Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2003, Az. I ZA 2/03

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 110

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[X.] ZA 2/03vom18. Dezember 2003in [X.] hat am 18. Dezember 2003 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und [X.] [X.],[X.], [X.] und [X.]:Dem Beklagten zu 1 wird für die beabsichtigte Nichtzulassungsbe-schwerde gegen das Urteil des Hanseatischen OberlandesgerichtsHamburg, 3. Zivilsenat, vom 19. Juni 2003 Prozeßkostenhilfe ge-währt. Ihm wird Frau Rechtsanwältin beim [X.] v.[X.] beigeordnet.Gründe:[X.] Parteien streiten darüber, wem die Rechte für eine [X.] auseinem 1976 geschlossenen Schallplattenvertrag zustehen. Je nach [X.] beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde kommt es dabei auf die [X.], ob es sich bei der Vermarktung einer Musikproduktion auf [X.] um eine neueNutzungsart [X.] von § 31 Abs. 4 [X.] handelt. Das Berufungsgericht hat [X.] den Standpunkt gestellt, diese Frage könne offenbleiben, weil die [X.] der Beklagte zu 1 bildete damals mit den anderen beiden Beklagten die [X.] —[X.]fi [X.] in dem 1976 geschlossenen Vertrag lediglich Nutzungs-rechte als ausübende Künstler und Tonträgerhersteller eingeräumt hätten. § 31- 3 -Abs. 4 [X.] sei jedoch nur auf Vereinbarungen über die Nutzung urheberrecht-licher Werke anwendbar, nicht dagegen auf Vereinbarungen, mit denen ein [X.] in die Nutzung seiner Leistungen einwillige (vgl. [X.],Urt. v. 10.10.2002 [X.] I ZR 180/00, [X.], 234 = [X.], 393 [X.] [X.]). Die Beklagten haben in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz erstmalsvorgetragen, sie hätten den Vertrag nicht ledig als ausübende Künstler, sondernauch als Urheber, und zwar als Komponisten und Textdichter der dort aufge-zeichneten Titel, geschlossen. Der Beklagte zu 1, der ebenso wie die [X.] und zu 3 in den Vorinstanzen unterlegen ist, begehrt Prozeßkostenhilfe fürdie von ihm beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde.[X.] Beklagten zu 1 ist auf seinen Antrag Prozeßkostenhilfe zu gewäh-ren.Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat in aller Regel bereits dann hin-reichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), wenn die Entscheidung von der [X.] schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt. Denn die Prüfung [X.] im Rahmen der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe darf nichtdazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Nebenver-fahren zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens tretenzu lassen (vgl. [X.], [X.]. v. 15.7.2003 [X.] XI ZR 172/03, [X.]. [X.]; [X.].v. 19.12.2002 [X.] III ZB 33/02, [X.], 1192; [X.]. v. 26.6.2003[X.] III ZR 91/03, [X.], 2917). Der Senat bewilligt dem Beklagten zu 1 diebeantragte Prozeßkostenhilfe, weil im Falle der erfolgreichen Nichtzulassungs-beschwerde im Streitfall zu entscheiden sein wird, ob es sich bei der [X.]-- 4 -Vermarktung im Verhältnis zur damals üblichen Vermarktung auf [X.] um eine neue Nutzungsart [X.] von § 31 Abs. 4 [X.] handelt.Dies ist eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.Der Senat weist darauf hin, daß der vorliegenden Entscheidung nichtsdarüber entnommen werden kann, ob eine eventuelle Revision Aussicht [X.] hat. Prozeßkostenhilfe ist dem Beklagten zu 1 zu gewähren, wenn [X.] im Revisionsverfahren zu beantworten ist. Ob sie in der [X.] wird, daß dies der Revision des Beklagten zu 1 zum Erfolg verhel-fen könnte, ist im jetzigen Verfahrensstadium ohne Bedeutung.UllmannBornkamm[X.] Büscher Schaffert

Meta

I ZA 2/03

18.12.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2003, Az. I ZA 2/03 (REWIS RS 2003, 110)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 110

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