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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:110717B3STR121.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 121/17
vom
11. Juli 2017
in dem Sicherungsverfahren
gegen
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 11.
Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und
4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig be-schlossen:
1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des [X.] vom 21. November 2016 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die [X.] entfällt.
2. Die weitergehende Revision des Beschuldigten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und sicherge-stellte Waffen, Waffenteile sowie Munition eingezogen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten hat den aus der [X.] ersicht-lichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat im [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten erge-ben. Die [X.] hat demgegenüber keinen Bestand.
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Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. [X.]en als sonstige Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB kommen bei schuldunfähigen [X.] dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren in Betracht (§ 440 StPO), wenn die Voraussetzungen des § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB vorliegen ([X.], Beschlüsse vom 25. November 2003 -
3 [X.], juris Rn. 11; vom 16. März 2016 -
4 [X.], juris Rn. 3). Der insoweit gemäß § 440 Abs. 1 StPO erforderliche gesonderte Antrag ist nicht gestellt worden, so dass es für die Einziehung an einer [X.] fehlt.
Der [X.] im Sinne des § 440 Abs. 1 StPO kann nicht darin gesehen werden, dass die Staatsanwaltschaft in der dem Sicherungsverfahren zugrunde liegenden Antragsschrift (§ 414 Abs. 2 Satz 2 StPO) ausgeführt hat, dass "die sichergestellten Waffen, Waffenteile und Munition der Einziehung unterliegen", und der [X.] der Staatsanwaltschaft in seinem Schlussvortrag beantragt hat, "die Waffen und die Munition aus der [X.] einzuziehen". Denn in dem Antrag, die Einziehung selbständig anzuord-nen, ist nicht nur der betreffende Gegenstand zu bezeichnen (§
440 Abs. 2 Satz 1 StPO). Außerdem ist vielmehr anzugeben, welche Tatsachen die Zu-lässigkeit der selbständigen Einziehung begründen und gelten die Vorschriften über den Inhalt der Anklageschrift nach § 200 StPO entsprechend (§ 440 Abs.
2 Sätze 2 und 3 StPO). Diesen Anforderungen genügen der Hinweis auf die "der Einziehung unterliegenden" Gegenstände in der Antragsschrift sowie der im Rahmen des [X.] gestellte Antrag nicht.
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Der geringfügige Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erschei-nen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Becker [X.] Gericke
Tiemann Hoch
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Meta
11.07.2017
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2017, Az. 3 StR 121/17 (REWIS RS 2017, 8290)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 8290
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