Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2024, Az. I ZB 49/23

1. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 1186

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz des [X.] vom 22. November 2023 - Kostenrechnung zum [X.] 780023144246 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Antragstellers durch Beschluss vom 25. Oktober 2023 als unzulässig verworfen. Mit seiner Erinnerung vom 20. Februar 2024 beanstandet der Antragsteller die Gerichtskostenrechnung vom 22. November 2023.

2

II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung des Antragstellers, über die auch beim [X.] gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Oktober 2023 - [X.], juris Rn. 2 mwN), hat keinen Erfolg.

3

Im Verfahren der Erinnerung gegen den [X.] können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den [X.] selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der [X.] erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen ([X.], Beschluss vom 20. Oktober 2023 - [X.], juris Rn. 3 mwN).

4

Der [X.] vom 22. November 2023 trifft zu. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2023 ist die Gebühr nach Nr. 1826 des [X.] (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 132 € angefallen. Soweit die Ausführungen der Erinnerung dahingehend auszulegen sind, dass sie sich gegen die Kostenbelastung durch die Kostenrechnung an sich wendet, sind diese Einwände im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen (vgl. [X.], Beschluss vom 16. August 2017 - [X.], juris Rn. 3 mwN). Darauf, dass er bei einer förmlichen Verwerfung seiner unzulässigen Rechtsbeschwerde mit Kosten belastet werden würde, ist der Antragsteller mit Schreiben vom 3. August 2023 vorab hingewiesen worden.

5

III. [X.] (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Schwonke

Meta

I ZB 49/23

07.03.2024

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 25. Oktober 2023, Az: I ZB 49/23, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2024, Az. I ZB 49/23 (REWIS RS 2024, 1186)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1186

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZB 56/23 (Bundesgerichtshof)


I ZB 106/22 (Bundesgerichtshof)


I ZB 22/23 (Bundesgerichtshof)

Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz: Erhebung inhaltlicher Einwendungen gegen die Kostenentscheidung


I ZB 19/23 (Bundesgerichtshof)


I ZB 54/23 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZB 53/23

I ZB 39/23

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.