Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.04.2023, Az. 5 StR 3/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 2387

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Gegenstand

Rücktritt vom Versuch einer gefährlichen Körperverletzung durch einen Ladendieb


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. November 2022

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des besonders schweren räuberischen Diebstahls schuldig ist,

b) im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des [X.]s entwendete der Angeklagte in einem Baumarkt Artikel im Wert von knapp 40 Euro und ging mit dem Diebesgut zu seinem vor dem Geschäft geparkten Auto. Die [X.], die den Diebstahl beobachtet hatte und dem Angeklagten zum Parkplatz gefolgt war, forderte ihn auf, die Gegenstände herauszugeben. Anstatt der Forderung nachzukommen, stieg der Angeklagte in seinen Wagen und startete den Motor. Obwohl sie in der geöffneten Fahrertür stand, fuhr er rückwärts aus der Parkbucht. Die Detektivin musste zur Seite ausweichen, um nicht von der Fahrertür des Autos getroffen zu werden. Der Angeklagte nahm billigend in Kauf, dass sie durch sein Fahrmanöver hätte verletzt werden können. Er wollte dadurch erreichen, mit dem Diebesgut flüchten zu können, um sich im Besitz der Gegenstände zu erhalten.

3

2. Die Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn das [X.] hat übersehen, dass der Angeklagte strafbefreiend von dem Versuch zurückgetreten ist.

4

Nach den Urteilsfeststellungen hätte der Angeklagte seinen Angriff mit dem Auto auf die - für ihn ersichtlich unverletzt gebliebene - [X.] ohne zeitliche Zäsur fortsetzen können. Es liegt mithin ein unbeendeter Versuch vor, von dem der Angeklagte gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB durch die bloße Aufgabe der Tatausführung strafbefreiend zurücktreten konnte; dass er mit dem (unbeendeten) Versuch der gefährlichen Körperverletzung sein insoweit außertatbestandliches Ziel (Sicherung der [X.]) erreicht hat, steht dem nicht entgegen (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Mai 1993 - [X.], [X.]St 39, 221, 230 ff.).

5

Der [X.] schließt aus, dass insofern weitergehende Feststellungen getroffen werden können. In Übereinstimmung mit dem Antrag des [X.] hat er den Schuldspruch daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO geändert.

6

3. Der Wegfall der Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Da das [X.] die tateinheitliche Verwirklichung des versuchten Körperverletzungsdelikts strafschärfend verwertet hat, kann der [X.] nicht ausschließen, dass das [X.] bei zutreffender rechtlicher Bewertung eine niedrigere Strafe verhängt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO).

Cirener     

        

Gericke     

        

Köhler

        

Resch     

        

von Häfen     

        

Meta

5 StR 3/23

26.04.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dresden, 9. November 2022, Az: 16 KLs 386 Js 35965/22

§ 22 StGB, § 24 Abs 1 S 1 Alt 1 StGB, § 224 Abs 1 StGB, § 252 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.04.2023, Az. 5 StR 3/23 (REWIS RS 2023, 2387)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2387

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