Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.04.2017, Az. 5 StR 119/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 11920

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Gegenstand

Sicherungsverfahren: Wirksamkeit einer Einziehungsanordnung


Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die [X.] entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die getroffene Einziehungsentscheidung hat keinen Bestand. Die selbstständige Einziehung eines Gegenstands gemäß § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB i.V.m. § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB ist nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO, sondern nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 440 Abs. 1 StPO möglich (vgl. [X.], Beschluss vom 16. August 2016 – 5 [X.] mwN). Da der nach § 440 Abs. 1 StPO erforderliche gesonderte Antrag nicht gestellt worden ist, fehlt es für eine Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung.

2

Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschuldigten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Mutzbauer      

        

Sander      

        

Dölp   

        

König      

        

Mosbacher      

        

Meta

5 StR 119/17

26.04.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 14. Dezember 2016, Az: 537 KLs 27/16

§ 74 Abs 2 Nr 2 StGB, § 74 Abs 3 StGB, § 76a Abs 2 S 1 Nr 2 StGB, § 413 StPO, § 440 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.04.2017, Az. 5 StR 119/17 (REWIS RS 2017, 11920)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11920

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