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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 196/01Verkündet am:17. September 2002WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 17. September 2002 durch [X.],[X.], die Richterin Mühlens und [X.] Meier-Beck [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des [X.] vom 6. September 2001 aufgeho-ben.Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der 1935 geborene Kläger verlangt von der [X.], seiner Tochter,Herausgabe und Rückauflassung eines Hausgrundstücks auf der Insel ....- 3 -Mit notariellem [X.] übertrug der Kläger [X.] im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf [X.], die dem Kläger ein Wohnrecht an einer im Kellergeschoß des [X.] gelegenen Wohnung einräumte.Seit Juli 1995 bezog der Kläger Sozialhilfe in Höhe von [X.] monatlich.Mit Anwaltsschreiben vom 21. Januar 1999 erklärte er den Widerruf [X.] wegen groben Undanks und forderte zugleich das Hausgrundstückwegen [X.] zurück.Nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] hat [X.] eine vom [X.] nicht mehr zugestellte Hilfswiderklage einge-reicht, mit der sie wegen werterhöhender Verwendungen auf das [X.] Zahlung von 100.000,- DM begehrt hat.Das [X.] hat die Beklagte zur Herausgabe und Rückauflassungdes Grundstücks verurteilt. Ihre Berufung ist einschließlich der [X.] Erfolg geblieben.Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre [X.] weiter.Der Kläger tritt dem Rechtsmittel [X.] 4 -Entscheidungsgründe:Die zulässige Revision der [X.] führt zur Aufhebung des [X.] [X.]eils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-richt, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zuübertragen ist.[X.], das den [X.] zutref-fend als Schenkungsvertrag qualifiziert hat, hat angenommen, dem Kläger [X.] ein Anspruch nach § 528 Abs. 1 BGB auf Herausgabe des Geschenks zu,da er außerstande sei, seinen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten.Empfange der [X.] - wie im Streitfall - Sozialhilfe, sei der Notbedarf be-reits vorgeprüft. Der Vortrag der [X.] in der mündlichen Verhandlung vordem Berufungsgericht, nach ihrer Kenntnis, die auf einer Information durch ei-ne Mitarbeiterin der Gemeinde beruhe, sei dem Kläger Rente bewilligt worden,ändere an der Beurteilung des Sachverhalts nichts. Der Sachvortrag der [X.] beruhe nicht auf sicherer Kenntnis und sei insgesamt ungenau; die [X.] hätte sich dazu äußern müssen, ob die Rentenzahlungen nach ihrer Hö-he den Notbedarf des [X.] unter Berücksichtigung seines Wohnrechts [X.] wendet sich die Revision mit Erfolg. Wie das [X.] im Ausgangspunkt nicht verkannt hat, ist der Kläger für die tatbe-standlichen Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Herausgabean-spruchs nach § 528 Abs. 1 BGB darlegungs- und beweispflichtig. Dazu gehörtinsbesondere die Darlegung, daß und inwieweit er außerstande ist, seinen an-gemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten.- 5 -Da der Kläger bei Schluß der mündlichen Verhandlung das 65. Lebens-jahr vollendet hatte und, wovon auch das Berufungsgericht in anderem Zu-sammenhang ausgeht, unstreitig einen Rentenantrag gestellt hatte, hatte ersich dazu zu äußern, ob ihm zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung [X.] auf eine Sozialversicherungsrente zustand und auf welchen [X.] dieser belief. Auf jeden Fall hatte er sich zu der Behauptung der [X.] erklären, nach ihrer Kenntnis sei ihm eine Rente bewilligt worden (§ 138Abs. 1 und 2 ZPO), und das Berufungsgericht hatte auf eine solche Erklärunghinzuwirken (§ 139 Abs. 1 ZPO a.F.). Die mangelnde Genauigkeit der Be-hauptung der [X.] stand dem nicht entgegen, da die Beklagte über keinenähere Kenntnis der Rentenansprüche des [X.] verfügen konnte.Da somit der Notbedarf des [X.] nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist,kann das Berufungsurteil schon deshalb keinen Bestand haben.[X.] ist ferner nach § 528 Abs. 1 BGB nur herauszuge-ben, soweit der [X.] zur Bestreitung seines angemessenen Unterhaltsaußerstande ist. Grundsätzlich wird beim Rückforderungsanspruch gemäߧ 528 Abs. 1 Satz 1 BGB zwar Naturalrestitution (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB)geschuldet. Ist der Unterhaltsbedarf aber geringer als der Wert des geschenk-ten Gegenstandes und ist bei einem real unteilbaren Geschenk - wie es hier inForm eines Grundstücks vorliegt - eine Teilherausgabe unmöglich, ist gemäߧ 818 Abs. 2 BGB (Teil-) Wertersatz in Geld zu leisten ([X.], 141, 143 f.).Bei regelmäßig wiederkehrendem Bedarf richtet sich der Anspruch aus § 528Abs. 1 Satz 1 BGB demgemäß nach ständiger Rechtsprechung auf [X.] Leistungen des Beschenkten in einer dem angemessenen Unterhaltsbe-- 6 -darf entsprechenden Höhe, und zwar so lange, bis der Wert des [X.] erschöpft ist ([X.]at, [X.], 76, 83; 146, 228, 231; [X.],[X.]. v. 17. Januar 1996 - [X.], NJW 1996, 987 f.). Daß die Beklagte inder Vergangenheit den erforderlichen Unterhalt nicht geleistet hat, ändert [X.] Rechtslage nichts. Die Verurteilung der [X.] zur Herausgabe [X.] ist daher rechtsfehlerhaft.[X.] Berufungsurteil ist auch nicht aus anderem Grunde im Er-gebnis zutreffend. Zwar könnte der Kläger Herausgabe des Grundstücks ver-langen, wenn er die Schenkung wegen groben Undanks der [X.] wirksamwiderrufen hätte (§§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 2 BGB). Zu den tatbestandlichenVoraussetzungen des geltend gemachten Widerrufsgrundes hat das [X.] - wie bereits das [X.] - jedoch keine Feststellungen ge-troffen.[X.] Für die erneute Verhandlung weist der [X.]at auf folgendes hin:Das Berufungsgericht wird zunächst zu prüfen haben, ob dem [X.] nach § 531 Abs. 2 BGB zusteht.- 7 -Für den Fall, daß die Voraussetzungen des § 530 Abs. 1 BGB nichtfestgestellt werden können, wird das Berufungsgericht den [X.] (§ 1610 BGB; vgl. [X.].[X.]. v. 11. Juli 2000 - [X.]/98,NJW 2000, 3488) des [X.] zu ermitteln und darauf hinzuwirken haben, daßder Kläger darlegt, inwieweit er zur Deckung dieses Bedarfs außerstande [X.] soweit Zahlung für die Vergangenheit begehrt werden sollte - außerstandewar.[X.][X.]MühlensMeier-BeckAsendorf
Meta
17.09.2002
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2002, Az. X ZR 196/01 (REWIS RS 2002, 1556)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1556
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