Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2016, Az. AnwZ (Brfg) 18/14

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2016, 14111

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:220316BANWZBRFG18.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 18/14

vom

22. März
2016

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen
Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier:
Fortsetzungsfeststellungsklage-

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-

Der Bundesgerichtshofs, Senat für Anwaltssachen, hat durch [X.] [X.], die Richterinnen Roggenbuck und [X.] sowie den
Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas
und die Rechtsanwältin Schäfer

am
22. März 2016
beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 29. Januar 2014
wird abgelehnt.

Die Klägerin
trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe:

I.

Die
Klägerin ist seit dem 29.
Januar 2004
im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
Am 8.
September 2010 erging Haftbefehl zur Erzwingung der Eidesstattlichen Offenbarungsversicherung gegen sie. Dieser wurde im November 2010 in das Schuldnerverzeichnis eingetragen.
Mit [X.] vom 11.
Juli 2012
widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin we-gen [X.].

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Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Im [X.] an die mündliche Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof widerrief
die Beklagte den [X.] nach §§
32 [X.], 49 Abs. 1 VwVfG, weil die Klägerin mit Schriftsatz vom 2.
Oktober 2013 die Löschung des Haftbefehls vom 8.
September 2010 nachgewiesen sowie belegt habe, dass die Kostenein-ziehungsstelle der Justiz keine Forderungen mehr gegen sie hatte. Die Klägerin hat daraufhin beantragt festzustellen,

dass der [X.] der Beklagten
vom 11.
Juli 2012 hin-sichtlich der Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft zum Zeitpunkt der Erledigung durch den Bescheid vom 30.
Oktober 2013 rechtswidrig war und weder die Beklagte noch der [X.] durch die Änderung der [X.] in Bezug auf die An-wendung der VwGO gemäß §
112c [X.] auf Streitigkeiten über die Zulassung eines Rechtsanwalts zur
Rechtsanwaltschaft daran gehindert waren oder sind, dies in einem entsprechenden Rechts-streit über die Rechtmäßigkeit des [X.]s zu [X.].

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Der [X.] hat den Feststellungsantrag als unbegründet abgewiesen, soweit er die Feststellung der Rechtswidrigkeit des [X.]es betraf. Den [X.] Antrag hat er als unzulässig angesehen. Nunmehr beantragt
die Klägerin
die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

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II.

Der Klägerin wird gemäß § 112e Satz 2 [X.], §§ 60, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags gewährt.

III.

Der Antrag ist nach §
112e Satz 2 [X.], §
124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er hat jedoch keinen Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des [X.] bestehen nicht

112e Satz 2 [X.], §
124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Gemäß §
14 Abs.
2 Nr. 7 Halbsatz 2 [X.] wird ein zum Widerruf der Zulassung führender Vermögensverfall vermutet, wenn der Rechtsanwalt im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Diese Voraussetzung war hier erfüllt.
Die Eintragung hat im Widerrufsverfahren [X.].
Ob sie
rechtmäßig war, was die Klägerin bezweifelt, wird im Verfahren über den Widerruf der Zu-lassung
daher
nicht geprüft. Der betroffene Anwalt ist dadurch nicht schutzlos. Er kann
gegebenenfalls gegenüber dem Vollstreckungsgericht
mit den [X.] und Rechtsbehelfen des Zwangsvollstreckungsrechts
die
Aufhebung des Haftbefehls und
Löschung der Eintragung erwirken. Der Gläubiger der [X.], welche der Eintragung zugrunde liegt, kann im Wege der Klage auf Herausgabe des Titels in Anspruch genommen werden. Eine vollständige [X.] titulierten Forderung vor Erlass des [X.]s behaup-4
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tet die Klägerin im Übrigen auch in der Begründung ihres Zulassungsantrags nicht.

b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Beschlüsse vom 4.
April 2012 -
AnwZ ([X.]) 1/12, juris Rn. 3; vom 9. Juli 2013 -
AnwZ ([X.]) 22/13, juris Rn. 4; vom 14. November 2013 -
AnwZ ([X.]) 65/13, juris Rn. 4 und vom 18. November 2013 -
AnwZ
([X.]) 63/13, juris Rn. 4; vom 6. Februar 2014 -
AnwZ
([X.]) 83/13, [X.]. 2014, 164 Rn.
5) muss ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung der Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkei-ten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens-
und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind. Dies hat die Klägerin
-
wiederum bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des [X.]es
-
nicht getan. Sie beruft sich darauf, dass ihr die im Tatbestand des anwaltsgerichtlichen Urteils wiedergege-bene Mitteilung der [X.] der Justiz über Forderungen von insgesamt 7.031,50

die Mitteilung der [X.] an, sondern auf die Vermögensver-hältnisse der Klägerin
im Zeitpunkt des [X.]s.

2. Rechtsfragen von
grundsätzlicher Bedeutung wirft
die Sache nicht auf

124 Abs.
2 Nr. 3 VwGO). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Wider-rufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1.
September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen. Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulas-sungsverfahren vorbehalten ([X.], Senatsbeschlüsse vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn.
9
ff.; vom 28.
Oktober 2011 -
AnwZ ([X.]) 20/11, [X.], 106 Rn.
7; vom 14.
November 2013 -
AnwZ ([X.]) 8
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65/13, juris Rn. 5; vom 6.
Februar 2014 -
AnwZ
([X.]) 83/13, [X.]. 2014, 164 Rn. 3). Klärungsbedarf besteht insoweit nicht
mehr.

3. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtli-chen Schwierigkeiten auf (§
124 Abs.
2 Nr. 2 VwGO).
Dieser [X.] ist dann erfüllt, wenn die Sache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt ([X.], [X.] vom 28.
Oktober 2011 -
AnwZ ([X.]) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn.
10). Das ist hier nicht der Fall.

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IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs. 1 Satz 1 [X.], §
154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.].

Kayser
Roggenbuck
[X.]

Quaas
Schäfer

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 29.01.2014 -
I [X.] 9/12 -

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Meta

AnwZ (Brfg) 18/14

22.03.2016

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2016, Az. AnwZ (Brfg) 18/14 (REWIS RS 2016, 14111)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14111

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