinsen nicht schon mit Ablauf des jeweiligen Monats beanspruchen. Das [X.] wird erst am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf seine Entstehung folgt, fällig (§ 24 Abs. 1 Satz 3 [X.] aF).

B. Da die Berufung des Beklagten zurückzuweisen ist, verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung, die auf § 91 Abs. 1 ZPO beruht. Der Beklagte hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung (§ 97 Abs. 1 ZPO) und als unterliegende [X.] auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).

        

    Düwell    

        

    Suckow    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    [X.]    

        

    [X.]    

                 

Meta

9 AZR 442/09

21.09.2010

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 1. Oktober 2008, Az: 4b Ca 7303/08 F, Urteil

§ 1 TVG, § 1 BUrlG, Art 3 Abs 1 GG, § 7 BUrlG, § 11 Abs 1 BUrlG, § 13 Abs 1 BUrlG, BMT-G 2

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.09.2010, Az. 9 AZR 442/09 (REWIS RS 2010, 3178)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3178

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

10 AZR 701/09 (Bundesarbeitsgericht)

Tarifvertrag für die Nahverkehrsbetriebe in Bayern - persönliche Besitzstandszulage und monatlicher Mindestsicherungsbetrag


9 AZR 427/09 (Bundesarbeitsgericht)

Berechnung von Urlaubsentgelt im Schichtrhythmus - tarifliche Anknüpfung an Kalendertage - § 7 MTV Nr …


9 AZR 425/09 (Bundesarbeitsgericht)


10 AZR 757/09 (Bundesarbeitsgericht)

Anspruch auf eine Sonderzuwendung nach TV-Charité - neu eingestellter Arbeitnehmer i.S.v. Abschn III UAbschn IIIa …


9 AZR 429/09 (Bundesarbeitsgericht)


Referenzen
Wird zitiert von

8 Sa 64/21

13 Sa 291/20

6 Sa 140/20

5 Sa 980/13

16 Sa 1204/12

14 Sa 1275/11

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.