Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.01.2023, Az. 5 StR 514/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 33

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Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. August 2022 wird die Strafverfolgung im Fall [X.] der Urteilsgründe auf den Vorwurf des besonders schweren räuberischen Diebstahls beschränkt; der Schuldspruch wird dahingehend gefasst, dass der Angeklagte des besonders schweren räuberischen Diebstahls und der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung (Tat [X.]) und wegen gefährlicher Körperverletzung (Tat B.I) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision führt zur Verfahrensbeschränkung bei Tat [X.] und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2

1. Der Senat hat mit Zustimmung des [X.] die Strafverfolgung im Fall [X.] der Urteilsgründe aus prozessökonomischen Gründen auf den Vorwurf des besonders schweren räuberischen Diebstahls beschränkt. Das [X.] hat bei der [X.] versuchten gefährlichen Körperverletzung einen Rücktritt vom Versuch nicht erwogen und keine Feststellungen zum Rücktrittshorizont des Angeklagten getroffen, obgleich dies auch bei Erreichen des außertatbestandlichen Handlungsziels (hier: Ermöglichung der Flucht) erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt [X.], Beschluss vom 3. Mai 2022 – 3 [X.] mwN; grundlegend [X.], Beschluss vom 19. Mai 1993 – [X.], [X.]St 39, 221).

3

2. Die für diese Tat verhängte [X.] in Höhe von fünf Jahren und sechs Monaten kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die [X.] ohne die Annahme des [X.] verwirklichten Delikts eine niedrigere Strafe verhängt hätte, da sie die [X.]e Verwirklichung nicht strafschärfend gewertet hat (vgl. auch [X.], Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 6 StR 316/22) und sich die gegen den vorbestraften Angeklagten verhängte Strafe am unteren Rand des gesetzlichen Normalstrafrahmens bewegt.

4

3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt keine Kostenermäßigung (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).

Cirener     

  

Gericke     

  

Mosbacher

  

[X.]     

  

Werner     

  

Meta

5 StR 514/22

05.01.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dresden, 15. August 2022, Az: 15 KLs 304 Js 42271/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.01.2023, Az. 5 StR 514/22 (REWIS RS 2023, 33)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 33

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3 StR 120/22

6 StR 316/22

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