Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2003, Az. VIII ZR 335/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2595

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[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEIL[X.]Verkündet am:25. Juni 2003Kir[X.]hgeßner,[X.] Ges[X.]häftsstellein dem [X.]:[X.]: nein[X.] § 9 Bb Abs. 2 [X.]Zur Unwirksamkeit zweier die Renovierungspfli[X.]ht des Mieters betreffender [X.] einem Mietvertrag.[X.], Versäumnisurteil vom 25. Juni 2003 - [X.] -LG [X.] [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he [X.] 25. Juni 2003 dur[X.]h die Vorsitzende Ri[X.]hterin [X.] und die [X.]. [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] Re[X.]ht erkannt:Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des[X.]s [X.] vom 10. Oktober 2002 wird [X.].Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens als [X.] zu tragen.Das Urteil ist vorläufig vollstre[X.]kbar.Von Re[X.]hts wegen- 3 -Tatbestand:Mit Vertrag vom 16. September 1994 mieteten die Beklagten von [X.] eine Wohnung in [X.]an. Dieser Vertrag enthielt unter anderemfolgende [X.] Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume...4.a)Der Mieter ist verpfli[X.]htet, auf seine Kosten die S[X.]hönheitsre-paraturen (das Tapezieren, Anstrei[X.]hen oder Kalken derWände und De[X.]ken, das Strei[X.]hen der Fußböden, Heizkörpereins[X.]hließli[X.]h Heizrohre, der Innentüren sowie der [X.] von innen) in den Mieträumen, wenn erfor-derli[X.]h, mindestens aber in der na[X.]hstehenden Reihenfolgefa[X.]hgere[X.]ht auszuführen....Die [X.]folge beträgt:bei Kü[X.]he, Bad und Toilette - 3 Jahrebei allen übrigen Räumen - 5 Jahre.Diese Fristen werden bere[X.]hnet vom [X.]punkt des [X.], bzw. soweit S[X.]hönheitsreparaturenna[X.]h diesem [X.]punkt von dem Mieter fa[X.]hgere[X.]ht dur[X.]hge-führt worden sind, von diesem [X.]punkt an....b)Der Mieter ist au[X.]h bei Beendigung des Mietverhältnisses ver-pfli[X.]htet, S[X.]hönheitsreparaturen dur[X.]hzuführen, wenn die [X.] na[X.]h § 16 Ziff. 4a seit der Übergabe der Mietsa[X.]he bzw.seit den letzten dur[X.]hgeführten S[X.]hönheitsreparaturen verstri-[X.]hen sind...."- 4 -Zudem finden si[X.]h in dem Mietvertragsformular folgende mas[X.]hinenge-s[X.]hriebene [X.] § 16 Ziff. 5 [X.]. a): "siehe Anlage 1 zum § 16 Zi. 5"-bei § 27 Sonstige Vereinbarungen: "Anlage 1 § 16 Ziffer 5ist Bestandteil des [X.] und Seite 5 des [X.] ist unter ande-rem folgende, ebenfalls von den Mietern und für die Vermieter unters[X.]hriebeneVereinbarung zwis[X.]hengeheftet:"Anlage [X.] zum Mietvertrag vom...§ [X.])Bei Auszug hat der Mieter die Räume in fa[X.]hgere[X.]ht reno-viertem Zustand zurü[X.]kzugeben. ...b)..."Das Mietverhältnis endete zum 31. Juli 2000. Am 4. August 2000 über-gaben die Beklagten die Mietwohnung den Klägern. Sie hatten keine S[X.]hön-heitsreparaturen dur[X.]hgeführt und vertraten die Auffassung, sie seien au[X.]h zudiesem [X.]punkt zur Renovierung der Wohnung ni[X.]ht verpfli[X.]htet. Die Klägerforderten die Beklagten im November 2000 s[X.]hriftli[X.]h vergebli[X.]h zur [X.] näher bezei[X.]hneter Renovierungsarbeiten auf.Die Kläger haben gegen die Beklagten [X.] DM nebst Zinsen erwirkt. In diesem Betrag waren [X.] über 21.000 DM, die no[X.]h ni[X.]ht bezahlte Miete für Juli 2000, [X.] das [X.] und eine Nutzungsents[X.]hädigung für die [X.] vom [X.] bis eins[X.]hließli[X.]h Januar 2001 eingere[X.]hnet, weil die Wohnung erst zum- 5 -1. Februar 2001 wieder habe vermietet werden können. Na[X.]h Einspru[X.]h [X.] gegen die [X.] hat das Amtsgeri[X.]ht die [X.] zur Zahlung von 12.100 DM nebst Zinsen - Miete für den Monat Juli 2000und Nutzungsents[X.]hädigung für die [X.] vom 1. August 2000 bis 31. [X.] - verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] Beklagten ergangenen [X.] mit der [X.], daß die Beklagten 654,45 1.280 DM) nebst Zinsen zu zahlen ha-ben.Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision begehren die Klä-ger die Wiederherstellung des erstinstanzli[X.]hen Urteils. Für die Beklagten ist inder mündli[X.]hen Verhandlung über die Revision niemand ers[X.]hienen. Die Klägerhaben den Erlaß eines Versäumnisurteils beantragt.Ents[X.]heidungsgründe:[X.] die Revision der Kläger ist antragsgemäß dur[X.]h [X.] ents[X.]heiden. Inhaltli[X.]h beruht die Ents[X.]heidung allerdings ni[X.]ht auf einerSäumnisfolge, sondern auf der Berü[X.]ksi[X.]htigung des gesamten Sa[X.]h- [X.] ([X.]Z 37, 79, 81).II.Das Berufungsgeri[X.]ht hat, soweit in der Revisionsinstanz no[X.]h von [X.], [X.] 6 -Den Klägern stehe ledigli[X.]h ein Anspru[X.]h auf den Teil der [X.] den Monat Juli 2000 zu, der ni[X.]ht dur[X.]h Aufre[X.]hnung mit [X.] Beklagten wegen der von ihnen gezahlten Kaution erlos[X.]hen sei (1.280 DM= 654,45 )vom 1. bis 4. August 2000 wegen der verspäteten Übergabe sei dur[X.]h die vonden Beklagten erklärte Aufre[X.]hnung mit ihrem Anspru[X.]h auf Rü[X.]kgabe der [X.] Kaution erlos[X.]hen. Für die [X.] vom 5. August 2000 bis zum 31. [X.] stehe den Klägern weder ein Anspru[X.]h auf Nutzungsents[X.]hädigung [X.] Anspru[X.]h auf S[X.]hadensersatz wegen [X.] wegen der von den [X.] bei Vertragsende unterlassenen Renovierungsarbeiten zu. Ein Vorent-halten der Wohnung dur[X.]h die Beklagten zu Lasten der Kläger könne für diese[X.] ni[X.]ht angenommen werden. S[X.]hadensersatz wegen [X.] könntendie Kläger ni[X.]ht verlangen, weil sowohl die Endrenovierungsklausel wie au[X.]hdie Vertragsklausel über eine turnusmäßige Dur[X.]hführung von S[X.]hönheitsrepa-raturen unwirksam seien.[X.] Ausführungen halten der revisionsre[X.]htli[X.]hen Überprüfung stand.Vergebli[X.]h wendet si[X.]h die Revision dagegen, daß das [X.] so-wohl die [X.] in [X.]. a) Satz 1 der Anlage zu § 16 Ziff. 5 des [X.] vom 16. September 1994 als au[X.]h die Überwälzung der Pfli[X.]ht zur [X.] na[X.]h § 16 Ziff. 4 [X.]. a) die-ses Vertrages auf den Mieter für unwirksam gehalten hat.1. Zu Re[X.]ht hat das [X.] angenommen, beide Regelungen seien[X.]n im Sinne der Vors[X.]hrift des § 1 Abs. 1 [X.], die ebenso wie- 7 -die sonstigen Bestimmungen des AGB-Gesetzes na[X.]h Art. 229 § 5 Satz 1EGBGB auf das Vertragsverhältnis der Parteien anzuwenden sind. Dies [X.] § 16 Ziff. 4 [X.]. a) keiner weiteren Begründung. Im Ergebnis gilt für [X.] [X.]. a) der Anlage 1 ni[X.]hts anderes. Wie das Berufungsgeri[X.]ht feh-lerfrei und von der Revision unbeanstandet ausgeführt hat, ist au[X.]h insoweitangesi[X.]hts des [X.] von einer Vorformulierung dieser [X.]auszugehen, so daß eine Vermutung dafür spri[X.]ht, daß es si[X.]h um eine Allge-meine Ges[X.]häftsbedingung handelt.2. Zutreffend hält das [X.] die [X.] über die Ver-pfli[X.]htung der Mieter zur Endrenovierung für unwirksam. Na[X.]h der [X.] (Urteile v. 3. Juni 1998 - [X.], NJW 1998, 3114unter [X.] a; und vom 14. Mai 2003 - [X.], [X.].) ist eine [X.] in einem vom Vermieter verwendeten Formularmietvertrag, die [X.] verpfli[X.]htet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unab-hängig vom [X.]punkt der Vornahme der letzten S[X.]hönheitsreparaturen reno-viert zu übergeben, wegen unangemessener Bena[X.]hteiligung des Mieters na[X.]h§ 9 [X.] unwirksam. Um eine sol[X.]he handelt es si[X.]h beim Inhalt der Anlage 1zum Mietvertrag, die im übrigen zu § 16 Ziff. 4 [X.]. b) im Widerspru[X.]h steht.Zwar kann si[X.]h na[X.]h der Senatsents[X.]heidung vom 3. Juni 1998 (aaOunter [X.] b) eine sol[X.]he [X.], die bei isolierter Betra[X.]htungsweise den Mie-ter im Sinne des § 9 Abs. 1 [X.] unangemessen bena[X.]hteiligt, bei einer Ge-samtbetra[X.]htung der Vereinbarung über die Renovierungspfli[X.]hten glei[X.]hwohlals wirksam erweisen. Das war in dem der genannten Ents[X.]heidung zugrunde-liegenden Sa[X.]hverhalt deshalb der Fall, weil dort dur[X.]h eine unmittelbar na[X.]h-folgende [X.] hinrei[X.]hend klargestellt war, daß der Mieter die ihm auferlegteEndrenovierung nur dann vornehmen mußte, wenn die Fristen seit der Ausfüh-rung der letzten S[X.]hönheitsreparaturen bei Vertragsende bereits abgelaufen- 8 -waren. Im Streitfall verbleibt es indes bei der Unwirksamkeit der [X.] [X.] 1 [X.]. a), weil dort eine sol[X.]he Eins[X.]hränkung der Pfli[X.]ht zur Endre-novierung ni[X.]ht vorgesehen ist. In der Anlage [X.] heißt es unter [X.]. b)ausdrü[X.]kli[X.]h, der Mieter müsse den für die erforderli[X.]hen Renovierungsmaß-nahmen anfallenden Betrag als Renovierungsablösung zahlen. Unklarheiten,die dadur[X.]h entstehen könnten, daß der Mieter na[X.]h § 16 Ziff. 4 [X.]. [X.]) [X.] nur anteilige Kosten zu tragen haben soll, würden ohnehin ge-mäß § 5 [X.] zu Lasten der Kläger gehen.3. Zu folgen ist au[X.]h den Ausführungen in dem angefo[X.]htenen Urteil,aufgrund eines Summierungseffektes sei au[X.]h die formularmäßige Überwäl-zung der Pfli[X.]ht zur Vornahme von S[X.]hönheitsreparaturen in § 16 Ziff. 4[X.]. a) unwirksam. Wie das Berufungsgeri[X.]ht ri[X.]htig angenommen hat, füh-ren beide Regelungen bei einer Gesamtbetra[X.]htung dazu, daß der Mieter dur[X.]hein Übermaß ihm auferlegter Renovierungspfli[X.]hten im Sinne des § 9 Abs. 1[X.] unangemessen bena[X.]hteiligt wird (vgl. [X.]Z 101, 253, 264). Die [X.] über die Pfli[X.]ht des Mieters zur turnusmäßigen Renovierung und zurRenovierung am Ende der Mietzeit stehen in engem sa[X.]hli[X.]hen Zusammen-hang. Sie sind zwar äußerli[X.]h ni[X.]ht in einem einzigen [X.]werk [X.]. Sie sind jedo[X.]h dadur[X.]h untrennbar miteinander verbunden, daß in § [X.]. 5 des [X.] auf die Anlage 1 verwiesen wird, die zudem in [X.] eingeheftet ist.Eine unangemessene Bena[X.]hteiligung einer Vertragspartei - und damiteine Unwirksamkeit der Gesamtregelung - kann si[X.]h aus dem Zusammenwir-ken zweier für si[X.]h gesehen wirksamer [X.]n ergeben, davon abgesehenaber au[X.]h dann, wenn eine dieser [X.]n, wie hier, s[X.]hon für si[X.]h betra[X.]htetunwirksam ist ([X.]Z 127, 245, 253 f.; Senat, Urteil v. 14. Mai 2003, [X.] der Verwender einer aus zwei Teilen bestehenden [X.], deren [X.] 9 -Teil nur Bestand haben kann, wenn der andere unwirksam ist, kann si[X.]h wegendes Gebotes der Transparenz vorformulierter Vertragsbedingungen ni[X.]ht aufdie Unwirksamkeit des anderen [X.]teils berufen. Ni[X.]hts anderes kann beiäußerli[X.]h getrennten [X.]n gelten, die si[X.]h zumindest in einem bestimmtenAnwendungsberei[X.]h we[X.]hselseitig auss[X.]hließen.[X.] Dr. [X.] [X.]für den wegen urlaubsbedingterAbwesenheit an der Unters[X.]hrifts-leistung verhinderten Ri[X.]hter amBundesgeri[X.]htshofDr. [X.], den 15.07.2003([X.])[X.] Dr. [X.]

Meta

VIII ZR 335/02

25.06.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2003, Az. VIII ZR 335/02 (REWIS RS 2003, 2595)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2595

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