Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.07.2017, Az. VIII ZR 45/17

8. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 7883

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Gegenstand

Erinnerung gegen den Kostenansatz nach Verwerfung einer Nichtzulassungbeschwerde: Zulässige Einwendungen; Entscheidung des Einzelrichters


Tenor

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des [X.] vom 30. März 2017 - Kostenrechnung mit [X.] 780017116754 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Der [X.] hat die Eingabe des Beklagten vom 10. Februar 2017, mit der er Einwendungen gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des [X.] vom 12. Januar 2017 - 10 S 104/16 - erhoben hat, als Nichtzulassungsbeschwerde gewertet, weil es sich dabei um das gegen eine solche Entscheidung einzig statthafte, wenngleich im Streitfall nicht zulässige Rechtsmittel handelt. Der [X.] hat die Nichtzulassungsbeschwerde sodann mit Beschluss vom 28. März 2017 verworfen. Mit Schreiben vom 19. Mai 2017 hat der Beklagte Einwendungen gegen den darauf erfolgten [X.] erhoben. Er meint, er habe keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

2

2. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung hat keinen Erfolg. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1, § 1 Abs. 5 GKG grundsätzlich der Einzelrichter, nachdem der [X.] dieser nicht abgeholfen hat.

3

Im Verfahren der Erinnerung gegen den [X.] können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den [X.] selbst richten. Dieser setzt die durch die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde entstandenen Gerichtskosten im Hinblick auf den Streitwert von 4.640,96 € gemäß Nr. 1242 des [X.] in Anlage 1 des GKG zu Recht mit 292 € an.

4

3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Hoffmann

Meta

VIII ZR 45/17

18.07.2017

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Essen, 12. Januar 2017, Az: 10 S 104/16

§ 1 Abs 5 GKG, § 66 Abs 1 S 1 GKG, § 66 Abs 6 S 1 Halbs 1 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.07.2017, Az. VIII ZR 45/17 (REWIS RS 2017, 7883)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7883

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Wird zitiert von

1 StR 240/18

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