Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.05.2023, Az. IV ZR 168/22

4. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 3262

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Tenor

Die Erinnerung des Schuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 19. April 2023 (Kassenzeichen            ) wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Mit Beschluss vom 29. März 2023 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] (im Folgenden: Schuldner) verworfen und ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Mit Beschluss vom 24. April 2023 hat der Senat die Gegenvorstellung des Schuldners zurückgewiesen.

2

Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 19. April 2023 hat der Schuldner mit Schreiben vom 26. April 2023 Erinnerung eingelegt. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

3

II. Die zulässige, insbesondere nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung, über die auch beim [X.] gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. [X.], Beschluss vom 9. März 2023 - [X.]/22, juris Rn. 3 m.w.[X.]), hat keinen Erfolg.

4

Im Verfahren der Erinnerung gegen den [X.] können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den [X.] selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der [X.] erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen ([X.], Beschluss vom 9. März 2023 aaO Rn. 4 m.w.[X.]).

5

Der Schuldner wendet sich nur gegen die Kostenbelastung durch die Kostenrechnung an sich und die zugrunde liegende Entscheidung im Senatsbeschluss vom 29. März 2023. Diese Einwände sind im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen. Eine Verletzung des Kostenrechts rügt der Schuldner - zu Recht - nicht. Der [X.] vom 19. April 2023 ist nicht zu beanstanden. Infolge der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nach dem durch den Senatsbeschluss vom 29. März 2023 festgesetzten Wert von 9.331,62 € eine 2,0-Gebühr in Höhe von 532 € angefallen (Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit der Gebührentabelle der Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG).

6

III. [X.]; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Harsdorf-Gebhardt

Meta

IV ZR 168/22

25.05.2023

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 24. April 2023, Az: IV ZR 168/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.05.2023, Az. IV ZR 168/22 (REWIS RS 2023, 3262)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3262

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Referenzen
Wird zitiert von

IV AR (VZ) 41/22

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