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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:191217B3STR478.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 478/17
vom
19. Dezember 2017
in dem Sicherungsverfahren
gegen
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2
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des [X.] vom 15. Mai 2017 im Ausspruch über die Ein-ziehung aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Beschuldigten im Sicherungsverfahren in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und das sichergestellte Messer eingezogen. Das Rechtsmittel des Beschuldigten hat nur den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die durch das [X.] veranlasste Überprüfung des Urteils hat zum [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldig-ten ergeben. Dagegen hat die Einziehungsentscheidung keinen Bestand. Der [X.] hat insoweit ausgeführt:
1
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"Im Sicherungsverfahren nach §
413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. [X.] als sonstige Maßnahmen im Sinne des §
11 Abs.
1 Nr.
8 StGB kommen bei schuldunfähigen [X.] dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren i.S.d. §
440 [X.] (bzw. nunmehr §
435 StPO n.F.) in Betracht, wenn die
Voraussetzungen des ... §
76a Abs.
2 Satz 1 Nr.
2 i.V.m. Abs.
1 StGB a.F., der vorliegend gemäß §
2 Abs.
5 i.V.m. Abs.
1 StGB anwendbar bleibt (vgl. §
76a Abs.
2 [X.], §
74b Abs.
1 Nr.
1 StGB n.F.), vorliegen ([X.], Beschluss vom 11.
Juli 2017 -
3 [X.]). Der insoweit gemäß §
440 Abs.
1 [X.] (bzw. nun-mehr §
435 StPO n.F.) erforderliche gesonderte Antrag ist nicht gestellt worden, so dass es für die Einziehung an einer Verfah-rensvoraussetzung fehlt. Sie hat daher zu entfallen."
Dem schließt sich der Senat an.
Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer
mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs. 4 StPO).
[X.]
Schäfer Spaniol
Berg Hoch
3
4
Meta
19.12.2017
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2017, Az. 3 StR 478/17 (REWIS RS 2017, 348)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 348
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