Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2008, Az. 3 StR 396/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 1635

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[X.] vom 2. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 2008 ge-mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. März 2008 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Freiheitsberaubung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die not-wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in zwei Fällen, da-von in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperver-letzung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: - 3 - Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fäl-len, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, und wegen Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. 1 Der [X.] hat entsprechend dem Antrag des [X.] das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Ange-klagte wegen Freiheitsberaubung verurteilt worden ist. Dies führt zur [X.] Änderung des Schuldspruchs. 2 Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die Überprüfung des [X.] aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Gesamtfreiheitsstrafe hat Bestand. Der [X.] kann im Hinblick auf die weiteren [X.] - von zweimal drei Jahren und sechs Monaten ausschließen, dass das [X.] auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es die für die Frei-heitsberaubung verhängte [X.] von drei Monaten nicht in die Gesamtstrafenbildung mit einbezogen hätte. [X.] Pfister von Lienen RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. [X.] Schäfer

Meta

3 StR 396/08

02.10.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2008, Az. 3 StR 396/08 (REWIS RS 2008, 1635)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1635

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