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PDF anzeigen [X.] vom 6. Dezember 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Mai 2006 a) hinsichtlich des Angeklagten [X.]. mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist; b) hinsichtlich der Angeklagten [X.] im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.], an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.]. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 74 Fällen und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und die Angeklagte [X.] wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 11 Fällen und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 1 - 3 - nicht geringer Menge in einem Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Ange-klagten haben nur in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Revision des Angeklagten [X.]. ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. [X.] hat das [X.] aber nicht erörtert, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen war. Dies drängte sich nach den [X.] auf, denn das [X.] hat festgestellt, der Angeklagte "benötige" mehrere Gramm Kokain wöchentlich ([X.]) und sei "betäubungsmittelsüch-tig" ([X.]); seine Abhängigkeit hat es ausdrücklich strafmildernd gewertet. Da es sich bei den abgeurteilten Taten ersichtlich um Symptomtaten des Hangs handelt, wäre § 64 StGB zu erörtern gewesen; Gründe, die einer Maßregelan-ordnung entgegen stehen konnten, sind aus dem Urteil nicht ersichtlich. 2 2. Die Revision der Angeklagten [X.]
ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. 3 [X.] kann hingegen nicht bestehen bleiben. Das [X.] hat in 11 der 12 abgeurteilten Fälle auf [X.] von jeweils vier Monaten erkannt. Zu § 47 Abs. 1 StGB hat es ausgeführt, es seien Frei-heitsstrafen unter sechs Monaten geboten gewesen, da es längerer Freiheits-strafen nicht bedürfe, "sondern vor allem einer Therapie" ([X.]). Das ist rechtsfehlerhaft, denn die "Unerlässlichkeit" kurzer Freiheitsstrafen im Sinne von § 47 Abs. 1 StGB bezieht sich nicht auf die Abgrenzung zu längeren Frei-heitsstrafen, sondern zu Geldstrafen; im Übrigen dürfte eine Freiheitsstrafe statt einer (schuldangemessenen) Geldstrafe nicht allein deshalb verhängt werden, 4 - 4 - um dem Täter eine "Therapie" zuteil werden zu lassen. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs insgesamt. Auch bei der Angeklagten [X.]
hat das [X.] darüber hinaus rechtsfehlerhaft die Anordnung einer Maßregel gemäß § 64 StGB nicht geprüft. Die Angeklagte ist nach den Feststellungen seit [X.]. Die Taten beging sie, um ihren Eigenkonsum zu finanzieren. Das Land-gericht hat - auch insoweit unklar - im Rahmen der Prüfung einer Strafausset-zung zur Bewährung ausdrücklich ausgeführt, es halte "lediglich den Weg des § 35 BtMG für gangbar" ([X.]). Das zeigt, dass auch der Tatrichter die Vor-aussetzungen des § 64 StGB grundsätzlich für gegeben gehalten hat. Von der in diesem Fall zwingenden Maßregelanordnung darf aber nach ständiger Rechtsprechung des [X.] nicht allein im Hinblick auf eine mögli-che Maßnahme nach §§ 35, 36 BtMG abgesehen werden (vgl. [X.]/[X.] StGB 54. Aufl. § 64 Rdn. 19 f. mit Nachw. zur Rspr.). Über den Rechtsfolgen-ausspruch ist daher insgesamt neu zu entscheiden. 5 [X.] Otten Rothfuß [X.]
Meta
06.12.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2006, Az. 2 StR 497/06 (REWIS RS 2006, 443)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 443
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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