Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2018, Az. III ZA 10/18

III. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 6974

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[X.]:[X.]:BGH:2018:280618BIIIZA7.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

III ZA

7/18 ([X.] 9 [X.]/17)
III ZA 10/18 ([X.] 9 [X.]/16)
III ZA 11/18 ([X.] 9 [X.])
III ZA 12/18 ([X.] 9 [X.])

vom

28. Juni 2018

in dem Rechtsstreit

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2

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Der III.
Zivilsenat
des [X.]s hat am
28. Juni 2018 durch den Vorsitzenden [X.] Dr.
[X.] und die [X.]innen Dr.
[X.], [X.], Dr.
Arend und Dr.
Böttcher

beschlossen:

1.
Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin vom 5. Juni 2018 gegen alle [X.] des [X.] wird als unzulässig ver-worfen.

2.
Die Anträge der Antragstellerin auf Bewilligung von [X.] gegen die Beschlüsse des 9. Zivilsenats des [X.]s vom 5. Januar 2018 -
9 [X.]/17 -, vom 27. Januar 2017 -
9 [X.]/16 -, vom 12. Juli 2016 -
9 [X.] -, und vom 27. Oktober 2014 -
9 [X.] -
werden abgelehnt.

Gründe:

1.
Das am 8. Juni 2018 eingegangene Ablehnungsgesuch der Antragstelle-rin ist unzulässig. Es richtet sich unterschiedslos gegen sämtliche [X.] des [X.], ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten, sich aus den betroffenen Verfahren ergebenden Anhaltspunkten oder aus persönli-chen Beziehungen der [X.] zu den Beteiligten oder der [X.] wird (vgl. [X.], Beschluss vom 23. April 2015 -
III ZA 11/15, BeckRS 2015, 08531 Rn. 2 f.). Die Antragstellerin wendet sich lediglich gegen die ihrer [X.] nach unrichtigen bisherigen Entscheidungen des [X.]s und erhebt dies-bezüglich allgemein gehaltene Vorwürfe, wonach der [X.] nicht in der Lage sei, gesetzeskonform, unabhängig und objektiv zu entscheiden. [X.]
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stände, die die Besorgnis der Befangenheit aller [X.] des [X.] rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. [X.] ergeben sie sich nicht daraus, dass bislang sämtliche Anträge der [X.] abgelehnt wurden, ohne dass der [X.] in eine Prüfung der [X.] eingetreten ist. Dies liegt nicht an einer Befangenheit der [X.] [X.],
sondern daran, dass gegen die von der Antragstellerin [X.] Beschlüsse keine Rechtsmittel zum [X.] statthaft [X.] und eine inhaltliche Prüfung deshalb unzulässig war. In den Beschlüssen des [X.]s wurde dies jeweils entsprechend begründet.

Soweit die Antragstellerin sich in ihrem Ablehnungsgesuch darauf stützt, dass zu ihrer Eingabe vom 8. April 2018 verschiedene Aktenzeichen zugeteilt wurden, ohne dass ihr die konkrete Zuordnung der Aktenzeichen näher [X.] wurde, begründet auch dies offensichtlich keine Befangenheit der [X.] des [X.]. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 8. April 2018 ver-schiedene Beschlüsse angefochten, so dass verschiedene Verfahren vorliegen und deshalb zu Recht auch mehrere Aktenzeichen vergeben wurden, was der Antragstellerin mitgeteilt wurde. Diese Aufteilung sowie die Mitteilung hierzu an die Antragstellerin erfolgten überdies nicht durch die [X.] des III. Zivilsenat, sondern durch Mitarbeiter des [X.]s im Rahmen der Registrie-rung der Verfahren, so dass sich auch hieraus schon im Ansatz kein Anhalts-punkt für die Befangenheit der [X.] ergeben könnte. Aus den Beschlüssen des [X.]s sind die Zuordnung der Aktenzeichen zu den angefochtenen Be-schlüssen sowie die Beteiligten des jeweiligen Verfahrens zweifelsfrei erkenn-bar.

Soweit das Ablehnungsgesuch auch die Verfahren [X.], [X.], [X.] und [X.] einbezieht, ist es auch deshalb unzulässig, weil diese Verfahren bereits abgeschlossen sind.
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Da das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist, kann der [X.] hierüber selbst und unter Mitwirkung der abgelehnten [X.] entscheiden.

2.
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind unbegründet. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechts-verfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Dies ist nicht der Fall. Die Rechtsbeschwerden wären unzulässig. Dieser Rechtsbehelf ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerde-gericht ihn in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§
574 Abs.
1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen bezüglich aller angefochtenen [X.] nicht vor.

[X.]

[X.]

[X.]

Arend
Böttcher
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.11.2017 -
52 O 314/13 -

KG Berlin, Entscheidung vom 05.01.2018 -
9 [X.]/17 -

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5

Meta

III ZA 10/18

28.06.2018

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2018, Az. III ZA 10/18 (REWIS RS 2018, 6974)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6974

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