Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2011, Az. XI ZB 20/10

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7166

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BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 3. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 3. Mai 2011 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] Ellenberger und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 25. Zivilsenats des [X.] vom 27. April 2010 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfest-setzungsbeschluss des [X.] vom 24. Februar 2010 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Der [X.] beträgt 1.038,33 •. Gründe: [X.] Die Parteien streiten im Verfahren der Kostenfestsetzung darum, ob bei der Berechnung der von der Beklagten den Klägern zu erstattenden Kosten die geltend gemachte 1,6 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV [X.] i.V. mit Nr. 1008 VV [X.]) in voller Höhe anzusetzen ist, oder ob auf diese Gebühr bei der Kos-tenfestsetzung gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV [X.] die wegen desselben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr hälftig [X.] ist. 1 - 3 - Das [X.] hat die volle Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Be-schwerdegericht die Verfahrensgebühr unter Anrechnung der vorprozessualen Geschäftsgebühr in Höhe einer 0,75 fachen Gebühr gemäß Teil 3 [X.] zu Nr. 3100 VV [X.] nur mit 0,85 angesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Anrechnungsvorschrift in Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV [X.] finde im Streitfall Anwendung. Die seit dem 5. August 2009 geltende Vorschrift des § 15a [X.] stehe dem nicht entgegen. Sie sei wegen der zumindest entsprechend anwendbaren Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 [X.] auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar, weil der Auftrag zur [X.] vor ihrem Inkrafttreten erteilt worden sei. Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. 2 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im übrigen (§ 575 ZPO) zulässig. 3 Sie hat in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des [X.] ist die geltend gemachte Verfahrensgebühr im [X.] in voller Höhe zu berücksichtigen. Die vom Beschwerdegericht vorge-nommene teilweise Anrechnung der wegen desselben Gegenstandes entstan-denen Geschäftsgebühr steht im Widerspruch zur mittlerweile einhelligen Rechtsprechung des [X.]. Nach Inkrafttreten des § 15a [X.] vertreten alle mit der Entscheidung befassten Senate des [X.], teilweise unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung, die Auffassung, dass durch § 15a [X.] lediglich eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage erfolgt ist ([X.], Beschlüsse vom 2. September 2009 - [X.], [X.], 3101 4 - 4 - Rn. 8, vom 9. Dezember 2009 - [X.]I ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 16 ff., vom 11. März 2010 - [X.], [X.] 2010, 358 Rn. 6, vom 29. April 2010 - [X.], [X.] 2010, 471 Rn. 8 ff., vom 10. August 2010 - [X.], [X.] 2011, 22 Rn. 6 ff., vom 14. September 2010 - [X.], [X.] 2010, 473 Rn. 7 f., vom 28. Oktober 2010 - [X.], [X.]report 2011, 27 Rn. 5 und vom 7. Dezember 2010 - [X.]/10, NJW 2011, 861 Rn. 7). Auch der erkennende Senat hat sich dem - nach Erlass des angefochtenen [X.] - angeschlossen (Beschluss vom 28. September 2010 - [X.] ZB 7/10, juris Rn. 8); wie er dort bereits ausgeführt hat, ist für die auch vom [X.] vertretene Auffassung, § 15a [X.] finde auf Altfälle wegen einer zu-mindest analogen Anwendung der Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 [X.] keine Anwendung, kein Raum (Senatsbeschluss vom 28. September 2010 - [X.] ZB 7/10, juris Rn. 9). Vielmehr findet auch in Kostenfestsetzungsverfahren, die vor Inkrafttreten des § 15a [X.] entstandene Gebühren betreffen, eine An-rechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nur unter den in § 15a Abs. 2 [X.] genannten - im Streitfall nicht vorliegenden - Voraussetzungen statt. Soweit - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend hinweist - der X. Zivilsenat des [X.] (Beschluss vom 29. September 2009 - [X.], NJW 2010, 76 Rn. 23 ff.) gegen diese Auffassung Bedenken [X.] hat, haben sich dem die anderen damit befassten Senate nicht ange-schlossen. Einer Vorlage an den [X.] für Zivilsachen nach § 132 Abs. 2 Satz 1 GVG bedarf es nicht, da die Ausführungen zu § 15a [X.] für die damalige Entscheidung nicht tragend waren (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2010 - [X.] ZB 7/10, juris Rn. 10). 5 Die Rechtsbeschwerde rügt nach alledem zu Recht, dass das Be-schwerdegericht den [X.] des [X.]s abgeän-6 - 5 - dert und die Verfahrensgebühr gekürzt hat. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO), ist der Beschluss des [X.] und die sofortige Beschwerde gegen den [X.] zurückzuweisen. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Wiechers Joeres [X.] Ellenberger Matthias Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.02.2010 - 25 O 534/04 - [X.], Entscheidung vom 27.04.2010 - [X.]/10 -

Meta

XI ZB 20/10

03.05.2011

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2011, Az. XI ZB 20/10 (REWIS RS 2011, 7166)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7166

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IX ZB 82/08

V ZB 38/10

VIII ZB 15/10

VII ZB 55/09

VI ZB 45/10

XI ZB 7/10

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