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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:260417B5STR119.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 119/17
vom
26. April 2017
in dem Sicherungsverfahren
gegen
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 26. April 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 14.
Dezember 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung [X.].
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Die getroffene Einziehungsentscheidung hat keinen Bestand. Die selbst-ständige Einziehung eines Gegenstands gemäß § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB i.V.m. § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB ist nicht im Sicherungsverfahren nach §
413 StPO, sondern nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 440 Abs. 1 StPO möglich (vgl. [X.], Beschluss vom 16. August 2016
5 [X.] mwN). Da der nach § 440 Abs. 1 StPO erforderliche gesonderte Antrag nicht ge-stellt worden ist, fehlt es für eine Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung.
Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschul-digten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und [X.] freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Mutzbauer
Sander
Dölp
König
Mosbacher
1
2
Meta
26.04.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2017, Az. 5 StR 119/17 (REWIS RS 2017, 11994)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 11994
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 70/17 (Bundesgerichtshof)
3 StR 121/17 (Bundesgerichtshof)
3 StR 558/17 (Bundesgerichtshof)
5 StR 119/17 (Bundesgerichtshof)
Sicherungsverfahren: Wirksamkeit einer Einziehungsanordnung
3 StR 478/17 (Bundesgerichtshof)
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