Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 08.11.2010, Az. 1 BvR 2643/10

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2010, 1656

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung eines Antrags auf Kostenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde - hier: auf einfachrechtliche Erwägungen gestützte Abänderung der angegriffenen Gerichtsentscheidung - Gegenstandswertfestsetzung auf 4000 Euro


Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der Erstattung seiner notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.000 € (in Worten: viertausend Euro) festgesetzt ([ref=f17bdc49-68ee-408d-a2eb-03c14ce31072]§ 37 Abs. 2 Satz 2 [X.]]).

Gründe

1

Über die Erstattung der Auslagen und den Gegenstandswert hat gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 [X.] die Kammer zu entscheiden.

2

1. Für die erstrebte Anordnung der Auslagenerstattung besteht keine rechtliche Grundlage.

3

Gemäß § 34a Abs. 3 [X.] ist im Falle der Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers nach [X.] zu entscheiden. Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen. Im Hinblick auf Funktion und Tragweite der Entscheidungen des [X.] erscheint es grundsätzlich bedenklich, im Falle der Erledigung einer Verfassungsbeschwerde aufgrund einer überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussichten über die [X.]zu entscheiden und dabei zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung zu nehmen (vgl. [X.] 33, 247 <264 f.>). Diese Bedenken greifen nur dann nicht ein, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des [X.] in einem gleich liegenden Fall - bereits geklärt ist (vgl. [X.] 85, 109 <115 f.>). Grundsätzlich spricht einiges dafür, dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzubilligen, wenn der verantwortliche Hoheitsträger die mit der Verfassungsbeschwerde gerügte Belastung beseitigt oder der Verfassungsbeschwerde auf andere Weise abgeholfen hat, und diesem Verhalten entnommen werden kann, dass der Hoheitsträger selbst davon ausgeht, dass das Anliegen des Beschwerdeführers berechtigt war (vgl. [X.] 85, 109 <114 f.>; 87, 394 <397>; 91, 146 <147>). Wenn allerdings der Erfolg oder Misserfolg der erledigten Verfassungsbeschwerde nicht auf der Hand liegt und auch nicht unterstellt werden kann, hat es in der Regel beim Grundsatz zu verbleiben, dass der Beschwerdeführer seine eigenen Auslagen selbst zu tragen hat; eine Auslagenerstattung kommt hier nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.]gesetz, 2. Aufl. 2005, § 34a Rn. 40 ff., 49).

4

Nach diesen Grundsätzen entspricht es vorliegend nicht der Billigkeit, dem [X.] die Erstattung der dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen aufzugeben. Ein Erfolg der Verfassungsbeschwerde kann nicht unterstellt werden. Zwar hat das zuständige [X.] die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Vergütungsfestsetzung auf die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers durch Beschluss vom 1. Oktober 2010 antragsgemäß abgeändert. Das [X.] hat für seine Entscheidung vom 1. Oktober 2010 jedoch ausschließlich auf einfachrechtliche Gesichtspunkte abgestellt und sich zu verfassungsrechtlichen Fragen in keiner Weise geäußert. Auch aus dem - teilweise pauschalen - Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich nicht ohne Weiteres, dass die angegriffenen Entscheidungen verfassungswidrig waren und dass die Verfassungsbeschwerde ohne das erledigende Ereignis Erfolg gehabt hätte.

5

2. Der Gegenstandswert wird auf 4.000 € festgesetzt. Da vorliegend nicht auf der Hand liegt, dass die für erledigt erklärte Verfassungsbeschwerde Erfolg gehabt hätte, ist die Festsetzung eines über dem gesetzlichen Mindestwert von 4.000 € liegenden Gegenstandswerts nicht gerechtfertigt.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2643/10

08.11.2010

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Osnabrück, 13. August 2010, Az: 9 T 533/10, Beschluss

GG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 08.11.2010, Az. 1 BvR 2643/10 (REWIS RS 2010, 1656)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1656

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

2 BvR 2055/16

1 BvR 2176/17

1 BvR 1576/17, 1 BvR 1702/17

1 BvR 2285/20

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