Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.05.2016, Az. 1 ARs 21/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 11687

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Gegenstand

Versagung der Strafrahmenmilderung bei selbst verschuldeter Trunkenheit trotz fehlender Feststellung der Risikoerhöhung im Einzelfall


Tenor

Der Umstand, dass die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des [X.] auf von diesem zu verantwortender Trunkenheit beruht, rechtfertigt für sich allein die Versagung einer Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht.

Gründe

1

1. Der 3. Strafsenat hat über die Revision eines Angeklagten zu entscheiden, der wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt worden ist. Das [X.] hat eine Strafrahmenverschiebung nach § 213 bzw. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB mit der Begründung versagt, der Angeklagte habe die bei ihm festgestellte erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch verschuldete Trunkenheit selbstverantwortlich herbeigeführt. Es ist sachverständig beraten davon ausgegangen, dass der Angeklagte aufgrund einer mittelgradigen [X.] bei erhalten gebliebener Unrechtseinsicht nicht ausschließbar in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Eine Alkoholkrankheit oder Alkoholüberempfindlichkeit, die ein Verschulden hinsichtlich der Trunkenheit ausgeschlossen hätte, hat das [X.] verneint. Feststellungen zu einer vorhersehbar alkoholbedingten Erhöhung des Risikos der Begehung von Straftaten aufgrund persönlicher oder situativer Verhältnisse des Einzelfalls hat das [X.] nicht getroffen.

2

Der 3. Strafsenat beabsichtigt, die Revision des Angeklagten zu verwerfen und zu entscheiden:

„Der Tatrichter übt sein Ermessen bei der Entscheidung über die Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB grundsätzlich nicht rechtsfehlerhaft aus, wenn er im Rahmen einer Gesamtwürdigung der schuldmindernden Umstände die Versagung der Strafmilderung allein auf den Umstand stützt, dass die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des [X.] auf von diesem verschuldeter Trunkenheit beruht.“

3

Er fragt gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG bei den anderen Senaten an, ob deren Rechtsprechung dem entgegensteht und ob – sollte dies der Fall sein – daran festgehalten wird.

4

2. Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtsprechung des 1. Strafsenats entgegen.

5

Der Senat stimmt dem anfragenden Senat darin zu, dass es in der Regel gegen eine Verschiebung des Strafrahmens gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB spricht, wenn die erheblich verminderte Schuldfähigkeit auf zu verantwortender Trunkenheit beruht. Dies setzt allerdings voraus, dass sich dabei aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant erhöht hat (Senat, Urteil vom 19. Oktober 2004 – 1 StR 254/04, [X.]R StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 37 unter Verweisung auf [X.], Beschluss vom 17. August 2004 – 5 [X.], [X.]St 49, 239; vgl. auch [X.], Beschluss vom 5. August 2003 – 1 [X.]). Denn Umstände, die die Schuld erhöhen, können dann zur Versagung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB führen, wenn sie die infolge der Herabsetzung der Schuldfähigkeit verminderte [X.] aufwiegen (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2013 – 1 StR 105/13). Über die fakultative Strafrahmenverschiebung entscheidet der Tatrichter aufgrund einer Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Gesichtspunkte. Einer revisionsrechtlichen Überprüfung ist die Entscheidung über die fakultative Strafrahmenverschiebung nur eingeschränkt zugänglich; insoweit steht dem Tatrichter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2004 – 1 [X.], [X.]R StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 37).

6

Somit rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Senats der Umstand der selbst verschuldeten Trunkenheit des [X.] eine Versagung der Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht, wenn sich nicht zugleich aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant infolge zu verantwortender Trunkenheit erhöht hat. Hierfür genügt etwa das Wissen des [X.], dass er unter Alkoholeinfluss zu strafbaren Verhaltensweisen neigt, aber trotzdem Alkohol trinkt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. April 2013 – 1 StR 105/13 und vom 25. März 2014 – 1 StR 65/14, [X.], 238; vgl. auch Senat, Urteile vom 16. September 2004 – 1 StR 233/04, [X.]R StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 36, vom 29. April 1997 – 1 StR 511/95, [X.]St 43, 66, 78 und vom 6. Mai 1993 – 1 StR 136/93, [X.]R StGB § 21 Vorverschulden 4; Beschluss vom 2. März 1993 – 1 StR 26/93, [X.], 421; Urteile vom 6. Oktober 1992 – 1 StR 574/92 und vom 15. Dezember 1987 – 1 StR 498/87, [X.]St 35, 143). Einschlägiger Vorverurteilungen bedarf es jedoch nicht (Senat, Urteil vom 19. Oktober 2004 – 1 StR 254/04, [X.]R StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 37).

7

3. An dieser Rechtsprechung, die an den Beschluss des 5. Strafsenats vom 17. August 2004 – 5 StR 93/04, [X.]St 49, 239 anknüpft, hält der Senat fest. Den Ausführungen des 5. Strafsenats in der genannten Entscheidung schließt sich der Senat an.

Raum                                                      Jäger                                                         Cirener

                                 Fischer                                               Bär

Meta

1 ARs 21/15

10.05.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

vorgehend BGH, 15. Oktober 2015, Az: 3 StR 63/15, Beschluss

§ 21 StGB, § 49 Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.05.2016, Az. 1 ARs 21/15 (REWIS RS 2016, 11687)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11687


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 StR 63/15

Bundesgerichtshof, 3 StR 63/15, 08.03.2018.

Bundesgerichtshof, 3 StR 63/15, 20.12.2016.

Bundesgerichtshof, 3 StR 63/15, 15.10.2015.


Az. GSSt 3/17

Bundesgerichtshof, GSSt 3/17, 24.07.2017.


Az. 2 ARs 386/15

Bundesgerichtshof, 2 ARs 386/15, 07.11.2016.


Az. 1 ARs 21/15

Bundesgerichtshof, 1 ARs 21/15, 10.05.2016.


Az. 4 ARs 16/15

Bundesgerichtshof, 4 ARs 16/15, 28.04.2016.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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