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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 8/15
vom
19. Mai 2015
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, [X.],
hat durch
den Vorsitzenden Richter Prof. [X.], die Richterin
Lohmann, den Richter
Seiters, den Rechtsanwalt Prof. Dr. [X.] und die Rechtsanwältin Schäfer
am
19. Mai 2015
beschlossen:
Der Antrag der
Klägerin
auf Zulassung der Berufung gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 5. Februar 2015 an [X.] statt zugestellte
Urteil des
II. Senats des [X.] wird abgelehnt.
Die
Klägerin
trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50
Gründe:
I.
Die
Klägerin ist seit 1998 im Bezirk
der Beklagten
zur Rechtsanwalt-schaft zugelassen.
Am 19. Februar 2014 wurde sie in das Schuldnerverzeichnis des für sie zuständigen zentralen Vollstreckungsgerichts
eingetragen. Der
Ein-tragung lag ein vollstreckbarer Beitragsbescheid des
Versorgungswerks
der Rechtsanwälte vom 23. April 2012 über insgesamt
zugrunde.
Mit Bescheid vom
4. April 2014
widerrief
die Beklagte die Zulassung wegen Ver-1
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mögensverfalls.
Widerspruch und
Klage gegen diesen Bescheid sind erfolglos geblieben. Nunmehr
beantragt die Klägerin
die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des [X.].
II.
Der Antrag der Klägerin
ist nach § 112e
Satz 2
[X.], § 124a Abs.
4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtig-keit des angefochtenen Urteils bestehen
nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Klägerin bestreitet
vergeblich, in Vermögensverfall geraten zu sein. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfah-rens (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn. 9
ff.) war sie im Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen.
Die damit für den Eintritt des Vermögensverfalls streitende gesetzliche Vermu-tung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 [X.] hat die Klägerin nicht widerlegt.
Die Klägerin
hält den Bescheid vom 23. April 2012 für rechtswidrig. Sie
hat vergeblich den
(teilweisen)
Erlass der rückständigen Beiträge beantragt und Widerspruch gegen
die Ablehnung ihres Antrags
eingelegt. Über ihre Klage, mit welcher sie weiterhin den
(teilweisen)
Erlass der Beiträge erreichen will, ist noch nicht entschieden.
Diesen Vortrag hat der [X.] jedoch mit Recht für
unerheb-lich
gehalten.
Im [X.] hat der bestandskräftige Bescheid des [X.]. Seine Rechtmäßigkeit wird
nicht über-2
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prüft. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des [X.]s war die Klägerin danach verpflichtet, den festgesetzten Betrag zu zahlen. Sie hätte zuvor dem Versorgungswerk ihr ihrer Darstellung nach geringeres Ein-kommen rechtzeitig vor Festsetzung der Beiträge nachweisen oder jedenfalls Widerspruch und Klage gegen die einzelnen Festsetzungsbescheide einlegen
können, um zu verhindern, dass diese bestandskräftig wurden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].
Kayser
Lohmann
Seiters
[X.]
Schäfer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 05.02.2015 -
AGH 13/14 II -
6
Meta
19.05.2015
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2015, Az. AnwZ (Brfg) 8/15 (REWIS RS 2015, 10931)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 10931
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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