Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2000, Az. 4 StR 284/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1105

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[X.]DES VOLKESUrteil4 StR 284/00vom21. September 2000in der Strafsachegegenwegen Fälschung von Zahlungskarten u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.]hat in der Sitzung vom 21. Septem-ber 2000, an der teilgenommen haben:[X.]am BundesgerichtshofProf. Dr. Meyer-Goßner,[X.]am BundesgerichtshofDr. Kuckein,Athing,die Richterin am [X.]am BundesgerichtshofDr. Ernemann als beisitzende Richter,Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,der Angeklagte Klaus-Dieter G. in Person,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]vom 3. April 2000 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.]hat den Angeklagten wegen "gewerbsmäßiger Fäl-schung von Zahlungskarten in zehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit gemein-schaftlichem Betrug" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteiltund eine Maßregel nach den §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Mit seiner Revisionrügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. [X.]hat keinen Erfolg.1. Den auf Verstöße gegen § 267 Abs. 3 StPO gestützten Verfahrensrü-gen, mit denen der Angeklagte die Strafzumessung des [X.]bean-standet, kommt neben der erhobenen Sachrüge keine weiter gehende [X.]Die Überprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hat keinendurchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.a) Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte, um sich eine [X.]von erheblichem Umfang zu verschaffen, den Entschluß ge-- 4 -faßt, eine ec-Karte zu fälschen und sich mit dem Falsifikat eine Variante desbargeldlosen Zahlungsverkehrs zunutze zu machen, bei der der Karteninhaberohne Angabe der persönlichen Geheimnummer (PIN) die ec-Karte vorlegt [X.]erteilt. Wird die Bankleitzahl auf der ec-Karteverändert, kann die Lastschrift nicht eingelöst und selbst bei [X.]nicht nachvollzogen werden, wem die Karte gehört. Um an [X.]zu kommen, plante der Angeklagte, mit Hilfe einer derart [X.]Waren zu kaufen und diese am folgenden Tag, bevor die [X.]Lastschrift bekannt sein konnte, zurückzugeben. Weil er beim Umtauschnicht auffallen wollte, schaltete er den früheren Mitangeklagten F. ein, mitdem er die Teilung der Beute - nach Abzug der Unkosten für seinen bei [X.]eingesetzten und in der Mehrzahl der Fälle von ihm gefahrenen Pkw -vereinbarte.Der Angeklagte verschaffte sich im Zusammenhang mit der [X.]neuen Kontos eine ec-Karte der [X.]H. auf den Namen "L. ",indem er der Bank einen alten Personalausweis, bei dem das "G" des Nach-namens nicht mehr lesbar war, vorlegte. Mit Hilfe eines Magnetkartenlesege-räts, eines Computers, des Programms "Win Data" und weiterer Hinweise ausdem [X.]konnte er sodann die in der zweiten und dritten Spur des Magnet-streifens auf der ec-Karte gespeicherte Bankleitzahl und die Kontonummerverändern; zu diesem Zweck hatte er sich Bankleitzahlen anderer Banken ausdem [X.]ausgedruckt. Gegenstand des angefochtenen Urteils sind zehnVeränderungen der Bankleitzahl und - in den meisten Fällen - der Kontonum-mer, die der Angeklagte in der [X.]von "kurz vor dem 23. Juli" 1999 bis AnfangSeptember 1999 vornahm. Nach jeder Fälschung benutzte er die Karte zumWareneinkauf, und zwar - abgesehen vom ersten Fall - stets in mehreren [X.]-lialen verschiedener Handelsunternehmen; das vom früheren MitangeklagtenF. beim Umtausch erlangte Bargeld teilten sie absprachegemäß unter sichauf.b) Das [X.]hat den Angeklagten im Ergebnis zu Recht [X.]1 Nr. 1, Abs. 2 StGB wegen (gewerbsmäßiger) Fälschung [X.]in zehn Fällen verurteilt; denn der Angeklagte hat eine inländi-sche Zahlungskarte jeweils gewerbsmäßig zur Täuschung im [X.]bzw. nachgemacht.aa) Die ec-Karte ist eine Zahlungskarte i.S.d. § 152 a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.Abs. 4 StGB, weil sie es ermöglicht, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu [X.]garantierten Zahlung zu veranlassen (vgl. Begr. zum Entwurf eines [X.][6. StrRG] BTDrucks. 13/8587 S. 29,30; Lackner/[X.]StGB 23. Aufl. § 152 a Rdn. 2 i.V.m. § 266 b Rdn. 3; s. auchZiff. I der Bedingungen für ec-Karten, abgedr. in WM 1996, 2356). [X.]die generelle Art der Verwendung im Rechtsverkehr. Daher steht nicht ent-gegen, daß der Angeklagte die Karte hier ausschließlich im Rahmen elektroni-scher Lastschriftverfahren einsetzen wollte. Allerdings übernimmt die [X.]- anders als im herkömmlichen eurocheque-Garantieverfahren (BGHSt 24, 386) - hierbei keine Garantie für die [X.]erstellt das Handels- oder Dienstleistungsunternehmen an einer au-tomatisierten Kasse mittels der im Magnetstreifen der ec-Karte gespeichertenDaten eine Lastschrift, auf welcher der Karteninhaber durch seine [X.]Einzugsermächtigung erteilt (vgl. [X.]1997, 752, 759 mit [X.]zu unterschiedlichen Ausgestaltungen des Verfahrens in Fn. 86; [X.]CR1997, 219, 223, 226; [X.]WM 1998, 1264, 1271; Sprau in [X.]BGB- 6 [X.]Aufl. § 676 f Rdn. 23, 29 f.; [X.]in Schimansky/Bunte/Lwowski,[X.]§ 63 Rdn. 4 und die im Anhang 7 zu §§ 67, 68 ab-gedruckten Ziff. 1 und 5 der Bedingungen für die Teilnahme am POZ-System[Händlerbedingungen]). Zwar ist die Garantiefunktion (zum Begriff vgl. BGHSt38, 281, 283 f.), wie der an "sonstige Karten" angeschlossene Relativsatz in§ 152 a Abs. 4 Nr. 1 StGB belegt, Merkmal aller Zahlungskarten (vgl. etwaKreß NJW 1998, 633, 641; [X.]NStZ 2000, 348, 349); an die [X.]hat der Gesetzgeber des 6. StrR[X.]bewußt angeknüpft(BTDrucks. aaO). Daraus folgt aber keine Einschränkung des [X.]152 a StGB setzt nämlich nicht voraus, daß der Täter beabsichtigt, die [X.]Zahlungskarte gerade im Rahmen des (vorgeblichen) Garantieverspre-chens der [X.]- etwa als Euroscheckkarte nebst Scheck -einzusetzen.Dies wird durch die Materialien zum 6. StrR[X.]bestätigt: Der Gesetzgeberwollte Zahlungskarten "allgemein" einbeziehen, weil er davon ausging, dieseKarten seien gerade wegen ihrer "universelle(n)" - das heißt also nicht [X.]einer Garantiehaftung beschränkten - "Verwendbarkeit im Zah-lungsverkehr besonders schutzwürdig" (BTDrucks. aaO S. 29 f.). Hinzu kommt,daß die Ausweitung des Tatbestands gegenüber der ursprünglichen [X.]dem Hinweis auf das "Point of sale-Verfahren" (POS-System; vgl. hierzu[X.]in Schimansky/Bunte/Lwowski, [X.]§ 68 Rdn. 1 [X.]wurde, der Gesetzentwurf dabei jedoch die zivilrechtliche Konstruk-tion bewußt offen ließ (BTDrucks. aaO S. 29).Entscheidend ist schließlich, daß es zum wirksamen Schutz des [X.]erforderlich ist, die Fälschung von Zahlungskarten un-- 7 -abhängig von den Vorstellungen des [X.]über die Art der von ihm zu [X.](vorgeblichen) Funktion des Falsifikats nach § 152 a Abs. 1 Nr. 1 [X.]bestrafen; denn die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des bargeldlosenZahlungsverkehrs ist auch im elektronischen Lastschriftverfahren berührt, weildieses Verfahren nach den Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise eineForm der bargeldlosen Zahlung ist (vgl. Ziff. 1 des Anhangs zu den [X.]für ec-Karten: [X.]ohne Zahlungsgarantie an automati-sierten Kassen mittels Lastschrift [POZ-System], abgedruckt in WM 1996,2358). Zudem bringt der Rechtsverkehr gerade der [X.]von der Art ihrer Nutzung generell besonderes Vertrauen entgegen, weil ihrauch eine Garantiefunktion zukommen kann und sie von den Kreditinstitutennur nach entsprechender Bonitätsprüfung ausgehändigt wird. Auch ist [X.](Händler) im elektronischen Lastschriftverfahren besondersschutzwürdig, weil er das Risiko der Nichteinlösung der Lastschrift trägt (Göß-mann WM 1998, 1264, 1271; Müller/Wabnitz/Janovsky, [X.]Aufl. 4. Kap. Rdn. 57) und ihm bei einer Vorgehensweise wie der des Ange-klagten eine etwa erklärte Einwilligung in die Bekanntgabe von Name und An-schrift des Kontoinhabers nichts nützt.bb) Einer Anwendung des - durch das 2. WiK[X.]eingefügten und durchdas 6. StrR[X.]neu gefaßten - § 152 a Abs. 1 Nr. 1 StGB steht nicht entgegen,daß der Angeklagte nur eine ec-Karte manipuliert hat. Zwar verwendet der [X.]für das Tatobjekt den Plural. Entgegen einer in der Literatur vertrete-nen Auffassung ([X.]in LK 11. Aufl. § 152 a Rdn. 4: "auf den ersten Blick ver-wunderlich"; [X.]in [X.]§ 152 a Rdn. 6; [X.]in [X.]§ 152 aRdn. 14 zur a.F.) ist der Tatbestand aber bereits dann erfüllt, wenn sich [X.]auf eine Zahlungskarte beziehen (so auch Tröndle/Fischer- 8 -StGB 49. Aufl. § 152 a Rdn. 4; [X.]in Schönke/[X.]StGB 25. Aufl.§ 152 a Rdn. 5 zur a.F.). Der Wortlaut der Vorschrift gestattet eine solcheAuslegung: Hierfür spricht bereits, daß das Gesetz mit dem Plural "Zahlungs-karten" in Absatz 1 allein sprachlich an die Legaldefinition in Absatz 4 an-knüpft, in der eine Mehrzahl von Karten als "Zahlungskarten im Sinne des Ab-satzes 1" genannt wird. Darüber hinaus ist der Sprachgebrauch des [X.]Blick auf die Bezeichnung von Personen, Tatgegenständen, [X.]nicht in dem Sinne eindeutig, daß allein aus der Verwendungdes [X.]verbindlich gefolgert werden könnte, auch begrifflich sei aus-schließlich eine Mehrzahl gemeint. Das Gegenteil belegen z.B. §§ 174 ff. StGB(sexuelle Handlungen), § 184 StGB (pornographische Schriften), § 132 a StGB(Amts- oder Dienstbezeichnungen usw.) sowie § 133 StGB (Schriftstücke oderandere bewegliche Sachen); nichts anderes gilt für den Sprachgebrauch des 6.StrR[X.]etwa in § 168 Abs. 1 StGB (Teile des Körpers), §§ 306, 306 f Abs. 1 und2 StGB (Brandstiftungsobjekte, vgl. Tröndle/[X.]306 Rdn. 2) sowie§ 314 Abs. 1 StGB (Quellen, Brunnen usw.). Lediglich vereinzelt ist der Pluralder alten Fassung durch den Singular ersetzt worden, ohne daß damit einesachliche Änderung beabsichtigt gewesen wäre (§ 225 Abs. 1 StGB n.F.,§ 223 b Abs. 1 StGB a.F.; s. Bericht des Rechtsausschusses des BT,BTDrucks. 13/9064 S. 16). Die Rechtsprechung hat es daher wiederholt abge-lehnt, aus der Verwendung des [X.]begriffliche Folgerungen zu ziehen(RGSt 55, 101, 102 und BGHSt 23, 46, 53 sowie OL[X.]Düsseldorf NJW 1993,869 zu § 125 Abs. 1 StGB [Menschen, Sachen]; [X.]NJW 1995, 1686 zu§ 180 a Abs. 1 Nr. 1 StGB [diese]).Dem wirksamen Schutz des Rechtsguts des § 152 a StGB - die Sicher-heit und Funktionsfähigkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs ([X.]9 -13/8587 S. 29; BGH, Beschluß vom 3. Mai 2000 - 2 StR 69/00, zum Abdruck inBGHSt bestimmt = NJW 2000, 2597, 2598; [X.]aaO § 152 a Rdn. 2; Mau-rach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht BT, Teilbd. 2 § 67 Rdn. 47; Wes-sels/Hettinger, Strafrecht [X.]1 23. Aufl. Rdn. 946; a.[X.]aaO § 152 aRdn. 3 ff. zur a.F.) - trägt nur eine Auslegung Rechnung, die den [X.]auf die Fälschung lediglich einer Zahlungskarte anwendet; denn der bar-geldlose Zahlungsverkehr wird bereits durch die Fälschung einer Karte nach-haltig gefährdet. Den Materialien zum 2. WiK[X.]und 6. StrR[X.]kann ein Willedes Gesetzgebers zu einer Tatbestandseinschränkung dahin, mit § 152 a StGBsolle (nur) die serienweise Herstellung der Falsifikate und ihre massenhafteVerwendung bekämpft werden, nicht entnommen werden; allein das von [X.]abgelehnten Ansicht vertretene Erfordernis zweier gefälschter Zahlungs-karten würde diesem Gesichtspunkt ohnehin nicht besser Rechnung tragen(dies räumt auch [X.]aaO ein). Zudem hat sich der Gesetzgeber bei [X.]des § 152 a StGB eng an § 146 StGB, der ein [X.]schützt, angelehnt (BTDrucks. 13/8587 S. 30); auch dort genügt dieFälschung eines Geldstücks oder -scheins ([X.]bei [X.]1976, 15;RGSt 69, 3 f.; [X.]und Stree, jeweils aaO § 146 Rdn. 10; [X.]aaO § 146Rdn. 19).Die hohe Strafdrohung gebietet (entgegen [X.]aaO § 152 a Rdn. 4 und[X.]aaO § 152 a Rdn. 14) keine einschränkende Auslegung; der [X.]hat nämlich diesen Gesichtspunkt bedacht, sich jedoch - ohne eine [X.]zu erwägen - wegen der Gefährlichkeit der Tathandlungen fürdas geschützte Rechtsgut und des Erfordernisses einer besonderen Sicherunggegen Nachahmung in § 152 a Abs. 4 Nr. 2 StGB für einen [X.]entschieden (BTDrucks. aaO). Bei geringer Stückzahl ist ohnehin das- 10 -Vorliegen eines minder schweren Falles zu prüfen (Tröndle/[X.][X.]a Rdn. 8).cc) Allerdings ist die Annahme des [X.]unzutreffend, der An-geklagte habe die ec-Karte in allen zehn Fällen verfälscht. Diese [X.]nämlich voraus, daß der Täter den Inhalt einer echten Karte verändert;das gilt auch für die in der Karte elektronisch gespeicherten Daten ([X.]aaO;Tröndle/[X.]152 a Rdn. 4; Lackner/[X.]aaO § 152 a Rdn. 5; Mau-rach/Schroeder/[X.]aaO § 67 Rdn. 50). So verhielt es sich indes nur [X.]II 1 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte "erstmals die Eintragungenauf der ec-Karte" ([X.]veränderte; das Ergebnis dieses Vorgangs war einefalsche, d.h. unechte Euroscheckkarte, weil ihr Inhalt nicht mehr vom berech-tigten, aus der Karte ersichtlichen Aussteller (Postbank) herrührte (vgl. [X.]aaO § 152 a Rdn. 4 a; Lackner/[X.]aaO § 152 a Rdn. 3). In den [X.]liegt daher kein Verfälschen vor. Der Rechtsfehler gefährdet jedoch [X.]des Schuldspruchs in diesen Fällen nicht, weil der Angeklagte hierjeweils eine Zahlungskarte nachgemacht hat. Zur Auslegung dieses Be-griffs kann auf § 146 StGB zurückgegriffen werden, an dem sich, wie ausge-führt, das 6. StrR[X.]ausdrücklich orientiert hat: Nachmachen ist gleichbedeu-tend mit Herstellen einer falschen Zahlungskarte ([X.]aaO; [X.][X.]a Rdn. 6; Tröndle/[X.]152 a Rdn. 4; vgl. auch BGHSt 23, 229,232). Hierzu zählt auch die Manipulation an einem durch das (erstmalige) [X.]hergestellten Falsifikat ([X.]aaO § 146 Rdn. 6 a [i.V.m. § 152 aRdn. 4]; Tröndle/[X.]146 Rdn. 3 [i.V.m. § 152 a Rdn. 4]; [X.]aaO§ 146 Rdn. 5). Es beschwert den Angeklagten nicht, daß das [X.]nichtgeprüft hat, ob er durch die Vorlage der falschen ec-Karte auch den Tatbe-stand des § 152 a Abs. 1 Nr. 2 StGB durch Gebrauchen erfüllt [X.]-dd) Der Angeklagte handelte vorsätzlich und zur Täuschung im Rechts-verkehr. Er beabsichtigte nämlich, im bargeldlosen Zahlungsverkehr über dieEchtheit der Karte und damit über seine Berechtigung zu täuschen, diese [X.]der in ihr angegebenen Bankverbindung als Zahlungsmittel zu ge-brauchen; soweit jeweils eine Datenverarbeitungsanlage fälschlich beeinflußtwerden sollte, folgt dies aus § 270 StGB, der auch im Rahmen des § 152 aStGB Anwendung findet (vgl. BTDrucks. aaO).ee) Das [X.]hat zu Recht Tatmehrheit zwischen den zehn Fäl-len der Fälschung von Zahlungskarten angenommen. Die jeweiligen tatbe-standlichen, § 152 a StGB verletzenden Ausführungshandlungen sind nämlichnicht in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teilzumindest teilweise identisch (vgl. BGHSt 22, 206, 208; 27, 66, 67); dagegenvermögen der Umstand, daß der Angeklagte den Entschluß zur Begehungmehrerer Taten gleichzeitig gefaßt hat, ein einheitliches Ziel oder Motiv, eineTeilidentität von Vorbereitungshandlungen oder eine Gleichzeitigkeit von [X.]nicht zu begründen (vgl. BGHSt 33, 163, 165; 43,317, 319; [X.]in LK 11. Aufl. § 52 Rdn. 18 ff.). Zwar kommt beimehreren Fälschungsvorgängen eine natürliche Handlungseinheit in Betracht(vgl. [X.]aaO § 146 Rdn. 18); deren Voraussetzungen liegen hier aber nichtvor, weil es an dem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der ein-zelnen [X.]fehlt, den der Begriff der natürlichen Handlungseinheitvoraussetzt (vgl. BGHSt 43, 312, 315; BGH, Beschluß vom 11. Februar 2000- 3 StR 486/99, zum Abdruck in BGHSt bestimmt = NJW 2000, 2118, 2119;[X.]NJW 1995, 1766; Tröndle/[X.]aaO vor § 52 Rdn. 2, 2 a, 2 c). [X.]begründet keine (rechtliche) Handlungseinheit (BGHSt 1,41; [X.]aaO vor §§ 52 ff. Rdn. 57).- 12 -c) Die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der in den zehn abge-urteilten Fällen geschädigten Unternehmen gemäß § 263 Abs. 1 StGB weistebenfalls keinen den Angeklagten [X.]Rechtsfehler auf; [X.]der Betrug jeweils bereits mit Aushändigung der Ware - und nicht erst [X.]beim Umtausch am nächsten Tag, worauf das [X.]offenbarabhebt - vollendet (vgl. auch BGHSt 3, 69, 72). [X.]Ausführungen [X.]eines Irrtums des Kassenpersonals, das unabhängig von der Benut-zung automatisierter Kassen selbst - vor Übergabe der Ware - über die Echt-heit der Karte getäuscht wurde (vgl. OL[X.]München JZ 1977, 408, 409 mit zust.[X.]Sieber; [X.]in Schönke/[X.]StGB 25. Aufl. § 263 Rdn. 53;Lackner/[X.]aaO § 263 Rdn. 19; Tröndle/[X.]263 Rdn. 18 bm.w.N.), bedurfte es - anders als in der in NStZ 2000, 375 abgedruckten [X.]- nicht. Im Blick auf das Risiko des Händlers im [X.]verhält es sich hier vielmehr ebenso wie bei [X.]eines ungedeckten Schecks ([X.]in Müller-Gugenberger/Bieneck,Wirtschaftsstrafrecht 3. Aufl. § 49 Rdn. 64 und 9; [X.]1997, 752, 759;[X.][X.]1997, 219, 223); daß der Schaden nicht beim getäuschten Kassen-personal, sondern beim Unternehmen eintrat, ist unerheblich (vgl. BGHSt 24,386, 389). Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe durch denmehrfachen Einsatz der jeweiligen Fälschung der ec-Karte nur einen Betrug innatürlicher Handlungseinheit begangen, beschwert ihn nicht.d) § 152 a Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 263 StGB stehen zueinander imVerhältnis der Tateinheit. Dies hat der [X.]zu § 152 a Abs. 1Nr. 1 StGB a.F. bereits entschieden ([X.]NJW 2000, 2597, 2598 m.w.[X.]anderes gilt für § 152 a Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F., da die Begründung, dieerforderliche Täuschungsabsicht verbinde die Fälschung von [X.]-mit ihrer Verwendung zu einer deliktischen Einheit, auch für die neue Fassungzutrifft (ebenso Tröndle/[X.]152 a Rdn. 10; s. auch [X.]aaO § 152 aRdn. 10; a.A. Lackner/[X.]aaO § 152 a Rdn. 9).e) Die Einwendungen der Revision gegen den Strafausspruch gehenfehl. Das [X.]hat bei der Zumessung der Einzelstrafen innerhalb [X.]für minder schwere Fälle gemäß § 152 a Abs. 3 Halbs. 2 [X.]nur zu Gunsten des Angeklagten sprechende Umstände aufge-führt, sondern - neben seinen Vorstrafen - rechtsfehlerfrei den jeweils tatein-heitlich begangenen Betrug strafschärfend berücksichtigt (vgl. BGH, [X.]24. Juli 1990 - 5 [X.]und 28. April 1992 - 1 StR 148/92; Trönd-le/[X.]46 Rdn. 22, 38 a). Auch die Bemessung der Gesamtfreiheits-strafe hält revisionsrechtlicher Überpüfung stand. Das [X.]hat sich er-sichtlich nicht an einer Addition der Einzelstrafen orientiert, sondern die Ge-samtstrafe gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB durch Erhöhung der - allerdingsnicht sprachlich hervorgehobenen (vgl. Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile [X.]26. Aufl. S. 160) - Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs [X.]gebildet. Das sehr straffe Zusammenziehen der Einzelstrafen belegt zu-dem, daß das [X.]bei der zusammenfassenden Würdigung der Persondes Angeklagten und der einzelnen Straftaten gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 StGBden engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang der Tatennicht übersehen hat (vgl. [X.]StV 1993, 302; 2000, 254; NJW 1995, 2234 [X.]1996, 187). Bereits aus diesem Grunde vermag auch der Hinweis [X.]auf die Bemerkung des Großen Senats für Strafsachen, daß [X.]von der bisherigen Praxis weitgehender Annahme des Fortsetzungs-zusammenhangs zur Anwendung der §§ 53, 54 StGB nicht zur Erhöhung des- 14 -allgemeinen Strafenniveaus zu führen brauche (BGHSt 40, 138, 162), ihr nichtzum Erfolg zu verhelfen.[X.] [X.] [X.] + ErnemannNachschlagewerk: jaBGHSt: jaVeröffentlichung: ja______________________StGB § 152 a Abs. 1 Nr. 1Zum objektiven und subjektiven Tatbestand des § 152 a Abs. 1 Nr. 1 StGB.BGH, Urteil vom 21. September 2000 - 4 StR 284/00 - L[X.]Detmold

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4 StR 284/00

21.09.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2000, Az. 4 StR 284/00 (REWIS RS 2000, 1105)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1105

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