33. Senat | REWIS RS 2013, 3700
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Markenbeschwerdeverfahren – "Wirkungslosigkeit von Beschlüssen der Markenstelle nach Widerspruchsrücknahme" – bei Rücknahme der Widersprüche gegen die Eintragung einer Marke wird eine bereits ergangene und nicht rechtskräftige Entscheidung wirkungslos - Ausspruch erfolgt von Amts wegen aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Bildmarke 30 2009 067 415.9
hat der 33. Senat ([X.]) des [X.] am 1. August 2013 durch die Richterin [X.] als Vorsitzende, die Richterin [X.] und den Richter Kätker
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 40 des [X.] vom 29. Januar 2013 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 30 2009 067 415 aufgrund des Widerspruchs auf der Marke [X.] 465 298 und der Gemeinschaftsmarke 001240381 angeordnet worden ist.
Mit Beschluss vom 28. März 2011 hatte die Markenstelle für Klasse 40 des [X.] die Widersprüche aus der Marke [X.] 465 298 und der Gemeinschaftsmarke 001240381 gegen die Eintragung der Marke 30 2009 067 415 zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle mit Beschluss vom 29. Januar 2013 ihren [X.] teilweise aufgehoben und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke [X.] 465 298 und der Gemeinschaftsmarke 001240381 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Daraufhin hat die Widersprechende die Widersprüche aus der Marke [X.] 465 298 und der Gemeinschaftsmarke 001240381 zurückgenommen.
Aus diesen Gründen ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Erinnerungsbeschluss vom 29. Januar 2013 hinsichtlich der teilweisen Löschung der Marke 30 2009 067 415 wirkungslos ist (vgl. BHG [X.]. 1988, 264 „[X.]“). Dieser Ausspruch erfolgt von Amts wegen aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl. [X.] 43, 96).
Meta
01.08.2013
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
§ 269 Abs 3 S 1 ZPO § 269 Abs 4 ZPO
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 01.08.2013, Az. 33 W (pat) 16/13 (REWIS RS 2013, 3700)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3700
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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