Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.10.2023, Az. III ZB 70/23

3. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 9911

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Tenor

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des [X.] - 9. Zivilsenat - vom 13. Juni 2023 und vom 20. Juli 2023 - 9 W 34/23 - wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Senat legt die Schreiben des Antragstellers vom 10. und vom 30. August 2023 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen die vorgenannten Beschlüsse aus, weil dies das einzig in Betracht zu ziehende Rechtsmittel ist. Mit der angefochtenen Entscheidung vom 13. Juni 2023 hat das [X.] die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den - ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Klageverfahrens wegen Berufschadensausgleichs und Schmerzensgeldes versagenden - Beschluss des [X.] vom 4. April 2023 zurückgewiesen; mit Beschluss vom 20. Juli 2023 hat das [X.] die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen seinen Beschluss vom 13. Juni 2023 als unzulässig verworfen.

2

Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, da die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum [X.] nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, worauf die Senatsrechtspflegerin bereits zutreffend hingewiesen hat.

[X.]                                 Herr

Meta

III ZB 70/23

26.10.2023

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend KG Berlin, 13. Juni 2023, Az: 9 W 34/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.10.2023, Az. III ZB 70/23 (REWIS RS 2023, 9911)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9911

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