Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2016, Az. AnwZ (Brfg) 26/14

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2016, 9684

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:200616U[X.]NWZ.BRFG.26.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM N[X.]MEN [X.]S VOLKES

URTEIL
[X.]nwZ (Brfg)
26/14
Verkündet am:

20. Juni 2016

Boppel

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in der verwaltungsrechtlichen [X.]nwaltssache

wegen [X.]ufhebung eines belehrenden Hinweises

-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat auf die mündliche [X.] vom 20.
Juni 2016 durch [X.] Dr.
Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und [X.] sowie den Rechtsanwalt Dr.
Kau und die
Rechtsanwältin Merk
für Recht erkannt:
1.
Das Verfahren wird hinsichtlich des Klägers zu
1
eingestellt.
Das Urteil des [X.] [X.]nwaltsgerichtshofs vom 17.
Fe-bruar 2014 ist hinsichtlich des Klägers zu
1 gegenstandslos.
Der Kläger zu
1 trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 5.000

t-gesetzt.
2.
Die Berufung der Klägerin zu
2 gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.
Die Klägerin zu
2 trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000

-
3
-
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit eines belehrenden Hinwei-ses.
Die Kläger betrieben gemeinsam eine Rechtsanwaltskanzlei in [X.].

. Die Kanzlei ist spezialisiert auf die [X.]bwicklung von Verkehrsunfällen. Sie
bietet ihren Mandanten die Verauslagung von Reparatur-
und/oder Sachver-ständigen-
sowie [X.]bschleppkosten in Höhe der geschätzten Haftungsquote an. In der Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung ermächtigen die Mandanten die Kläger u.a. "zur Zahlung aller mit dem Unfall in Zusammenhang stehender Rechnungen aus Eigen-
oder Fremdmitteln".
Nach Erhalt der Rechnungen der Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und [X.]bschleppunternehmer gleicht die Kanzlei die Rechnungen jeweils in Höhe der geschätzten Haftungsquote aus. Die Kläger haben auf [X.]nfrage den Inhabern von Kraftfahrzeugwerkstätten ihr Vorgehen erläutert. Diese Dienste bietet die Kanzlei auch Mandanten an, die nicht auf Empfehlung dieser Personen die Kläger aufsuchten.
Die Beklagte
hält die Vorgehensweise für unzulässig. Sie hat daher bei-den Klägern jeweils mit Schreiben vom 27.
Juni 2013 einen belehrenden Hin-weis gemäß §
73 [X.]bs.
2 Nr.
1 BR[X.]O dahin gehend erteilt, dass die Veraus-lagung von Reparatur-
und/oder Sachverständigen-
und/oder [X.]bschleppkosten für Mandanten im Rahmen der Bearbeitung von [X.] gegen §
49b [X.]bs.
2 Satz
2 BR[X.]O sowie gegen §
49b [X.]bs.
3 Satz
1 BR[X.]O ver-stoße. Bei den verauslagten Beträgen handele es sich nicht um [X.]ufwendungen [X.]. §
670 BGB, sondern um Kosten [X.]. §
49b [X.]bs.
2 Satz
2 BR[X.]O, welche die Kläger trügen, da sie das wirtschaftliche Risiko eines Forderungsausfalls übernähmen. Jedenfalls stelle die Zahlung einen Vorteil für die Reparaturwerk-1
2
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-
4
-
statt, den Sachverständigen und den [X.]bschleppunternehmer dar, weil die Klä-ger deren Streit-
und [X.]usfallrisiko übernähmen. Diese würden dann ihren Kun-den die Kanzlei der Kläger empfehlen.
Der [X.]nwaltsgerichtshof hat die Klage auf [X.]ufhebung des belehrenden Hinweises abgewiesen. Zwar verstoße die praktizierte [X.]bwicklung von [X.] nicht gegen §
49b [X.]bs.
2 Satz
2 BR[X.]O, weil sich die Kläger nicht dazu verpflichteten, unabhängig vom [X.]usgang der Schadensregulierung die Reparatur-, Sachverständigen-
und [X.]bschleppkosten endgültig zu übernehmen.
Die Verfahrensweise stelle allerdings einen Verstoß gegen §
49b [X.]bs.
3 Satz
1 BR[X.]O dar. Die Kläger gewährten den Kraftfahrzeugwerkstätten, die Mandanten an sie verwiesen, einen sonstigen Vorteil für die Vermittlung, der in der [X.] und risikofreien Bezahlung der Rechnungen liege. Der Senat hat die Beru-fung gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 5.
Dezember 2014 gemäß §
112e Satz
2 BR[X.]O, §
124 [X.]bs.
2 Nr.
1, §
124a [X.]bs.
5 Satz
2 VwGO zugelassen.
Der Kläger zu
1 ist am 2.
[X.]pril 2016 verstorben.
Seine Prozessbevollmächtige hat das Verfahren für erledigt erklärt und beantragt,
das Verfahren in Bezug auf den Kläger zu
1 einzustellen.
Die Klägerin zu
2 beantragt,
das Urteil des [X.] [X.]nwaltsgerichtshofs Bay[X.]GH [X.]
-
4
-
7/13 vom 17. Februar 2014 sowie die Verwaltungsakte vom 27. Juni 2013 4
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7
-
5
-
in Form von belehrenden Hinweisen [X.]/13 und [X.]/13 auf-zuheben.
Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung hinsichtlich des Klägers zu
1 angeschlossen. Sie beantragt,
die Berufung der Klägerin zu
2 zurückzuweisen.
Sie verteidigt ihren Bescheid
hinsichtlich der Klägerin zu
2.
Hinsichtlich des verstorbenen Klägers zu
1 hat sie ihn in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Verfahren ist durch den Tod des Klägers zu
1 nicht gemäß §
173 Satz
1 in Verbindung mit §
239 [X.]bs.
1 ZPO unterbrochen worden, denn der Kläger zu
1
war durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten und dieser hat keinen [X.]ussetzungsantrag gestellt (vgl. §
246 [X.]bs.
1 ZPO). In einem solchen Fall wird das Verfahren mit Wirkung für und gegen die -
noch unbekannten
-
Erben fortgeführt.
Nachdem das Verfahren von der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu
1 mit Schriftsatz vom 11.
Mai 2016 für erledigt erklärt wurde und sich die [X.] der Erledigungserklärung angeschlossen hat, ist es analog §
92 [X.]bs.
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-
VwGO einzustellen. Die Erledigungserklärung der Prozessbevollmächtigten, deren Prozessvollmacht gemäß §
86 ZPO fortbesteht, ist als Erklärung der
-
noch unbekannten
-
Erben wirksam. Ferner war festzustellen, dass das Urteil des [X.] [X.]nwaltsgerichtshofs vom 17.
Februar 2014 hinsichtlich des Klägers zu
1 gegenstandslos geworden ist (§
173 VwGO, §
269 [X.]bs.
3 ZPO).
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß §
161 [X.]bs.
2 VwGO unter Be-rücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstands zu entscheiden. Es ent-spricht billigem Ermessen, die Kosten dem Kläger zu
1 aufzuerlegen, weil er ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre (siehe unter
II.).
II.
Die Berufung der Klägerin zu
2 ist nach §
112e Satz
1 BR[X.]O statthaft und auch im Übrigen zulässig (§
112e Satz
2 BR[X.]O, §
124a [X.]bs.
2, 3 VwGO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.
1.
Die Klage ist als [X.]nfechtungsklage (§
112a [X.]bs.
1, §
112c [X.]bs.
1 Satz
1 BR[X.]O, §
42 VwGO) statthaft. Nach §
73 [X.]bs.
2 Nr.
1 BR[X.]O obliegt es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, die Kammermitglieder in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren. Gemäß §
73 [X.]bs.
2 Nr.
4 BR[X.]O hat er die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten zu über-wachen und das Recht der Rüge zu handhaben. Stellt der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer in Wahrnehmung seiner [X.]ufgaben fest, dass sich ein Rechtsanwalt berufswidrig verhalten hat, so kann er diesen auf die Rechtsauf-fassung der Kammer hinweisen und über den Inhalt seiner Berufspflichten be-lehren; er kann ihm auch aufgeben, das beanstandete Verhalten zu unterlas-12
13
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-
7
-
sen. Erteilt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer einem Kammermitglied
eine derartige missbilligende Belehrung, so stellt diese eine hoheitliche Maß-nahme dar, die geeignet ist, den Rechtsanwalt in seinen Rechten zu be-einträchtigen; als solche ist sie anfechtbar ([X.], Beschluss vom 25.
Novem-ber
2002 -
[X.]nwZ
(B)
41/02, [X.]Z 153, 61, 62
f.; Urteil vom 23.
[X.]pril 2012
-
[X.]nwZ
(Brfg)
35/11, [X.]nwBl.
2012, 769 Rn.
5).
2.
Die Berufung der Klägerin zu
2 hat keinen Erfolg. Der [X.]nwaltsge-richtshof hat die Rechtslage im Ergebnis zutreffend gewürdigt.
a)
Der [X.]nwaltsgerichtshof hat zu Recht einen Verstoß gegen §
49b [X.]bs.
2 Satz
2 BR[X.]O verneint.
Das in §
49b [X.]bs.
2 Satz
2 BR[X.]O enthaltene Verbot der Übernahme der Kosten eines vom Mandanten in [X.]nspruch genom-menen Gegners und/oder eines angerufenen Gerichts sowie von Verwaltungs-kosten durch den Rechtsanwalt ist mit Wirkung vom 1.
Juli 2008 durch das
[X.]
in die Bundesrechtsanwaltsordnung aufgenommen worden. In den [X.] findet sich hierfür keine Begründung (BT-Drucks.
16/8384 S.
9); es dürfte auf die Überlegung zu stützen sein, dass eine entsprechende Kostenübernahme die anwaltliche Unabhängigkeit bei der Bearbeitung des Mandats gefährdet ([X.], BR[X.]O, 4.
[X.]ufl.,
§
49b Rn.
70; [X.]., NJW 2010, 1845, 1846; vgl. auch BT-Drucks.
12/4993 S.
31).
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des §
49b [X.]bs.
2 Satz
2 BR[X.]O liegen hier nicht vor. Dem Rechtsanwalt ist es untersagt, Gerichtskosten, [X.] oder die Kosten anderer Beteiligter zu tragen. Er darf dem Mandanten nicht das Risiko der Rechtsverfolgung abnehmen, das heißt, bei erfolgloser Tätigkeit wirtschaftlich selbst für diese Kosten einstehen ([X.],
aaO 15
16
17
-
8
-
Rn.
98). Hier unterfallen die von den Klägern verauslagten Beträge für [X.] und [X.]bschleppunternehmer schon nicht den Rechtsverfol-gungskosten; ob dies für die [X.]uslagen für ein Sachverständigengutachten gilt, kann letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls gehen die von den [X.] Vereinbarungen dahin, dass sie in jedem Fall, auch bei erfolgloser Tätigkeit und mithin fehlender Erstattung seitens Dritter, die verauslagten Kosten von den Mandaten ersetzt erhalten. Dass die Kläger ein wirtschaftliches Risiko tra-gen, im Falle einer Zahlungsunfähigkeit der Mandanten mit den [X.]uslagen be-lastet zu bleiben, stellt sich nicht an[X.] dar als bei sonstigen, zulässig vom Rechtsanwalt verauslagten Kosten der Rechtsverfolgung wie beispielsweise Gerichtskostenvorschüssen.
b)
Zutreffend haben der [X.]nwaltsgerichtshof und die Beklagte in der [X.] Verfahrensweise
jedoch
einen Verstoß gegen §
49b [X.]bs.
3 Satz
1 BR[X.]O gesehen. §
49b [X.]bs.
3 Satz
1 BR[X.]O untersagt dem Rechtsanwalt, für die Vermittlung von [X.]ufträgen einen Teil der Gebühren zu zahlen oder sonstige Vorteile zu gewähren. Es soll vermieden werden, dass Rechtsanwälte in einen Wettbewerb um den [X.]nkauf von Mandaten treten, die [X.]nwaltschaft ist kein Ge-werbe, in dem Mandate "gekauft"
und "verkauft"
werden (BT-Drucks.
12/4993 S.
31; [X.],
aaO Rn.
159). Ein Rechtsanwalt, dem ein Mandat vermittelt wird, darf hierfür den Vermittler
nicht belohnen ([X.],
aaO Rn.
161; vgl. auch [X.],
[X.] 2003, 700, 702 zum Steuerberater). Unter sonstigem Vorteil ist auch die Erbringung von [X.] Dienstleistungen zu verstehen, wie hier die sofortige Bezahlung der Rechnungen von Kraftfahrzeugwerkstätten und [X.]bschleppunternehmern für den Mandanten. Die betroffenen Kraftfahrzeug-werkstätten, Sachverständigen und [X.]bschleppunternehmer erhalten als Geld-zahlung zwar nur ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem [X.] vergütet. Sie haben aber den sonstigen Vorteil einer sofortigen, [X.]
-
9
-
ren Zahlung und sind deshalb an der von der Kanzlei der Kläger angebotenen Verfahrensweise interessiert, wie auch die von den Klägern geschilderten [X.] mit der Bitte um Erläuterung des Vorgehens zeigen.
Immerhin stammt nach den eigenen [X.]ngaben der Kläger etwa die Hälfte der Mandate aus diesem Geschäftsmodell.
Das Verbot des §
49b [X.]bs.
3 Satz
1 BR[X.]O erfasst nur [X.] bzw. die Gewährung von Vorteilen für ein konkret vermitteltes Mandat (vgl. [X.], NJW 2008, 1298
Rn.
24). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Kläger bieten zwar allen Mandanten die Bezahlung der Rechnungen der [X.], Sachverständigen und [X.]bschleppunternehmern in Höhe der geschätzten Haftungsquote an, unabhängig davon, ob und gegebenenfalls auf wessen Empfehlung die Mandanten den [X.]nwaltsvertrag mit ihnen [X.] haben. Wenn die Mandanten jedoch auf Empfehlung der Kraftfahr-zeugwerkstätten, Sachverständigen und [X.]bschleppunternehmer die Kanzlei der Kläger mit der [X.]bwicklung der [X.] beauftragt haben, ist in [X.] konkreten Fällen die Ursächlichkeit gegeben. Die Kläger streben mit ihrer Vorgehensweise gerade an, dass die Kraftfahrzeugwerkstätten, [X.] und [X.]bschleppunternehmer, die den ersten Kontakt mit Verkehrsunfall-opfern mit spezifischem Beratungsbedarf haben, ihre Kanzlei empfehlen. Die Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und [X.]bschleppunternehmer erhal-ten den sonstigen Vorteil jeweils in einem konkreten Fall, in dem entweder ihre Empfehlung zur Mandatierung der Kläger geführt hat oder der Mandant aus sonstigen Gründen die Kläger beauftragt hat. Der Vorteil wird hingegen nicht allgemein und unabhängig vom konkreten Mandat gewährt. Dass mindestens in
19
-
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-
einem Fall eine Mandantin auf Empfehlung der Werkstatt die Kanzlei
der Kläger
beauftragt hat, ergibt sich aus der Beschwerdesache C.

K.

, die auf
Empfehlung
ihres [X.]utohauses dem Kläger zu
1 das Mandat erteilt hatte.
c)
Es kann dahinstehen, ob die Kläger durch die Zahlungen auf die [X.] ihrer Mandanten deren Geschäft besorgen und sie lediglich einen [X.]ufwendungsersatzanspruch (§
670 BGB) geltend machen
oder ob es sich möglicherweise um erlaubnispflichtige
Kreditgeschäfte des Rechtsanwalts im Sinne von §
1 [X.]bs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.]lt.
1 KWG handelt. Das Verhalten der Kläger gegenüber den Mandanten wi[X.]pricht auch dann
den §§
43, 43b BR[X.]O, wenn eine Genehmigungspflicht nach den Kreditwesengesetz für diese [X.] nicht besteht. Durch die Zusage, Werkstatt-, [X.]bschlepp-
und Sachverstän-digenkosten zu verauslagen, werden auch die Mandanten mit einer unentgelt-lichen Leistung geworben, die in deren Situation keinen geringen Wert hat. [X.] Werbung ist nicht berufsbezogen und zudem auf die Erteilung des Mandats im Einzelfall gerichtet. Die Verauslagung der Kosten des Mandanten wird in [X.]ussicht gestellt, um diese nach Verkehrsunfällen, also bei bestehendem [X.], konkret zum [X.]bschluss des [X.]nwaltsvertrags zu bewegen. Dies ist unzulässig.
20
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-
[X.].
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c [X.]bs.
1 Satz
1 BR[X.]O, §
154 [X.]bs.
2
VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 [X.]bs.
1 Satz
1 BR[X.]O, §
52 [X.]bs.
2 GKG.
Kayser
Roggenbuck
[X.]

Kau
Merk
Vorinstanzen:
[X.]GH München, Entscheidung vom 17.02.2014 -
Bay[X.]GH [X.] -
4 -
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Meta

AnwZ (Brfg) 26/14

20.06.2016

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2016, Az. AnwZ (Brfg) 26/14 (REWIS RS 2016, 9684)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9684

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