Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2016, Az. I ZR 71/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 9407

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:230616U[X.]1.15.0

BUN[X.]SGER[X.]CHTSHOF

[X.]M NAMEN [X.]S VOLKES

URTE[X.]L
[X.] ZR 71/15
Verkündet am:

23. Juni 2016

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Arbeitnehmerüberlassung
[X.] § 3a; [X.] § 1 Abs. 1 Satz 1
Die sozialpolitischen Zwecken dienende Regelung des §
1 Abs.
1 Satz
1 [X.] über die Erlaubnispflicht für Arbeitnehmerüberlassung weist weder in Bezug auf den Absatzmarkt der Arbeitsleistungen der Leiharbeitnehmer noch in Bezug auf den Beschaffungsmarkt der Arbeitskraft von Leiharbeitnehmern eine wettbe-werbsbezogene Schutzfunktion auf.
[X.], Urteil vom 23. Juni 2016 -
[X.] ZR 71/15 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.].
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 23.
Juni
2016
durch
den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Büscher,
die Richter Prof.
Dr.
[X.], Dr.
Kirchhoff, Prof.
Dr.
Koch
und [X.]

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 29.
Januar 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien sind Dienstleistungsunternehmen, die bei
Messen
Ausstel-lern Personal zur Verfügung stellen.

Der Beklagte schließt
mit den von ihm zur Verfügung gestellten Perso-nen
Verträge
unter Einbeziehung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen
er die Art, den
Ort und die Zeit des Messeeinsatzes sowie
das Honorar regelt. Die
vertraglichen Bestimmungen enthalten Vorgaben zum äußeren Er-scheinungsbild des [X.],
zu dessen
Verhalten am jeweiligen Ein-satzort und
zu den Modalitäten der Abrechnung.
Der Beklagte stellt den [X.] die Serviceleistungen in Rechnung und bezahlt dem Personal das
ver-einbarte
Honorar. [X.]m Gegensatz
zur
Klägerin
verfügt er
über keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
nach §
1 Abs.
1 Satz
1, §
2 des [X.] ([X.]).
1
2
-
3
-

Die Klägerin sieht in der
vom Beklagten vorgenommenen Bereitstellung
von Messepersonal an Aussteller eine
unerlaubte und deshalb wettbewerbswid-rige Arbeitnehmerüberlassung.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Androhung von [X.] zu verurteilen,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Arbeitsvermittlung in Form der
Vermittlung von Standpersonal an Aussteller auf Messen gemäß den [X.] in Anlagen K
5 und K
6 zur Klageschrift [Auftragsformular und Allgemeine Geschäftsbedingungen des Beklagten] zu betreiben, solange und soweit er nicht im Besitz einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 [X.]
ist.

Darüber hinaus
hat die Klägerin den Beklagten auf Auskunftserteilung
und
Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen sowie
die Feststellung seiner
Schadensersatzpflicht begehrt.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben
(OLG Frankfurt
am Main, [X.], 401). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

A. Das Berufungsgericht hat die Klage
für
unbegründet erachtet, weil die unerlaubte Überlassung von Messepersonal
an Aussteller weder wettbewerbs-rechtliche noch deliktische Ansprüche der Klägerin auslöse. Dazu hat es
ausge-führt:

3
4
5
6
7
-
4
-
Der Beklagte betreibe
zwar eine nach §
1 Abs.
1 [X.] erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung, weil er
nach den vertraglichen Regelungen gegen-über dem vermittelten Messepersonal in Bezug auf Ort, Zeit und Abrechnung des Arbeitseinsatzes sowie die Rahmenbedingungen der Tätigkeit [X.] sei und in Bezug auf die konkrete
Tätigkeit an den Messeständen das [X.] an seine
Kunden delegiert
habe. [X.]n dem
Verstoß gegen §
1 [X.] liege
aber kein wettbewerbsrechtlich unzulässiges
Verhalten. Die
gesetzliche Erlaubnispflicht stelle
eine Marktzutrittsregelung
dar, die den arbeits-
und sozi-alversicherungsrechtlichen Schutz der überlassenen Arbeitnehmer sicherstellen
solle. [X.]m Blick auf den Markt der
Arbeitnehmerüberlassung weise sie als be-triebsinterne Schutzvorschrift zugunsten der Arbeitnehmer
keinen Wettbe-werbsbezug auf, weil sie weder das wettbewerbsbezogene Ziel verfolge, die Verleiher vor
"Schmutzkonkurrenz" zu bewahren, noch die fehlende Erlaubnis
unmittelbare Auswirkungen
auf die Qualität oder Unbedenklichkeit der Dienst-leistungen der Verleiher gegenüber den
[X.]
habe.
Soweit die gesetzliche Erlaubnispflicht im Blick auf das Angebot der Arbeitsleistung der Leiharbeit-nehmer gegenüber den Verleihern einen [X.] aufweise, seien die Leih-arbeitnehmer nicht
als Verbraucher
anzusehen
und
reiche ihre Stellung als
Marktteilnehmer nicht aus, um §
1 [X.] als eine Marktverhaltensregelung zu qualifizieren.
Die Vorschrift des §
1 [X.] stelle
auch kein
Schutzgesetz dar, dessen Verletzung deliktsrechtliche Ansprüche
der Klägerin begründe.

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen
Erfolg.
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Klägerin gegen den Beklagten wegen der Ausübung von
Arbeitnehmerüberlassung ohne die nach §
1 Abs.
1 [X.] erforderliche Erlaubnis kein Unterlassungsanspruch zu-steht.
Damit sind
die darauf bezogenen Folgeansprüche ebenfalls unbegründet.

8
9
-
5
-
[X.]. Der Unterlassungsantrag richtet sich nach seinem Wortlaut dagegen, dass der
Beklagte auf der Grundlage seiner
Vertragsbedingungen Standperso-nal
an Messeaussteller
vermittelt, ohne
im Besitz einer
Erlaubnis zur Arbeit-nehmerüberlassung nach §
1 [X.]
zu sein. Aus dem Vorbringen der Klägerin, das zur Auslegung des von ihr gestellten Klageantrags ergänzend heranzuzie-hen
ist
(st.
Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 5.
Februar 2015 -
[X.]
ZR
240/12, [X.], 485 Rn.
23 =
[X.], 577 -
Kinderhochstühle im [X.]nternet
[X.][X.][X.]; Urteil vom 17.
September 2015 -
[X.]
ZR
92/14, [X.], 395
Rn.
18
=
[X.], 454
-
Smartphone-Werbung, jeweils [X.]),
ergibt sich,
dass die Klägerin die Tätigkeit des Beklagten nicht als -
grundsätzlich erlaubnisfreie (vgl. [X.]/
[X.], 16.
Aufl., §
1 [X.] Rn.
46; [X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
1 Rn.
363; [X.], [X.] 22/2015 Anm.
4)
-
Arbeitsvermittlung
im Sinne von §
1 Abs.
2 [X.], sondern als unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung im Sinne von §
1 Abs.
1 Satz
1 [X.] ansieht.
Die Klägerin hat ihr Unterlassungsbegehren
damit
begründet, dass der Beklagte
unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung
be-treibt, weil es sich
bei dem von ihm vermittelten Messepersonal wegen
der ver-traglichen Vorgaben um
weisungsgebundene Arbeitnehmer handelt.

[X.][X.]. Nach
§
1 Abs.
1 Satz
1 [X.] bedürfen Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten ([X.]) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirt-schaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, der Erlaubnis. Die Bestimmung enthält ein präventives Verbot der Arbeitnehmerüberlassung mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. [X.]/J. [X.], [X.], 4.
Aufl., §
1 Rn.
12; [X.]/
[X.], [X.], 3.
Aufl., §
1 Rn.
2; [X.]/[X.], §
1 [X.] Rn.
10 und §
3 [X.] Rn.
1 [Stand: 15.
März 2016]). Diese
Erlaubnispflicht steht in Einklang mit dem Unionsrecht. Nach
Art.
4 Abs.
4 der Richtlinie 2008/104/[X.] über Leiharbeit
gelten die Regelungen zu Verboten oder Einschränkungen des Einsatzes von Leiharbeit in Art.
4
Abs.
1 bis
3 dieser Richtlinie unbeschadet der nationalen Anforderungen hinsichtlich der Eintragung, Zulassung, Zertifizierung, finanziel-10
11
-
6
-
len Garantie und Überwachung der
Leiharbeitsunternehmen. Danach bleibt die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt, die gewerberechtlichen Zulassungsvor-aussetzungen der Arbeitnehmerüberlassung zu regeln (vgl. [X.]/J. [X.] aaO
§
1 Rn.
12). Die
in §
1 Abs.
1 Satz
1 [X.] geregelte Pflicht, eine Erlaubnis zur Ausübung
der Arbeitnehmerüberlassung einzuholen, bleibt als unionsrechts-konforme Reglementierung der Berufsausübung nach Art.
3 Abs.
8 der Richtli-nie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken von dieser unberührt, selbst wenn es sich um eine in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/[X.] fallende Geschäftspraxis gegenüber einem Verbraucher handelt (vgl. [X.], Ur-teil vom 18.
September 2013 -
[X.]
ZR
183/12, [X.], 1250 Rn.
9 =
[X.], 1585 -
Krankenzusatzversicherungen; Urteil vom 28.
November 2013

[X.]
ZR
7/13, [X.], 398 Rn.
19 =
[X.], 431 -
Online-Versiche-rungsvermittlung).

[X.][X.][X.]. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass ein vom [X.] bei seinem beanstandeten Verhalten nach dem Vortrag der Klägerin begangener Verstoß gegen die Erlaubnispflicht nach
§
1 Abs.
1 Satz
1 [X.] weder einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch (dazu unter
B
[X.][X.][X.]
1
und 2) noch einen quasinegatorischen Unterlassungsanspruch der Klägerin begründete (dazu unter
B
[X.][X.][X.]
3). Keiner Entscheidung bedarf
daher die zwischen den Parteien weiterhin streitige Frage, ob die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Annahme eines Verstoßes des Beklagten gegen die in §
1 Abs.
1 Satz
1 [X.] bestimmte Erlaubnispflicht rechtfertigten.

1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts
begründet ein Verstoß des [X.] gegen das Verbot, Arbeitnehmerüberlassung ohne behördliche Erlaub-nis zu betreiben, keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch der Klägerin, weil es sich bei der gesetzlichen Erlaubnispflicht nach
§
1 Abs.
1 Satz
1 [X.]
weder in
Bezug
auf den Absatzmarkt der Arbeitsleistungen
der 12
13
-
7
-
Leiharbeitnehmer (dazu unter B
[X.][X.][X.]
1
a bis
d) noch in
Bezug
auf den [X.] von Leiharbeitnehmern (dazu unter B
[X.][X.][X.]
1
e) um eine Marktverhaltensregelung handelt, die im [X.]nteresse der Leiharbeitnehmer
oder
der über eine Erlaubnis verfügenden Verleiher oder der Entleiher
besteht. Diese Beurteilung hält
sowohl nach dem Recht, das zur [X.] von der Kläge-rin gerügten Zuwiderhandlung gegolten
hat
(§§
8, 3, 4 Nr.
11 [X.]
aF),
als auch nach dem zur [X.] Revisionsentscheidung geltenden neuen Recht (§§
8, 3, 3a [X.]) der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

a)
Nach der
Geschäftstätigkeit des [X.], in der die Klägerin eine
unerlaubte
Arbeitnehmerüberlassung sieht,
ist das Lauterkeits-recht
durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den [X.] Wettbewerb mit Wirkung ab 10.
Dezember 2015 novelliert worden ([X.]
[X.], S.
2158). Die Vorschrift des §
4 Nr.
11 [X.]
aF ist nunmehr inhaltsgleich im
um die [X.] des §
3 Abs.
1 [X.]
aF ergänzten §
3a [X.] enthal-ten. Für den Tatbestand des [X.] hat sich dadurch in der Sache nichts geändert
([X.], Urteil vom 14.
Januar 2016 -
[X.]
ZR
61/14, [X.], 516 Rn.
11 =
[X.], 581
Wir helfen im Trauerfall).

b) Eine gesetzliche Vorschrift stellt
im Hinblick auf den Zweck des [X.] gegen den unlauteren Wettbewerb, die Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen zu schützen (§
1 Satz
1 [X.]), eine Marktverhal-tensregelung im Sinne des §
3a [X.]
dar, wenn sie eine auf die Lauterkeit des [X.] bezogene Schutzfunktion hat. Daran fehlt es, wenn eine Vorschrift bestimmte Unternehmen von bestimmten Märkten aus Gründen fernhalten soll, die nichts mit ihrem Marktverhalten, das heißt
der Art und Weise ihres Agierens auf dem
Markt zu tun haben
([X.], Urteil vom 25.
April 2002 -
[X.]
ZR
250/00,
[X.]Z 150, 343, 347
f.
-
Elektroarbeiten; Urteil vom 2.
Dezember 2009

[X.]
ZR
152/07, [X.], 654 Rn.
23 =
[X.], 876 -
Zweckbetrieb;
Urteil 14
15
-
8
-
vom 30.
April 2015 -
[X.]
ZR
13/14, [X.], 1228 Rn.
56 =
[X.], 1468

Tagesschau-App).

Eine Marktzutrittsregelung kann allerdings
auch
eine sekundäre wett-bewerbsbezogene Schutzfunktion aufweisen
und damit zugleich das Marktver-halten im [X.]nteresse der Marktteilnehmer regeln. Davon ist regelmäßig
auszuge-hen, wenn die Betätigung auf einem bestimmten Markt einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf, um im [X.]nteresse der Marktpartner, insbesondere der Verbraucher, eine bestimmte Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der angebotenen Waren oder Dienstleistungen sicherzustellen
(vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des [X.] 2004, BT-Drucks.
15/1487, S.
19; [X.], Ur-teil vom 15.
Januar 2009 -
[X.]
ZR
141/06, GRUR 2009, 881 Rn.
14 =
[X.], 1089

Überregionaler Krankentransport; Urteil vom 6.
November 2013

[X.]
ZR
104/12, [X.], 88 Rn.
14 =
[X.], 57 -
Vermittlung von [X.]; v.
[X.] in Harte/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
4 Nr.
11 Rn.
29; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 34.
Aufl., §
3a Rn.
1.83; [X.].[X.]/
[X.], 2.
Aufl., §
4 Nr.
11 Rn.
73).
Eine Vorschrift, die eine Erlaubnispflicht zur Ausübung eines bestimmten Gewerbes statuiert und damit eine Marktzu-trittsregelung darstellt, ist
zugleich eine Marktverhaltensregelung, soweit
sie darüber hinaus auch den
Schutz anderer Marktteilnehmer vor einer Gefährdung ihrer Rechtsgüter durch unzuverlässige Gewerbetreibende bezweckt
(vgl. -
zu §
34d GewO
-
[X.], [X.], 1250 Rn.
9 -
Krankenzusatzversicherungen; [X.], 88 Rn.
14 -
Vermittlung von [X.]).

c) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die in §
1 Abs.
1 Satz
1 [X.] geregelte
Pflicht, eine Erlaubnis zur Ausübung
der Arbeit-nehmerüberlassung einzuholen, von der sozialpolitischen Zielrichtung getragen ist, den arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Schutz der über-lassenen Arbeitnehmer sicherzustellen.
16
17
-
9
-

Nach
§
3 Abs.
1 Nr.
1 [X.] ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsa-chen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Ausübung der
Tätigkeit nach §
1 [X.] erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbe-sondere weil er die Vorschriften des Sozialversicherungsrechts, über die Einbe-haltung und Abführung der Lohnsteuer, über die Arbeitsvermittlung, über die Anwerbung im
Ausland oder über die Ausländerbeschäftigung, die Vorschriften des [X.] oder die arbeitsrechtlichen Pflichten nicht einhält. [X.]n-dem die Erteilung der Erlaubnis davon abhängig gemacht wird, dass der Verlei-her die erforderliche Zuverlässigkeit
besitzt und den [X.] Schutz der Leih-arbeitnehmer gewährleistet, werden
bei der Arbeitnehmerüberlassung [X.] hergestellt, die den Anforderungen des [X.] Rechtsstaats entspre-chen und
eine Ausbeutung der betroffenen Arbeitnehmer ausschließen;
außer-dem
wird der arbeits-
und sozialversicherungsrechtliche Schutz der Leiharbeit-nehmer ausgebaut
(vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, BT-Drucks.
V[X.]/
2303, S.
9
f. und 11; Begründung zum Regierungsentwurf eines [X.] zur Änderung des [X.]es

Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung,
BT-Drucks.
17/4804, S.
7).
Die
prä-ventive Zugangsschranke gemäß
§
1 Abs.
1 Satz
1, §
3 Abs.
1 Nr.
1 [X.]
be-zweckt, im [X.]nteresse der Sicherheit des [X.] Schutzes der Leiharbeitneh-mer unzuverlässige Verleiher von der Arbeitnehmerüberlassung auszuschalten
(vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung aaO S.
11; BSG, [X.], 1006, 1007; [X.], Ez[X.] §
3 [X.] Versagungsgründe Nr.
8, S.
4; [X.], Ez[X.] §
1 [X.] Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung Nr.
37, S.
10).

18
-
10
-
d) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung
des Beru-fungsgerichts,
die sozialpolitisch
ausgerichtete
Regelung des Marktzutritts
in §
1 Abs.
1 Satz
1 [X.] weise keine wettbewerbsbezogene Schutzrichtung in Bezug auf die [X.]nteressen der auf dem Absatzmarkt der Arbeitsleistungen von Leiharbeitnehmern
agierenden Marktteilnehmer
auf.

aa) [X.]m Blick auf die in ihren arbeits-
und sozialversicherungsrechtlichen Belangen zu schützenden Leiharbeitnehmer hat das Berufungsgericht einen solchen
[X.] mit Recht
verneint.
Unerheblich ist dabei, ob Leiharbeit-nehmer als Verbraucher anzusehen sind. Eine verbraucherschützende Norm stellt nur dann eine Marktverhaltensregelung dar, wenn sie die
Verbraucher als auf dem betreffenden Markt agierende Personen betrifft (vgl.
[X.].[X.]/
[X.], 2.
Aufl., §
4 Nr.
11 Rn.
38; v.
[X.] in Harte/[X.] aaO §
4 Nr.
11 Rn.
24; [X.].[X.]/[X.] aaO §
4 Nr.
11 Rn.
60). Arbeitnehmer sind keine Teilnehmer am Absatzmarkt derjenigen Produkte oder Dienstleistun-gen, an deren Herstellung oder Erbringung sie mitwirken (vgl. v.
[X.] in
Harte/[X.] aaO §
4 Nr.
11 Rn.
33; [X.], jurisPK-[X.], 4.
Aufl., §
3a Rn.
109).

bb) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Schutz der Leiharbeit-nehmer vor Ausbeutung diene der wirtschafts-
und strukturpolitischen [X.] und Aufrechterhaltung des [X.] Rechtsstaats und liege damit auch im [X.]nteresse der Allgemeinheit und der Marktteilnehmer. Für die Annahme einer wettbewerbsbezogenen Schutzfunktion einer Vorschrift reicht es nicht aus, dass sie der Wahrung eines wichtigen Gemeinschaftsguts dient (vgl. [X.], Urteil vom 29.
Juni 2006 -
[X.]
ZR
171/03, [X.], 162 Rn.
12 =
[X.], 177 -
Men-genausgleich in Selbstentsorgergemeinschaft; [X.].[X.]/[X.] aaO §
4 Nr.
11 Rn.
60; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
3a Rn.
1.65)
oder dass sie die Rahmenbedingungen des [X.] im [X.]nteresse der Allge-19
20
21
-
11
-
meinheit festlegen soll (vgl. [X.], [X.], 654 Rn.
23 -
Zweckbetrieb; [X.], 1228 Rn.
56 -
Tagesschau-App).
Erforderlich ist vielmehr ein [X.] zu individuellen [X.]nteressen der Marktteilnehmer (vgl. [X.] aaO §
3a Rn.
104; [X.], [X.] 2015, 150).

cc) Nach der Ansicht des
Berufungsgerichts
weist
das in §
1 Abs.
1 Satz
1 [X.]
bestimmte Verbot, Arbeitnehmerüberlassung ohne behördliche Er-laubnis zu betreiben, keine wettbewerbsbezogene Schutzrichtung in der Form auf, dass es die Reinhaltung des [X.] zwischen den Verleihern
be-zweckt. Unerheblich sei daher, ob der unerlaubt
tätige Verleiher sich gegenüber den Mitbewerbern möglicherweise dadurch einen [X.]vorsprung ver-schaffe, dass
er sich den verwaltungstechnischen Mehraufwand und die Kosten spare, die mit der Anmeldung der Leiharbeitnehmer bei den Sozialkassen und mit der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verbunden seien. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

(1) Arbeitnehmerschutzvorschriften stellen im Blick auf das Angebot von Waren oder Dienstleistungen des Unternehmers betriebsinterne Regelungen dar, denen
ein unmittelbarer
Bezug zum
Auftreten und Verhalten des [X.] auf dem Absatzmarkt fehlt. Sie weisen daher grundsätzlich keine auf das Marktverhalten des Unternehmers bezogene Schutzfunktion
auf (zu §
5 Abs.
1 und 5 BAZG
aF
vgl. [X.], Urteil vom 3.
November 1988 -
[X.]
ZR
12/87, [X.], 116, 118 =
[X.], 472 -
Nachtbackverbot; zu §
5 TVG vgl. [X.], Urteil vom 3.
Dezember 1992 -
[X.]
ZR
276/90, [X.]Z 120, 320, 323
f.

Tariflohnunterschreitung; [X.].[X.]/[X.] aaO §
4 Nr.
11 Rn.
169; Sack, [X.], 531, 540
f.; [X.], [X.], 647, 649).
Daran ändert grundsätzlich auch der Umstand nichts, dass sich der Unternehmer durch den Verstoß gegen eine Marktzutrittsregelung beim Absatz von Waren oder Dienst-leistungen indirekt einen [X.]vorsprung vor seinen gesetzestreuen 22
23
-
12
-
Mitbewerbern verschaffen kann (vgl. [X.], [X.], 654 Rn.
25

Zweck-betrieb). Eine Marktverhaltensregelung im [X.]nteresse der Mitbewerber liegt [X.] vor, wenn sie unmittelbar auf die Herstellung der [X.]gleichheit zwischen den auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmern gerichtet ist
(vgl. [X.], [X.], 654 Rn.
18 -
Zweckbetrieb; [X.].[X.]/[X.] aaO §
4 Nr.
11 Rn.
37).

(2) Die Revision macht in diesem Zusammenhang
vergeblich geltend, die Erlaubnispflicht nach
§
1 Abs.
1 Satz
1 [X.] verfolge auch das Ziel, den [X.] vor unzuverlässigen, das [X.]nstrument der [X.] missbrauchenden und daher für die
Arbeitnehmerüberlassung ungeeigneten Verleihern zu schützen
(in diesem Sinne [X.]/J. [X.] aaO §
3 Rn.
25). Der Wettbewerb zwischen den Verleihern solle dadurch nicht über un-günstige Arbeitsbedingungen für die Leiharbeitnehmer, sondern über die per-sönliche Zuverlässigkeit der Verleiher und
die Qualität ihrer Dienstleistungen ausgetragen werden.

Die Erlaubnispflicht zur Ausübung bestimmter Gewerbe regelt ein Markt-verhalten grundsätzlich allein
im [X.]nteresse der auf der Gegenseite stehenden Marktteilnehmer, nicht dagegen im [X.]nteresse der Mitbewerber (vgl. [X.],
Festschrift für [X.], 2006, S.
845, 853). Dies
gilt auch für die
in §
1
Abs.
1 Satz
1 [X.]
bestimmte Pflicht, für die
Ausübung der Arbeitnehmerüberlassung eine Erlaubnis einzuholen. Der durch diese Regelung zu verhindernde [X.] der Arbeitnehmerüberlassung betrifft
die [X.] Ausbeutung der Leih-arbeitnehmer,
nicht dagegen die
Konkurrenz durch unzuverlässige Verleiher. Soweit der
Ausschluss unzuverlässiger Verleiher vom Markt der Arbeitnehmer-überlassung zugleich verhindert, dass sich diese
durch für die Leiharbeitnehmer ungünstige
Arbeitsbedingungen gegenüber ihren Mitbewerbern [X.]-vorteile verschaffen, handelt es sich lediglich um eine tatsächliche Folge aus 24
25
-
13
-
dem mit der gesetzlichen Regelung bezweckten [X.] Schutz der [X.].
Solche reflexartigen
Auswirkungen zugunsten von Marktteilneh-mern rechtfertigen
für sich gesehen nicht die Annahme einer Marktverhaltens-regelung im [X.]nteresse dieser Marktteilnehmer (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Oktober 2015 -
[X.]
ZR
225/13, [X.], 513 Rn.
21 =
[X.], 586
-
Eizellspende, [X.]).

Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich aus §
9 Nr.
2a [X.] kein weitergehender Zweck der in §
1 Abs.
1 Satz
1 [X.] geregelten Erlaubnispflicht herleiten. Nach dieser Bestimmung, die durch
Art.
1 Nr.
7 Buchst.
b, Art.
2 des [X.] zur Änderung des [X.]es
-
Ver-hinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung mit Wirkung vom 1.
Dezember 2011
in das [X.] eingefügt worden ist ([X.]
[X.], S.
642, 643
f.), sind Vereinbarungen
unwirksam, die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen des Entleihers entgegen §
13b
[X.]
beschränken. Die Bestim-mung
des §
9 Nr.
2a [X.], mit
der Art.
6 Abs.
4 der Richtlinie 2008/104/[X.] über Leiharbeit in [X.] Recht umgesetzt worden ist,
soll auch verhindern, dass sich einzelne Verleiher dadurch [X.]vorteile verschaffen, dass ihre Leiharbeitnehmer auf entsprechende
Zugangsrechte von vornherein oder auf Verlangen des
Entleihers
verzichten. Sie trägt daher dazu bei, dass der Wett-bewerb der Verleiher über die Qualität der Dienstleistung und nicht über die Arbeitsbedingungen der Leiharbeitnehmer geführt wird (Begründung zum Re-gierungsentwurf eines [X.] zur Änderung des Arbeitnehmerüber-lassungsgesetzes -
Verhinderung von Missbrauch der [X.] aaO S.
9
f.). Der
Bestimmung
des §
9 Nr.
2a [X.] liegt damit
die
Erwä-gung zugrunde, dass sich Verleiher nicht zulasten der Leiharbeitnehmer Wett-bewerbsvorteile
sollen
verschaffen
können. Maßgeblich ist deshalb auch in
die-sem Zusammenhang
der [X.] Schutz der Leiharbeitnehmer. Der
Gesetzge-26
-
14
-
ber hat dementsprechend die Erlaubnispflicht nach
§
1 Abs.
1 Satz
1 [X.] beim Erlass des [X.] zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsge-setzes weiterhin als Schutzvorschrift zugunsten der Leiharbeitnehmer einge-stuft, ohne auf [X.]vorteile zu verweisen, die sich unzuverlässige [X.] gegenüber ihren Mitbewerbern durch die Nichteinhaltung der arbeits-
und sozialversicherungsrechtlichen Schutzvorschriften verschaffen können (vgl. [X.] zum Regierungsentwurf eines [X.] zur Änderung des [X.]es -
Verhinderung von Missbrauch der Arbeit-nehmerüberlassung aaO S.
7).

dd) Das Berufungsgericht hat mit
Recht angenommen, dass der
in §
1 Abs.
1 Satz
1 [X.]
geregelten Pflicht, eine Erlaubnis zur
Ausübung der
Arbeit-nehmerüberlassung einzuholen, keine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion im Blick auf die Entleiher zukommt.

(1) Die Klägerin ist allerdings entgegen der Ansicht der Revisionserwide-rung nicht gehindert, einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch auf die Verletzung einer Marktverhaltensregelung zu stützen, die nicht ihren eige-nen [X.]nteressen, sondern den
[X.]nteressen
anderer
Marktteilnehmer dient.
Die [X.] eines Mitbewerbers nach §
8 Abs.
3 Nr.
1 [X.] wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der einschlägige Unlauterkeitstatbestand nur geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern oder sonstigen Marktteil-nehmern zum Gegenstand hat (vgl. [X.],
Festschrift für [X.] aaO S.
845
f.; [X.].[X.]/[X.] aaO §
8 Rn.
348; [X.]/[X.] in [X.]/[X.] aaO §
8 Rn.
3.28).

(2) Das in §
1 Abs.
1 Satz
1 [X.] geregelte Erfordernis einer Erlaubnis
schützt
die Entleiher faktisch vor unzuverlässigen Verleihern, weil diese ohne Erlaubnis keine Arbeitsleistungen von Leiharbeitnehmern auf dem Markt anbie-27
28
29
-
15
-
ten dürfen. Die
Anforderungen, die nach
§
3 Abs.
1 Nr.
1 [X.] an die Zuverläs-sigkeit des Verleihers und damit gemäß §
1 Abs.
1 Satz
1 [X.] an die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der
Arbeitnehmerüberlassung gestellt werden,
sind jedoch
nicht dazu bestimmt, die Belange der Entleiher zu schützen
(aA [X.], [X.] 22/2015 Anm.
4; [X.]/[X.] aaO §
3 Rn.
14 und 136;
[X.]/J. [X.] aaO §
3 Rn.
25; [X.]/[X.]/[X.] aaO §
3 Rn.
1; [X.]/[X.] aaO §
1 [X.] Rn.
10).

Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die gesetzliche Erlaubnispflicht
nicht darauf gerichtet ist, die Qualität der Dienstleistungen des Verleihers gegenüber den [X.] sicherzustellen. Die für die Erteilung der Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit setzt keine besondere Fachkunde oder Berufserfahrung, sondern lediglich Grundkenntnisse des Antragstellers voraus, die
erwarten
lassen, er werde die ihm als Verleiher obliegenden Arbeitgeber-pflichten erfüllen
(vgl. BSG, [X.], 1006, 1007; [X.]/Marschall/
[X.], [X.], Art.
1 §
3 Anm.
12 [Stand: November 2015]).

Die Erlaubnispflicht zielt ferner
nicht darauf ab, Entleiher davor zu [X.], für die überlassenen Arbeitnehmer anstelle eines unzuverlässigen Verlei-hers als Arbeitgeber eintreten zu müssen (aA
[X.], [X.] 22/2015 Anm.
4; [X.]/[X.] aaO §
3 Rn.
136; [X.]/J. [X.] aaO §
3 Rn.
25).
Die Erlaubnis ist nach §
3 Abs.
1 Nr.
1 [X.] zu versagen, wenn der Antragsteller mangels Einhaltung der Vorschriften des Sozialversicherungsrechts oder we-gen ungeordneter Vermögensverhältnisse
als unzuverlässig erscheint
(vgl. Stel-lungnahme des [X.] und Gegenäußerung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüber-lassung, BT-Drucks.
V[X.]/2303, S.
20 und 24).
Diese Regelung
kommt den
Ent-leihern
zugute, die
bei einem wirksamen Vertrag für die Erfüllung der Pflicht des Verleihers zur Abführung des [X.] nach §
28e 30
31
-
16
-
Abs.
2 Satz
1 SGB
[X.]V wie ein selbstschuldnerischer Bürge
haften.
Eine weiter-gehende Haftung trifft sie,
wenn der Verleiher nicht die nach §
1 Abs.
1 Satz
1 [X.] erforderliche Erlaubnis besitzt. [X.]n einem solchen Fall ist der Vertrag
zwi-schen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer
gemäß
§
9 Nr.
1 [X.] unwirk-sam und gilt nach
§
10 Abs.
1 Satz
1 [X.] ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer als zustande gekommen. Den Entleiher treffen in einem solchen Fall
sämtliche arbeits-
und sozialversicherungsrechtli-chen Pflichten eines Arbeitgebers (vgl. [X.]/[X.] aaO §
10 Rn.
16; [X.]/[X.] aaO §
10 [X.] Rn.
12
[Stand: 15. März 2016]).

Die gesetzliche Erlaubnispflicht verfolgt jedoch
nicht das Ziel, Entleiher davor zu schützen, anstelle eines unzuverlässigen Verleihers in die arbeits-, sozialversicherungs-
oder steuerrechtlichen Pflichten
aus dem Leiharbeitsver-hältnis
eintreten zu müssen. [X.]hre Einstandspflicht folgt nicht aus §
1 Abs.
1 Satz
1 [X.], sondern aus anderen Bestimmungen des [X.]sgesetzes, wobei sie
ebenfalls dem
[X.] Schutz der Leiharbeitnehmer dient (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung aaO S.
13; [X.]/[X.] aaO §
10 Rn.
2; [X.]/[X.] aaO §
10 Rn.
2). Die Bewahrung der Entlei-her vor einer Haftung stellt keinen Schutzzweck, sondern lediglich die reflexarti-ge Auswirkung des Erlaubniserfordernisses nach §
1 Abs.
1 Satz
1 [X.] dar.
Der Schutz der Entleiher vor der ungewollten Übernahme von [X.] ist im
[X.] in der Weise geregelt, dass der Verleiher nach
§
12 Abs.
1 Satz
2 [X.] im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zu erklären hat, ob er die Erlaubnis nach §
1 [X.] besitzt (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeit-nehmerüberlassung aaO S.
15; [X.]/[X.] aaO §
10 Rn.
2; [X.]/[X.] aaO §
12 [X.] Rn.
1
und 1b).

32
-
17
-
(3) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Zielrichtung des [X.] sei im Zuge seiner Änderung im Jahr 2003 dahin erweitert worden, dass
den Unternehmen zur Steigerung ihrer [X.]fä-higkeit ein flexibles [X.]nstrument zur Arbeitskraftbeschaffung an die Hand gege-ben werden sollte. Der
Erlaubnispflicht nach
§
1 Abs.
1 Satz
1 [X.] komme daher
auch die marktbezogene Schutzfunktion zu, gleiche [X.]bedin-gungen für die Verleiher
im [X.]nteresse der [X.]fähigkeit der Leiharbeit nachfragenden Unternehmen zu schaffen.

Mit dem
am 1.
Januar 2003 in Kraft getretenen
Ersten
Gesetz für moder-ne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.
Dezember 2002 ([X.]
[X.], S.
4607, 4618
ff.) sind die bis dahin bestehenden Verbote der wiederholten Be-fristung von [X.] (§
3 Abs.
1 Nr.
3, §
9 Nr.
2 [X.]
aF), der [X.] (§
3 Abs.
1 Nr.
4, §
9 Nr.
3 [X.]
aF), der zeitlichen Synchronisation von Leiharbeits-
und Arbeitnehmerüberlassungs-verträgen (§
3 Abs.
1 Nr.
5 [X.]
aF) und der Beschränkung der Überlassungs-dauer (§
3 Abs.
1 Nr.
6, §
16 Abs.
1 Nr.
9 [X.]
aF) aufgehoben worden. Die dadurch bewirkte Flexibilisierung der Arbeitnehmerüberlassung sollte
einen [X.] für die Begründung und Erhaltung von Leiharbeitsverhältnissen schaffen und zugleich die [X.]fähigkeit der Unternehmen stärken, die flexibel und schnell auf schwankende Auftragslagen und einen damit verbundenen wechselnden Arbeitskräftebedarf sollten reagieren können (vgl. Begründung der Fraktionen [X.] und [X.][X.] zum Entwurf eines [X.] für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-Drucks.
15/25, S.
24; Zehnter Bericht der Bundesregierung über Erfahrungen bei der Anwendung des [X.]es, BT-Drucks.
15/6008, S.
8; Begründung zum Regierungsentwurf eines [X.] zur Änderung des [X.]sgesetzes -
Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmer-überlassung aaO
S.
7).
33
34
-
18
-

Die in §
1 Abs.
1 Satz
1 [X.] geregelte Pflicht,
eine Erlaubnis zur
Aus-übung der
Arbeitnehmerüberlassung einzuholen, war
von dieser Erweiterung des Gesetzeszwecks nicht betroffen. Die Bestimmung des
§
3 Abs.
1 Nr.
1 [X.], nach
der die Erteilung und die Verlängerung der Erlaubnis für die Über-lassung von Arbeitnehmern von der Zuverlässigkeit des Verleihers abhängen, ist von den Änderungen des [X.]es durch das Gesetz vom 23.
Dezember 2002 unberührt geblieben. Sie knüpft nach dem Wil-len des Gesetzgebers nach wie vor an die
[X.]
Schutzbedürftigkeit der Leih-arbeitnehmer an (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines [X.] zur Änderung des [X.]es -
Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung aaO S.
7; [X.]/Marschall/
[X.] aaO Art.
1 §
1 Anm.
50a [Stand: November 2015]).

e) Das Berufungsgericht hat zutreffend
angenommen, dass es sich bei der
in §
1 Abs.
1 Satz
1 [X.] bestimmten Erlaubnispflicht auch
insoweit
nicht um eine
Marktverhaltensregelung
im [X.]nteresse der Leiharbeitnehmer
handelt, als diese den Verleihern
auf dem Markt der Beschaffung von Leiharbeit gegen-überstehen.

aa) Das Berufungsgericht ist mit Recht
davon ausgegangen, dass §
1 Abs.
1 Satz
1 [X.]
das Verhalten der
Verleiher
bei der Nachfrage nach [X.]n im [X.]nteresse der ihre Arbeitskraft anbietenden Leiharbeitnehmer
regelt.
Die danach bestehende
Erlaubnispflicht soll sicherstellen, dass [X.] von zuverlässigen Verleihern beschäftigt werden, die ihren arbeits-rechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Schutz sicherstellen. Eine
Vor-schrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen [X.]nteressen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das ge-schützte [X.]nteresse gerade durch die Marktteilnahme, das heißt durch den Ab-35
36
37
-
19
-
schluss von [X.] und den nachfolgenden Gebrauch oder [X.] der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung
berührt wird
(vgl. [X.], [X.], 513 Rn.
21 -
Eizellspende, [X.]). Die [X.] nach §
1 Abs.
1 Satz
1 [X.] steht in
unmittelbarem
Zusammen-hang mit dem Marktauftritt der
Verleiher in
ihrer Eigenschaft als potentielle Leiharbeitgeber, das heißt
mit dem Abschluss
von Arbeitsverträgen zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern. [X.]nsoweit ist es ohne Bedeutung, dass die Verleiher die arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten, deren Einhaltung die
gesetzliche
Erlaubnispflicht sicherstellen soll,
erst
bei
der Durchführung der [X.] erfüllen müssen.
Es
genügt, dass die [X.] nach §
1 Abs.
1 Satz
1 [X.] einen Bezug zum Markt der Arbeits-kräftebeschaffung aufweist, selbst
wenn ein solcher [X.] den
Arbeit-nehmerschutzvorschriften fehlt, deren Einhaltung die Erlaubnispflicht sicherstel-len soll
(vgl. v.
[X.] in Harte/[X.] aaO §
4 Nr.
11 Rn.
33; Münch-Komm.[X.]/[X.] aaO §
4 Nr.
11 Rn.
63; [X.]
in [X.]/[X.] aaO §
3a Rn.
1.70). Auch bei anderen [X.] folgt die mit ihnen zu verhindernde Beeinträchtigung von
Rechten
oder
Rechtsgütern
dem Ge-schäftsabschluss erst noch nach (vgl.
[X.], Urteil vom 12.
Juli 2007

[X.]
ZR
18/04, [X.]Z 173, 188
Rn.
32 und 35 -
Jugendgefährdende Schriften bei [X.]; Urteil vom 4.
November 2010
[X.]
ZR
139/09, [X.], 633 Rn.
19 und 34 =
[X.], 858 -
B[X.]O TABAK).

bb) Nach Ansicht des
Berufungsgerichts
sind
die durch §
1 Abs.
1 Satz
1 [X.] geschützten Leiharbeitnehmer zwar als Anbieter ihrer Arbeitskraft Markt-teilnehmer im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
2 [X.], nicht aber Verbraucher im [X.] von §
2 Abs.
2 [X.]. Die [X.]nteressen und die Schutzbedürftigkeit eines [X.] unterschieden sich in Bezug auf sein Arbeitsverhältnis grundle-gend von seiner Stellung als Abnehmer von Waren und Dienstleistungen. Dies folge
auch aus Art.
2 Buchst.
a der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere [X.]
-
20
-
schäftspraktiken, wonach bei einem Handeln zu beruflichen Zwecken die [X.]ereigenschaft entfalle. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprü-fung im Ergebnis stand.

(1) Nach §
2 Abs.
1 Nr.
2 [X.] sind "Marktteilnehmer" neben Mitbewer-bern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind. Danach sind die
Leiharbeitnehmer Marktteilnehmer, soweit sie den Verleihern ihre Arbeitsleistung anbieten.

(2) [X.]m Streitfall stellt sich allerdings nicht
die Frage, ob ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Anbahnung, Eingehung
und
Durchführung eines Arbeitsverhältnisses als Verbraucher im Sinne von §
2 Abs.
2 [X.], §
13 [X.] anzusehen ist (so
[X.], Beschluss vom 24.
Februar 2011 -
5
StR
514/09, [X.]St 56, 174 Rn.
23
f.; [X.].[X.]/Bähr
aaO
§
2 Rn.
362; zu §
13 [X.] vgl. [X.], NJW 2007, 286, 287; [X.], 19,
28
f.) oder aber als sonstiger Marktteilnehmer, weil
er im Blick auf seine Arbeitskraft als unterneh-merähnlicher
Leistungserbringer auftritt (so
[X.] in [X.]/[X.]/
[X.], Handbuch des [X.]rechts, 4.
Aufl., §
34 Rn.
13;
[X.] in [X.]/[X.]
aaO §
2 Rn.
172; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 6.
Aufl., §
2 Rn.
100; [X.].[X.]/[X.] aaO §
4 Nr.
11 Rn.
62; differenzie-rend [X.].[X.]/[X.] aaO §
2 Rn.
758).
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage allein dagegen, dass der Beklagte an Aussteller auf Messen gemäß seinem Auftragsformular und seinen [X.] Standpersonal vermittelt, ohne dass er dabei über eine Erlaubnis zur [X.] nach §
1 [X.] verfügt.

cc) Nach Ansicht des
Berufungsgerichts kann die Vorschrift des §
1 [X.] nicht deshalb als Marktverhaltensregelung qualifiziert werden, weil die dort be-stimmte
Erlaubnispflicht auch den [X.]nteressen der Leiharbeitnehmer als Markt-39
40
41
-
21
-
teilnehmern
auf dem Beschaffungsmarkt von Arbeitskräften dient. Die Funktion des [X.] lasse es nicht zu, betriebsinternen [X.] auf diesem Wege einen [X.] zukommen zu lassen. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

(1) Ein auf §
3a [X.] gestütztes lauterkeitsrechtliches
Vorgehen schei-det
aus, wenn sich aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift oder dem [X.], in dem diese
steht, ergibt, dass die dort
vorge-sehenen Sanktionen abschließend sein sollen (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Februar 2006 -
KZR 33/04, [X.]Z 166, 154 Rn.
13
Probeabonnement).
Das ist
insbe-sondere der Fall, wenn das Gesetz
ein in sich geschlossenes Sanktionssystem vorsieht, das
nicht mit Hilfe des [X.] umgangen oder "ausgehe-belt"
werden darf
(vgl. [X.].[X.]/[X.] aaO §
4 Nr.
11 Rn.
17; [X.] aaO §
3a Rn.
58; [X.], WRP 2012, 660, 662).

(2) Soweit die in §
1 Abs.
1 Satz
1 [X.] geregelte
Erlaubnispflicht den [X.] Schutz der ihre Arbeitskraft anbietenden Leiharbeitnehmer bezweckt, kann ein Verstoß gegen diese Bestimmung wegen der vorrangigen
Regelungen des [X.]es
keinen wettbewerbsrechtlichen [X.] nach §§
8, 3, 3a [X.] begründen.

Das
[X.] sieht für den Fall, dass der Verlei-her unerlaubt Arbeitnehmerüberlassung betreibt, zum Schutz des Leiharbeit-nehmers ein spezielles Rechtsfolgensystem vor. Fehlt
dem
Verleiher die nach §
1 [X.] erforderliche Erlaubnis, ist nach §
9 Nr.
1 [X.] sein Vertrag mit dem Leiharbeitnehmer unwirksam und gilt
nach §
10 Abs.
1 Satz
1 [X.]
ein Arbeits-verhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer als zustande ge-kommen. Dieser Regelungsmechanismus
würde
außer Kraft gesetzt, wenn ein Mitbewerber einen unerlaubt Arbeitnehmerüberlassung betreibenden Verleiher 42
43
44
-
22
-
auf Unterlassung in Anspruch nehmen und dadurch das
Zustandekommen von Arbeitsverhältnissen
zwischen [X.]
und Leiharbeitnehmern
verhindern
könnte. Dadurch
würde der Zweck des [X.]es [X.], arbeitslosen Männern und Frauen eine Chance auf eine sozial abgesi-cherte Beschäftigung zu bieten (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines [X.] zur Änderung des [X.]es -
Ver-hinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung aaO S.
7).
Außerdem
liegt die Durchsetzung von Arbeitnehmerschutzrechten nach den arbeitsrechtli-chen Bestimmungen vor allem in der Eigenverantwortung des betroffenen [X.]. Diese Aufgaben-
und Verantwortungszuweisung würde unterlau-fen, wenn ein Mitbewerber die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften bei seinen Konkurrenten im Wege von
Unterlassungsklagen
durchsetzen könn-te (vgl. [X.], [X.] 22/2015 Anm.
4; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
2 Rn.
172).

2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass ein Verstoß gegen die gesetzliche Erlaubnispflicht nach §
1 Abs.
1 Satz
1 [X.] nicht über das generelle Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen in §
3 Abs.
1 [X.]
sanktioniert werden kann.
Ein Verstoß gegen eine reine Marktzutrittsregelung hat nicht zur Folge, dass die Marktteilnahme selbst unlauter ist. Verstöße gegen außerwettbewerbsrechtliche Normen, die nicht als Zuwiderhandlungen gegen [X.] im Sinne von §
3a [X.] zu sanktionieren sind, können nicht
allein wegen ihrer Gesetzeswidrigkeit als nach §
3 Abs.
1 [X.] unlauter angesehen werden (vgl. [X.], [X.], 513 Rn.
35 -
Eizellspende, [X.]).

3. Das Berufungsgericht hat einen quasinegatorischen Unterlassungsan-spruch der Klägerin
nach §
1004 Abs.
1 Satz
2 analog, §
823 Abs.
2 [X.]
we-gen Verstoßes gegen §
1 Abs.
1 Satz
1 [X.] unter Bezugnahme auf die ent-45
46
-
23
-
sprechenden Ausführungen im Urteil des [X.]s
verneint, weil es sich bei
der gesetzlichen Erlaubnispflicht
nicht um ein Schutzgesetz im Sinne von
§
823 Abs.
2 [X.] handele. Diese Beurteilung lässt im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Revision macht ohne Erfolg
geltend, die Bestimmung des §
1 Abs.
1 Satz
1 [X.] weise als Arbeitnehmerschutzvorschrift den erforderlichen [X.]ndivi-dualschutzcharakter auf. Die Verletzung eines Schutzgesetzes begründet einen
zivilrechtlichen Abwehranspruch allein für denjenigen, dessen Schutz die ver-letzte Norm dienen soll (vgl. [X.], Urteil vom 25.
Oktober 1974 -
V
ZR
47/70, [X.]Z 63, 176, 179; Urteil vom 9.
Dezember 2014 -
V[X.]
ZR
155/14, NJW 2015, 1174 Rn.
10; [X.].[X.]/Wagner, 6.
Aufl., §
823 Rn.
418; [X.]/
[X.], [X.], 75.
Aufl., §
823 Rn.
59 und 74; [X.] [X.]/Förster §
823 Rn.
278 [Stand: 1.
Februar 2016], jeweils [X.]). Die in §
1 Abs.
1 Satz
1 [X.]
geregelte Pflicht, eine Erlaubnis zur Ausübung der
Arbeitnehmerüberlassung einzuholen, bezweckt nach den Ausführungen zu vorstehend B
[X.][X.][X.] 1
c bis e al-lein den [X.] Schutz von Leiharbeitnehmern, nicht dagegen den Schutz anderer
Verleiher wie der Klägerin.

47
-
24
-
C. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus §
97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.

Büscher
[X.]
Kirchhoff

Koch
Richter am [X.] [X.] ist in
Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben.

Büscher
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.02.2014 -
2-3 O 177/13 -

O[X.], Entscheidung vom 29.01.2015 -
6 [X.] -

48

Meta

I ZR 71/15

23.06.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2016, Az. I ZR 71/15 (REWIS RS 2016, 9407)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9407

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 71/15

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