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PDF anzeigen [X.] vom 18. November 2008 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 18. November 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. Juni 2008 mit den Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte in den [X.] bis 3. ver-urteilt wurde und b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird [X.]. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen und versuchten Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-ren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der 1 - 3 - [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im [X.] des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den vom [X.] zu den [X.] bis 3. getroffenen Fest-stellungen eröffneten die gesondert verfolgten [X.]und/oder [X.]zwischen November 2006 und Februar 2007 bei der [X.]in [X.], der [X.] und der [X.], um mit den ihnen überlassenen EC- und Scheckkarten —Verwertungsbe-trugshandlungenfi zu begehen. Die durch den Einsatz der EC-Karten und Schecks herbeigeführten Kontobelastungen bei der [X.]von mehr als 30.000 • und bei der [X.] wurden jedoch wegen fehlender Deckung zu-rückgebucht, bei der [X.] kam es durch Barabhebungen und Einkäufe mittels der EC-Karte zu einem Schaden von über 7.500 •. 2 2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen —Kontoeröff-nungsbetrugsfi zum Nachteil der Banken nicht. 3 Nach der Rechtsprechung des [X.] kann zwar ein vollen-deter Betrug schon dann vorliegen, wenn der Täter unter Vorlage eines ge-fälschten Personalausweises und Täuschung über seine Zahlungswilligkeit bei einer Bank ein Konto eröffnet und ihm [X.] antragsgemäß [X.] eine EC-Karte (Euro-cheque-Karte) und Schecks ausgehändigt werden (vgl. [X.]St 47, 160, 167 m.w.N.). Jedoch betreffen diese Entscheidungen Fälle, in denen die Kartenzah-lung oder die Einlösung des Schecks von der Bank garantiert wurde oder eine Rückgabe der Lastschrift nicht möglich war ([X.] aaO S. 164 f.). Der [X.] Scheckverkehr wurde in seiner gebräuchlichen Form jedoch zum 31. [X.] 2001 aufgegeben ([X.] in MünchKomm-StGB § 266 b Rdn. 8; [X.] [X.] 2001, 454). Seitdem werden [X.] ([X.]) im [X.] - 4 - men unterschiedlicher Zahlungssysteme eingesetzt, überwiegend im sog. POZ-System, also im elektronischen Lastschriftverfahren, oder im [X.], bei dem es unmittelbar zu einer Abbuchung kommt (vgl. [X.] aaO § 266 b Rdn. 9, 11; [X.] in [X.]/[X.] StGB 27. Aufl. § 263 Rdn. 29 a, 30). Vor allem im POZ-System übernimmt die kartenausgebende Bank jedoch anders als im [X.] regelmäßig keine Garantie für die Zahlung; ein etwaiger Schaden durch die Kartenbenutzung tritt in diesen Fällen daher nicht bei der Bank, sondern beim jeweiligen Geschäftspartner ein ([X.]St 47, 160, 171; [X.] StGB 55. Aufl. § 263 Rdn. 34 a, § 266 b Rdn. 6 a, 9). Auf welchem Weg in den von der [X.] abgeurteilten Fällen die Kontobelastungen bei Zahlungen mittels der [X.] erfolgen sollten und er-folgten, hat das [X.] jedoch ebenso wenig festgestellt wie bei der Belas-tung des Kontos bei der [X.]
mittels der Schecks oder bei der [X.] durch Barabhebungen. Auch wird nicht mitgeteilt, ob es zu diesen Kontobelastungen etwa infolge eines durch Täuschung erlangten Überzie-hungskredits oder eines (bei Kontoeröffnung) vorhandenen Guthabens kommen konnte. Dessen bedurfte es jedoch, um überprüfen zu können, ob [X.] wie die [X.] annimmt [X.] bereits mit der Kontoeröffnung oder der Überlassung der EC-Karten und Schecks die Bank eine Vermögensverfügung vorgenommen hat und bei ihr schon damit eine schadensgleiche Vermögensgefährdung einge-treten ist (vgl. [X.]St 47, 160, 171). 5 3. Die deshalb gebotene Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten in den [X.] bis 3. zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamt-strafe nach sich. 6 - 5 - Für die neue Verhandlung weist der Senat bezüglich der Frage, ob bei einem Betrug zum Nachteil der [X.][X.] Strafrecht anzuwenden ist, auf die Ausführungen des [X.] in der Antragsschrift vom 13. Oktober 2008 hin. 7 Tepperwien Maatz Kuckein [X.] Mutzbauer
Meta
18.11.2008
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2008, Az. 4 StR 485/08 (REWIS RS 2008, 795)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 795
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 486/08 (Bundesgerichtshof)
4 StR 284/00 (Bundesgerichtshof)
2 StR 260/01 (Bundesgerichtshof)
2 StR 83/19 (Bundesgerichtshof)
Betrug: Vermögensschaden der Bank bei Kontoeröffnung und Garantieübernahme für Zahlungen
5 StR 536/08 (Bundesgerichtshof)
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