Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2017, Az. 5 StR 70/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 13745

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:210317B5STR70.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 [X.]/17

vom
21. März 2017
in dem Sicherungsverfahren
gegen

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am
21. März 2017 gemäß § 349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Oktober 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung ent-fällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Die getroffene Einziehungsentscheidung hat keinen Bestand. Die selbstständige Einziehung eines Gegenstands gemäß § 76a Abs. 2 Satz
1 Nr.
2 StGB i.V.m. § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB ist nicht im
Sicherungsverfahren nach § 413 StPO, sondern nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 440 Abs. 1 StPO möglich (vgl. [X.],
Beschluss vom 16. August 2016

5 [X.] mwN). Da der nach §
440 Abs. 1 StPO erforderliche
gesonderte Antrag nicht gestellt worden ist, fehlt es für eine Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung.
[X.]Dölp

König Berger
1

Meta

5 StR 70/17

21.03.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2017, Az. 5 StR 70/17 (REWIS RS 2017, 13745)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13745

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