Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2012, Az. AnwZ (Brfg) 14/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2012, 2042

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[X.]UNDESGERIC[X.]TS[X.]OF

[X.]ESC[X.]LUSS
AnwZ ([X.]) 14/12

vom

24. Oktober 2012

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Anfechtung eines belehrenden [X.]inweises
-

2

-

Der [X.]undesgerichtshof,
[X.],
hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.],
den Richter [X.] sowie den
Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältin Dr. [X.]auger
am 24. Oktober 2012

beschlossen:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der [X.]erufung gegen das
Urteil des 2.
Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 2.
Dezember 2011 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 20.000

Gründe:

I.

Die Kläger betreiben in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
eine Anwaltssozietät in [X.].

. Sie traten auf ihrem
[X.]riefkopf unter der [X.]ezeichnung "[X.].

& Partner Rechtsanwälte"
bzw. "[X.].

& Partner GbR"
auf und nutzten E-Mail-Adressen und eine Internet-Domain
mit einem
entspre-chenden Partnerzusatz. Die [X.]eklagte hat den Klägern durch gleichlautende [X.]e-scheide vom 8.
Juni 2011 einen belehrenden [X.]inweis erteilt, wonach sie gegen §§
43, 43b [X.], §
11 Abs.
1 Satz
1 [X.] verstießen, da sie eine [X.]
-

3

-

rung mit dem Zusatz "& Partner"
verwendeten, ohne eine Partnerschaftsgesell-schaft zu sein. Die Möglichkeit, als "& Partner GbR"
zu firmieren, stehe im Übri-gen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 [X.] nur Sozietäten zu, die bereits vor Inkraft-treten des [X.] die [X.]ezeichnung "& Partner"
geführt hätten. Die dagegen erhobenen
Klagen
hat der [X.] ab-gewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag der Kläger auf Zulassung der [X.]erufung.

II.

Der nach § 112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
4
VwGO statthafte Antrag ist unbegründet; die geltend gemachten Zulassungsgründe (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1, Nr.
3 VwGO) liegen nicht vor.

1.
Der Zulassungsgrund grundsätzlicher [X.]edeutung ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und [X.] Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und [X.]andhabung des Rechts berührt (vgl. [X.]G[X.], [X.]eschluss vom 27.
März 2003 -
V
ZR 291/02, [X.]G[X.]Z 154, 288, 291; Senatsbe-schluss vom 6.
Februar 2012 -
AnwZ ([X.]) 42/11, juris Rn.
25 m.w.N).

a) Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die [X.]eklagte zur Ertei-lung des belehrenden [X.]inweises befugt (zuständig) war, hat keine grundsätzli-che [X.]edeutung. Denn es besteht kein Klärungsbedarf
durch eine höchstrichter-

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4

-

liche Entscheidung im [X.]erufungsverfahren, da sich die Frage auf der Grundlage des Gesetzes und der Senatsrechtsprechung problemlos beantworten lässt. §
73 Abs. 2 Nr. 1 und 4 [X.] bestimmen, dass der Vorstand der [X.]eklagten die Aufgabe hat, die Kammermitglieder in Fragen der [X.]erufspflichten zu beraten und zu belehren sowie die Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten zu über-wachen und das Recht der Rüge zu handhaben. Nach der Senatsrechtspre-chung besteht insoweit für die Kammervorstände allerdings auch die [X.], bei berufsrechtswidrigem Verhalten als hoheitliche Maßnahme zwischen einfacher [X.]elehrung und Rüge einen sogenannten belehrenden [X.]inweis bzw. eine missbilligende [X.]elehrung zu erteilen (vgl. nur [X.]eschlüsse vom 16. April 2007 -
AnwZ ([X.]) 40/06, NJW 2007, 3499 Rn. 9 und 23. April 2012 -
AnwZ ([X.]) 35/11, Anw[X.]l. 2012, 769 Rn. 5, jeweils m.w.N.). Die Gestaltung und Verwen-dung des [X.]riefkopfes oder -bogens einer Anwaltskanzlei -
und damit hier auch die verwandte Firmierung einschließlich der Angaben zu den benutzten E-Mail-Adressen und der [X.] -
gehören zur werbenden Außendarstellung einer Anwaltskanzlei (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 23. September 2002
-
AnwZ ([X.]) 67/01, [X.], 346, vom 25. Juli 2005 -
AnwZ ([X.]) 42/04, [X.], 2692 und 12. Juli 2012 -
AnwZ ([X.]) 37/11, D[X.] 2012, 2217
Rn. 18). Zu den [X.]erufspflichten eines Anwalts gehört insoweit aber ein gesetzmäßiges [X.] in der Öffentlichkeit. Deshalb war der Vorstand der [X.]eklagten im Rahmen der §§ 43, 43b [X.], § 11 Abs. 1 [X.] auch befugt, die Kläger über die Verwendung einer gesetzwidrigen und damit unzulässigen Firmierung zu beleh-ren. Eine ausschließliche Zuständigkeit des Registergerichts für etwaige [X.]ean-standungen besteht -
entgegen der persönlichen Meinung der Kläger -
nicht.

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b) Die [X.]erufung ist auch nicht deshalb wegen grundsätzlicher [X.]edeutung zuzulassen, weil die Kläger die Meinung vertreten, § 11 Abs. 1 [X.] sei "[X.] verfassungswidrig, möglicherweise zudem europarechtswidrig".

aa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der [X.]eru-fung sind in der Antragsschrift "darzulegen"

112e Satz
2 [X.], § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Dies bedeutet bezüglich der Klärungsbedürftigkeit, dass
regelmäßig -
über die Darlegung der persönlichen Meinung des jeweiligen An-tragstellers hinaus -
Ausführungen dazu erfolgen
müssen, aus welchen Grün-den, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist (vgl. nur [X.]G[X.], [X.]eschlüsse vom 1. Oktober 2002 -
XI ZR 71/02, [X.], 65, 68, vom 27. März 2003, aaO und vom 8. Februar 2010 -
II ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978). Wird mithin die Verfassungs-
oder Europarechts-widrigkeit
einer Norm gerügt, ist -
zumal wenn es sich wie hier um eine bereits seit längerem in [X.] befindliche Regelung handelt -
darzulegen, dass die per-sönliche Ansicht des Antragstellers in Rechtsprechung oder Literatur überhaupt vertreten wird und insoweit aktuell ein Meinungsstreit besteht
(vgl. auch
Senatsbeschluss vom 6. Februar 2012 -
AnwZ ([X.]) 42/11, juris Rn. 25, 27). [X.]ieran fehlt es sowohl in der Antragsbegründung als auch in dem dort in [X.]ezug genommenen Schriftsatz vom 19. September 2011 im Verfahren vor dem An-waltsgerichtshof.

bb) Im Übrigen sind die Einwände der Kläger nach Auffassung des Se-nats auch in der Sache nicht stichhaltig, um einen Verstoß gegen ihre Grund-rechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG darzulegen. Zu der von den Klägern gewünschten "grundsätzlichen Neubewertung"
der im [X.]eschluss des II. Zivilse-

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nats des [X.]undesgerichtshofs vom 21. April 1997 -
II Z[X.] 14/96, [X.]G[X.]Z 135, 257 angestellten Erwägungen sieht der Senat keine Veranlassung.
Inwiefern sich aus dem von den Klägern angesprochenen Umstand, dass nach dem "Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränk-ter [X.]erufshaftung ..."
vom 25. Mai 2012 ([X.]RDrs. 309/12) gegebenenfalls zu-künftig im Rahmen des [X.] Firmierungen wie "PartGmb[X.]"
oder "Partmb[X.]"
möglich sind (vgl. dazu [X.]RDrs. aaO S. 14), erge-ben soll, dass die Unzulässigkeit der Verwendung der Firmierung "[X.].

& Partner GbR"
durch die Kläger gegen höherrangiges Recht verstößt, erschließt sich dem Senat nicht.
Auch der [X.]inweis der Kläger auf Art. 16 Abs. 1a der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/[X.] geht fehl. Das [X.] dient dem Schutz des Rechts der Dienstleistungserbringer, "Dienst-leistungen in einem anderen Mitgliedsstaat
als demjenigen ihrer Niederlassung zu erbringen"
und verbietet eine diskriminierende [X.]ehandlung "ausländischer"
Dienstleister im Verhältnis zu "inländischen"
Dienstleistern. [X.]ieraus können die Kläger nichts für sich herleiten, abgesehen davon, dass § 11 Abs. 1 [X.] die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit auch nicht von diskriminierenden An-forderungen "aufgrund der Staatsangehörigkeit oder -
bei juristischen Perso-nen
-
aufgrund des Mitgliedsstaats, in dem sie niedergelassen sind"
abhängig macht.

2.
Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des [X.] Urteils (§
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssi-gen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16.
Mai

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2012 -
AnwZ ([X.]) 13/12, juris Rn.
4 und vom 2.
Juli 2012 -
AnwZ ([X.]) 53/11, juris Rn.
3,
jeweils m.w.N.)
Diese Anforderungen erfüllt die Antragsbegründung nicht.
Soweit die Kläger die Formulierung im angefochtenen Urteil ([X.] Ziffer 2c) zum Sprachgebrauch für [X.] als inhaltlich falsch rügen, ist mit der betreffenden Passage nach dem Sinnzusammenhang der diesbezüg-lichen Ausführungen nichts anderes gemeint, als das, was schon der [X.] in seinem [X.]eschluss vom 21. April 1997 (aaO S. 259) ausgeführt hat; dass nämlich die [X.]ezeichnungen "Partnerschaft"
bzw. "und Partner"
in der Vergan-genheit vor Inkrafttreten des [X.] weder nach dem allgemeinen Sprachgebrauch noch in der Rechts-
oder Gesetzessprache einer bestimmten Gesellschaftsform zugeordnet waren. Soweit die Kläger
rügen, die von ihnen zur [X.] übergangsweise und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht genutzte Firmierung "[X.].

& Collegen"
stelle -
anders als dies der [X.] bei seinen Ausführungen auf [X.] zu Ziffer 2c des Urteils offenbar meine -
keine adäquate Alternativfirmierung dar, da sie auch ein
legitimes Interesse daran hätten, auf ihre Rechtsform als GbR hinzuweisen, geht dieser
Einwand bereits deshalb ins Leere, weil die Kläger nicht vortragen und im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, dass sie gehindert wären, der
nunmehr gewählten Firmierung einen entsprechenden Zusatz hinzuzufügen.

-

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III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.] i.V.m.
§
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs.
1 Satz
1 [X.], §
52 Abs.
1, 2
GKG
(siehe auch Senatsbeschluss vom 12. Juli 2012, aaO Rn.
44).

Kayser
[X.]

[X.]

Wüllrich
[X.]auger
Vorinstanz:
AG[X.] [X.]amm, Entscheidung vom 02.12.2011 -
2 AG[X.] 9-12/11 -

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Meta

AnwZ (Brfg) 14/12

24.10.2012

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2012, Az. AnwZ (Brfg) 14/12 (REWIS RS 2012, 2042)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2042

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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